20Bs73/25v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. August 2024, GZ **-61.3 sowie über die Beschwerde des Genannten gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO nach der am 20. Mai 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Wallenschewski sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers DDr. Michael Dohr, LL.M., durchgeführten Berufungsverhandlung
I. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
II. den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* – soweit für die Erledigung der Berufung von Bedeutung – des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 156 Abs 1 und 2, 15 StGB (I.) und des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II.) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB sowie aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach § 156 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Weiters fasste der Schöffensenat den Beschluss, vom Widerruf der A* mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 13. Jänner 2022 zu AZ ** gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abzusehen und verlängerte gemäß § 496a Abs 6 StPO die Probezeit auf fünf Jahre.
Danach hat er in ** und andernorts
(I) einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht (2) oder sonst sein Vermögen wirklich (1 und 3) oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger vereitelt oder geschmälert, (teils dies „versucht“,) wobei er durch die Taten einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte, indem er
(1) vom 30. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2023 in einer Vielzahl von Angriffen zusammen 906.650 Euro vom Geschäftskonto seines Einzelunternehmens behob und für betriebsfremde Zwecke verwendete sowie
(2) am 25. April 2023 bei der Abgabe eines Vermögensverzeichnisses im Zuge eines Insolvenzverfahrens mehrere in seinem Eigentum stehende Kraftfahrzeuge im Gesamtwert von 35.400 Euro verschwieg, weiters
(3) am 19. Mai 2023 einen durch die vom Schuldspruch II umfasste Tat erlangten Betrag von 36.100 Euro nicht für sein Einzelunternehmen, sondern für betriebsfremde Zwecke verwendete, ferner
(II) am 19. Mai 2023 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte der B* GmbH durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zur Gewährung und Zuzählung eines Darlehens von 71.500 Euro, somit zu einer Handlung verleitet, die die Genannte in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag von (mit Rücksicht auf den Verkehrswert zweier als Sicherheit gegebener Kraftfahrzeuge) 36.100 Euro am Vermögen schädigte.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie in Ansehung des Faktums 1. die hohe Anzahl an Einzelangriffen über einen langen Tatzeitraum als erschwerend, veranschlagte darüber hinaus die Tatbegehung während offener Probezeit als schulderhöhend und wertete das teilweise reumütige Geständnis sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, ebenso als mildernd wie die teilweise Schadensgutmachung.
Rechtliche Beurteilung
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 25. Februar 2025, GZ 11 Os 152/24y-4, ist nunmehr über die fristgerecht angemeldete (ON 62), unter ausdrücklicher Zurückziehung der Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche und den Verfall im Strafpunkt ausgeführte Berufung zu erkennen (ON 68.1), der keine Berechtigung zukommt.
Die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe sind zunächst zum Nachteil des Angeklagten dahingehend zu korrigieren, dass beim Schuldspruchfaktum I. der Milderungsgrund der teilweise im Versuchsstadium verbliebenen Tathandlung zu entfallen hat (11 Os 152/24y-4 [10]).
Zum Nachteil des Angeklagten war darüber hinaus zu berücksichtigen, dass beim Faktum II. die Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um das 7-fache überschritten wurde.
Der Forderung des Angeklagten, unter Berücksichtigung des grundsätzlich möglichen kumulativen Zusammentreffens beider Varianten des § 34 Abs 1 Z 17 StGB auch seinen Beitrag zur Wahrheitsfindung mildernd zu veranschlagen ist zu entgegnen, dass ein solches voraussetzt, dass der Angeklagte durch seine Aussage über das (als mildernd zu wertende) Geständnis hinaus – etwa durch Preisgabe von Mittätern – wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (RIS-Justiz RS0091510). Worin dieser wesentliche Beitrag zur Wahrheitsfindung gelegen sein sollte, bleibt offen.
Auch der Einwand der unzureichenden Gewichtung des teilweise reumütigen Geständnisses geht ins Leere: Nur das rückhaltslose, alle subjektiven und objektiven Tatbestandselemente umfassende Bekenntnis zu der im Schuldspruch festgestellten Tat kann den Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses herstellen, nicht hingegen ein bloß abgeschwächtes Schuldbekenntnis (RIS-Justiz RS0091565). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte in Ansehung des Verbrechens der betrügerischen Krida einen insgesamt 300.000,-- Euro übersteigenden Gesamtschaden in Abrede stellte, sich mit einem fehlenden Überblick verantwortete und behauptete, ob des Gesamtbetrags selbst schockiert gewesen zu sein und in der Hauptverhandlung beteuerte er habe keine Gläubiger schädigen wollen (ON 54.4, Seite 15), wobei die geständige Verantwortung lediglich nach der insistierenden Befragung durch den Verteidiger zustande kam (ON 54.4, Seite 18) und deutlich relativiert wurde. Dass dem Geständnis unter diesen Umständen kein erhebliches Gewicht beigemessen wurde, ist nachvollziehbar.
Zieht man nach Korrektur der Strafzumessungsparameter zum Nachteil des Angeklagten darüber hinaus den langen Deliktszeitraum von rund einem Jahr, die oftmalige Tatwiederholung beim Faktum I. sowie die Tatbegehung während offener Probezeit (ON 37) ins Kalkül, kommt die begehrte Herabsetzung der ohnehin moderat mit lediglich einem Drittel der Höchststrafe ausgemessenen Sanktion nicht in Betracht.
Aber auch der impliziten Beschwerde gegen den Beschluss auf Verlängerung der Probezeit kommt keine Berechtigung zu, bedarf es doch angesichts der neuerlichen einschlägigen Delinquenz des Angeklagten einer Verlängerung des Beobachtungszeitraums, um dessen künftiges Wohlverhalten sicherzustellen.