Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* B*wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 7. April 2025, GZ **-44, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Sachverständigenbestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme aufgetragen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Eisenstadt führt zu AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen A* B* wegen § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen. Am 10. März 2025 bestellte sie Univ. Doz. Dr. C* zur Sachverständigen und beauftragte diese, binnen vier Wochen Befund und Gutachten zur Aussagefähigkeit und -tüchtigkeit sowie zum psychologischen Status von D* B*, geboren am **, zu erstatten (ON 41).
Am 25. März 2025 beantragte der Beschuldigte (rechtzeitig, wie eine Einsicht in das VJ-Register ergab) die Bestellung eines anderen, besser qualifizierten Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme gemäß § 126 Abs 5 StPO (ON 43.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies die Erstrichterin „den Antrag des Beschuldigten, einen anderen Sachverständigen zur Befundaufnahme und Gutachtenserstellung hinsichtlich der Zeugin D* B* zu bestellen“, ab (ON 44).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* B* (ON 45), welche sich als berechtigt erweist.
Die Bestellung des Sachverständigen im Ermittlungsverfahren obliegt grundsätzlich der – das Verfahren leitenden (§ 101 StPO) – Staatsanwaltschaft (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO). Dagegen stehen dem Beschuldigten die in § 126 Abs 5 erster Satz StPO ausdrücklich normierten Rechtsschutzinstrumente zur Verfügung: Demnach kann er einen – auf die Behauptung von Befangenheit oder begründeter Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen gestützten – Enthebungsantrag sowie einen Umbestellungsvorschlag einbringen oder aber – ohne Begründung – die Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme (§ 104 Abs 1 StPO) verlangen ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 96, 139).
Ein Verlangen des Beschuldigten nach gerichtlicher Aufnahme des Sachverständigenbeweises führt ex lege sowohl zur Beseitigung der Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur Bestellung (und Führung [vgl § 103 Abs 2 StPO]) des Sachverständigen als auch zur automatischen Enthebung des bereits bestellten Sachverständigen ( Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 143). Mit dem Verlangen auf Bestellung des Sachverständigen im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme wird die gesamte Sachverständigenbeweisführung zu einem Anwendungsfall der in die Kompetenz des Einzelrichters des Landesgerichts (§ 31 Abs 1 Z 1 StPO) fallenden gerichtlichen Beweisaufnahme (vgl § 104 Abs 1 erster Satz vierter Fall StPO). Diesem obliegt demnach – eigenständig – nicht nur die Bestellung (§ 126 Abs 3 erster Satz StPO), sondern auch die Führung des Sachverständigen (somit auch die Festlegung der nach seinem Dafürhalten zu klärenden Fragen) sowie die Erledigung der – vom Beschuldigten oder von der Staatsanwaltschaft gestellten – Beweisanträge (§ 55 StPO) in Bezug auf begehrte weitere Erhebungen des Sachverständigen (vgl Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 144 f, 151; Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 7.689; 17 Os 7/18k, 13/18t).
Davon ausgehend wurde durch den Antrag des Beschuldigten gemäß § 126 Abs 5 StPO auf gerichtliche Aufnahme des Sachverständigenbeweises die Bestellung der Sachverständigen Univ. Doz. Dr. C* beseitigt. Aufgrund dieses Verlangens hat das Gericht sohin zwingend mit Beschluss die Bestellung eines Sachverständigen (in eigener Verantwortung und mit eigenem Ermessen) vorzunehmen (vgl Hinterhofer in Fuchs/Ratz, WK StPO § 126 Rz 51, 145 f).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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