Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr. Reden und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, ua, Rechtsanwälte in 4722 Peuerbach, wider die beklagte Partei B* , **, vertreten durch DRASKOVITS UNGER Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 51.803,86 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.1.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.720,42 (darin EUR 620,07 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung von EUR 51.803,86 sA mit dem Vorbringen, er habe an den Beklagten beginnend mit 10.6.2021 bis 7.10.2022 einen Gesamtbetrag von EUR 51.803,86 bar oder durch Bezahlung an Dritte bezahlt und ihm damit vereinbarungsgemäß ein Privatdarlehen in dieser Höhe gewährt und zugezählt. Die Bargeldübergaben seien jeweils in ** erfolgt. Zum Teil sei die Zuzählung des Darlehens durch Überweisungen an den Beklagten oder an Gläubiger des Beklagten erfolgt. Die nicht in bar übergebene Valuta betreffe insbesondere eine Rechnung der C* GmbH in **, die der Kläger für den Beklagten gezahlt habe. Am 26.8.2021 habe er dem Beklagten einen Betrag von EUR 2.000,--postalisch angewiesen. Vereinbart sei gewesen, dass der Beklagte die Rückzahlung bis längstens Ende 2022 vornehme. Er habe die vereinbarte Rückzahlung nicht geleistet.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und wendete ein, dass der Kläger ihm kein privates Darlehen gewährt habe und mangels Darlehenszuzählung auch kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Der Kläger und der Beklagte befänden sich seit mehreren Jahren in einer Geschäftsbeziehung. Der Beklagte sei Geschäftsführer einer Bauträgergesellschaft, der D* GmbH, der Kläger sei Auftragnehmer der GmbH als technischer Konsulent und habe für die technische Beratung der GmbH Honorarnoten an die Gesellschaft gelegt. Die D* GmbH habe weit über EUR 300.000,--an Honoraren an den Kläger bezahlt. Privat seien die Streitparteien jedoch nicht befreundet. Bei den in den Beilagen ./A und ./B angeführten Summen handle es sich nicht um Darlehenszahlungen des Klägers an den Beklagten. Bei den dort in rot dargestellten Minusbeträgen handle es sich um Zahlungen zu Gunsten des Klägers oder einzelner von ihm beauftragter Auftragnehmer. Der Kläger habe es unter anderem im Zuge der Geschäftsbeziehung übernommen, Zahlungen an beauftragte Professionisten und Handwerker abzuwickeln und sei auch mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet gewesen. Einige der in den Beilagen ./A und ./B in rot angeführten Summen würden derartige Zahlungen an Handwerker betreffen, die zum Teil auch in bar ausbezahlt worden seien. Diese seien an den Kläger und nicht an den Beklagten erfolgt, was sich auch anhand der Chronologie der Zahlungen in den Beilagen ./C und ./D sowie ./E nachvollziehen lasse. Der Kläger, der in privaten Geldnöten gewesen sei, habe den Beklagten mangels ausreichender Bonität gebeten, für ihn einen E* Leasingvertrag zu arrangieren, der auf die D* GmbH laufen sollte. Er habe die Leasingraten von Mai 2021 bis Februar 2024 bezahlt, wobei er mehrfach an die Bezahlung der Raten erinnert habe werden müssen. Es wäre nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im Jahr 2023 und im Jahr 2024 die Raten anstandslos bezahlt habe, wenn ihm Darlehensrückzahlungen zustehen würden. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger nach angeblicher Fälligkeit der Darlehensrückzahlung Ende 2022 keine entsprechenden Zahlungsaufforderungen an den Beklagten übermittelt habe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Zahlungsbegehren ab.
Es stellte fest, dass der Kläger dem Beklagten am 26.8.2021 EUR 2.000,--abzüglich EUR 67,36 mittels Postschecks überwies und am 11.2.2022 eine Rechnung für das Unternehmen des Beklagten an die C* GmbH in Höhe von EUR 4.903,86 bezahlte. Darüber hinaus traf es die Negativfeststellungen, dass nicht feststellbar sei,
- ob der Kläger (mit Ausnahme der festgestellten Beträge) dem Beklagten zwischen 10.6.2021 und 7.10.2022 den Betrag von EUR 51.803,68 bzw einen Teilbetrag dieser Summe in bar übergeben und/oder überwiesen hat;
- aufgrund welcher Vereinbarung der Kläger dem Beklagten allenfalls einen Teil der Gesamtsumme übergeben bzw überwiesen hat;
- welche Vereinbarung der Überweisung vom 11.2.2022 an die C* GmbH zugrundelag und ob und wenn ja in welchem Umfang der Beklagte diese Summe dem Kläger erstattet hatte oder dies tun sollte;
- dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Kläger dem Beklagten-in welcher Höhe auch immer-einen Kredit einräumt, insbesondere nicht, dass ihn dieser mit Ablauf des Jahres 2022 samt 4% Zinsen zurückzahlen soll (S 2 der UA).
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht daraus, dass der Kläger nicht nur für die Zuzählung eines Geldbetrages, sondern auch für das Versprechen der Rückzahlung und die Höhe der Zinsen beweispflichtig sei. Da er seiner Beweispflicht nicht entsprochen habe, sei davon auszugehen, dass zwischen den Parteien tatsächlich kein Kredit vereinbart worden sei. Mangels Kreditvertrags habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Rückzahlung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung mit einem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der allein ausgeführten Tatsachenrüge bekämpft der Kläger die vom Erstgericht getroffenen Negativfeststellungen und begehrt stattdessen Feststellungen zur Gewährung eines Darlehens durch den Kläger an den Beklagten über insgesamt EUR 51.803,86 (zu den Zeitpunkten und mit den Teilbeträgen laut Klage) mit der Vereinbarung, dass der Beklagte die Rückzahlung bis längstens Ende 2022 samt 4% Zinsen ab Fälligkeit leistet. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass der Bezahlung der Rechnung der C* GmbH von EUR 4.903,86 am 11.2.2022 eine Darlehensvereinbarung des Klägers mit dem Beklagten zugrunde lag.
Das Zivilprozessrecht ist vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung geprägt (§ 272 Abs 1 ZPO). Gerade dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters kommt bei einer Tatsachenfeststellung, die in erster Linie anhand der Aussagen der beteiligten Personen zu gewinnen ist, eminente Bedeutung zu. Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich das Gericht für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (RS0043175; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Dabei ist das Erstgericht als Tatsacheninstanz an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden, sonder hat nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jene hohe Wahrscheinlichkeit erreicht wird, die es rechtfertigt, eine fragliche Tatsache für wahr zu halten und festzustellen. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von diesem getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt des Berufungswerbers günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis dieser Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Maßgeblich ist alleine, ob für die richterliche Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat nur zu prüfen, ob das Erstgericht die Beweisergebnisse schlüssig gewürdigt hat, nicht, ob seine Feststellungen mit der objektiven Wirklichkeit übereinstimmen; es ist darzulegen, dass die getroffenen Feststellungen zwingend unrichtig sind oder wenigstens bedeutend überzeugendere Ergebnisse für andere Feststellungen vorliegen. Solche erheblichen Zweifel ergeben sich aus den Erwägungen der Berufung nicht.
Das Erstgericht hat sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf den Seiten 3 bis 6 der UA ausführlich mit den vorliegenden Beweisergebnissen auseinandergesetzt und dargelegt, warum es zur behaupteten Darlehensgewährung nur die bekämpften Negativfeststellungen treffen konnte. Es hat dazu ausgeführt, dass eine (positive) Feststellung in die eine oder andere Richtung aufgrund schwerwiegender Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider Parteien nicht möglich gewesen wäre. Zahlungen fänden potentiell auch Deckung in anderen Aspekten ihrer gemeinsamen Tätigkeit und würden noch nichts über deren Grund aussagen. Besondere Gründe, dem Kläger oder dem Beklagten aufgrund ihrer Einvernahme mehr zu glauben, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Vielmehr habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass beide versucht hätten, vom eigentlichen Hintergrund der Zahlungen abzulenken. Weder die Aufstellungen Beilagen ./A und ./B noch die vom Kläger vorgelegten Umsatzlisten seines Kontos seien ein eindeutiger Beweis für die behaupteten Darlehenszuzählungen. Die Umsatzlisten seien auch nur geschwärzt vorgelegt worden, sodass daraus andere Zahlungsflüsse im zeitlichen Zusammenhang mit den kongruenten Behebungen-etwa die vom Beklagten behaupteten Vorleistungen-nicht ersichtlich seien. Die mit Beilage ./9 vorgelegte Vollmacht des Klägers zur Weisungserteilung an Subunternehmen spreche für die zumindest abstrakte Plausibilität der vom Beklagten geschilderten Variante, dass Zahlungen an Subunternehmer getätigt worden seien. Zusammenfassend bestünden für das Gericht aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, um der Version einer der Parteien mit der notwendigen hohen Wahrscheinlichkeit den Vorzug zu geben. Da die Parteien miteinander in Geschäftsbeziehung gestanden seien und der Kläger das Unternehmen des Beklagten auch aktiv gegenüber Dritten vertreten habe, würde der bloße Umstand, dass er in irgendeiner Art und Weise Zahlungen an den Beklagten oder an Dritte geleistet hätte, noch nicht ausreichend indizieren, dass diesen Zahlungen ein Kreditvertrag zwischen den Parteien und nicht irgendeine andere Vereinbarung (allenfalls unter Beteiligung des Unternehmens einer der beiden Parteien) zugrunde gelegen sei. Es seien daher zu den wesentlichen Punkten Negativfeststellungen zu treffen gewesen.
Die Berufung vermag nicht darzulegen, warum das Erstgericht damit den ihm von § 272 Abs 1 ZPO eingeräumten Beurteilungs-und Ermessensspielraum verlassen haben soll. Die Überzeugungsbildung des Gerichts hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen, das heißt, dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von ihnen in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Dies hat das Erstgericht getan. Seine Begründung ist ausreichend und steht mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung im Einklang. Die Beweisrüge enthält keine überzeugenden Argumente, warum die vom Erstgericht dargelegten Gründe für seine Beweiswürdigung zwingend unrichtig sein müssten.
Die Berufung macht insbesondere geltend, dass es für die Überlegungen des Erstgerichts, dass es sich bei den in den Aufstellungen Beilagen ./A und ./B ersichtlichen Beträgen zum Teil um Schwarzgeldzahlungen handeln könnte bzw dass ein Zusammenhang mit den Honorarnoten des Klägers als technischer Konsulent für die D* GmbH bestehe, um reine Spekulation handle, für die es keine Anhaltspunkte gebe. Gleiches gelte für dessen Annahme, dass in den Honorarnoten des Klägers weiterverrechnete Leistungen Dritter enthalten gewesen seien oder die Andeutung auf mögliche „Kick-Back“-Zahlungen.
Positive Feststellungen zu Schwarzgeldzahlungen hat das Erstgericht ohnehin nicht getroffen. Dass seine Überlegungen, die in Beilage ./A dargestellten Zahlungen könnten auch im Zusammenhang mit den geschäftlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen und auch von Schwarzgeldzahlungen stehen, mangels objektiver Beweisergebnisse für den Grund dieser Zahlungen positiven Feststellungen zu den behaupteten Darlehenszahlungen entgegenstand, ist für das Berufungsgericht nachvollziehbar. Dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Umsatzlisten teilweise zu den Zahlen in Beilage ./A kongruente Behebungen von seinem Konto ergaben, sagt auch noch nichts über den Grund dieser Kontobehebungen und allfälliger Zahlungen aus. Es trifft zwar zu, dass keine Beweisergebnisse dafür vorliegen, dass die vom Kläger behauptete Darlehensgewährung nicht stattgefunden habe. Damit ist aber für den Kläger nichts gewonnen, da er für die Darlehensvereinbarung und-gewährung beweispflichtig ist.
Auch der Vorwurf der Berufung, das Erstgericht habe sich mit den Widersprüchlichkeiten der Argumentation und Aussage des Beklagten nicht auseinandergesetzt, geht ins Leere. Das Erstgericht hat vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit beider Parteien hege und den Eindruck gewonnen habe, dass beide versuchten, den eigentlichen Hintergrund von Zahlungen zwischen ihnen nicht offenlegen zu wollen. Es hat auch entsprechend gewürdigt, dass der Beklagte die Plus-und Minus-Positionen in der von ihm erstellten Liste Beilage ./A nicht habe schlüssig erklären können. Entgegen den Berufungsausführungen ist mit den vom Kläger vorgelegten Unterlagen und Urkunden auch nicht dokumentiert, wann, wo und wie Bargeldübergaben an den Beklagten stattgefunden haben; damit wurde auch nicht zweifelsfrei unter Beweis gestellt, dass Zahlungen aufgrund einer Darlehensvereinbarung zwischen den Streitteilen erfolgten.
Den angefochtenen Feststellungen liegt somit kein Beweiswürdigungsfehler zugrunde, vielmehr bewegen sie sich im Beurteilungsspielraum des Erstgerichts als Tatsacheninstanz.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Das Berufungsgericht hatte keine Rechtsfragen zu lösen.
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