Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*-C* und einen anderen Angeklagten wegen §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB und eine andere strafbare Handlung über die Beschwerde des D* C* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. März 2025, GZ **-45, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (im Folgenden: WKStA) führte zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B*-C* wegen §§ 12 zweiter Fall, 146, 147 Abs 3, 15 StGB und gegen D* C* wegen §§ 15, 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des D* C* vom 17. Oktober 2024 auf Einstellung des (wohl gemeint) Ermittlungsverfahrens (präzisiert) gemäß § 108 StPO (ON 33.2) ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des D* C* (ON 57.2), die zurückzuweisen ist.
Am 16. Mai 2025 brachte die WKStA gegen den – hier relevant – Beschwerdeführer die Anklageschrift wegen §§ 15, 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 3 StGB umfänglich des vom Ermittlungsverfahren umfassten Sachverhalts ein (ON 62).
Gemäß § 210 Abs 3 letzter Satz StPO werden – hier relevant - bereits eingebrachte Anträgeauf Einstellung des Verfahrens (§ 108 StPO) nach dem Einbringen der Anklage gegenstandslos . Gleiches gilt für die gegen die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens erhobene Beschwerde, weil notwendigerweise dann, wenn durch die Einbringung der Anklage der Einstellungsantrag wegfällt, die dagegen erhobene Beschwerde einer Entscheidungsgrundlage entbehrt und damit gegenstandslos wird (vgl zum Ganzen Kirchbacher, StPO 15 § 210 Rz 9; Birklbauer, WK StPO§ 210 Rz 19; OLG Wien AZ 20 Bs 259/22t, 20 Bs 260/22i, 18 Bs 13/21z, 17 Bs 314/20f, 19 Bs 297/19v, 23 Bs 330/15w ua; RIS-Justiz RL0000204; im Ergebnis auch OLG Graz AZ 8 Bs 188/24v, 10 Bs 384/22d).
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