JudikaturOLG Wien

5R14/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
13. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Richter Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. a Aigner und den Richter Mag. Einberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geb. am **, ** Straße **, **, vertreten durch Dr. Alexandra Sedelmayer-Pammesberger, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN **, **, **, vertreten durch Fahrner Lassacher Rechtsanwälte in Zell am See, wegen zuletzt EUR 5.675,47 s.A., im Verfahren über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 28.11.2024, **-100, in nicht öffentlicher Sitzung den

B E S C H L U S S

gefasst:

Spruch

Das Berufungsverfahren ist aufgrund der mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.3.2025 zu AZ C* erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen und wird nur über Antrag fortgesetzt.

Text

Begründung

Nach Vorlage des Akts an das Oberlandesgericht Wien mit einer Berufung der Klägerin gegen das im Spruch genannte Urteil des Handelsgerichts Wien wurde mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25.3.2025 zu AZ ** das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet.

Rechtliche Beurteilung

Die Insolvenzeröffnung unterbricht gemäß § 7 Abs 1 IO alle anhängigen Streitigkeiten, in denen der Schuldner Kläger oder Beklagter ist, es sei denn, es läge eine Streitigkeit gemäß § 6 Abs 3 IO vor, was hier nicht der Fall ist (17 Ob 10/21g). Sie ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (RS0036752 [T12]). Verfällt eine der Parteien nach Erhebung der Berufung und nach Vorlage der Akten an das Berufungsgericht in Insolvenz, ist über die Berufung, sofern Gegenstand des Rechtsstreits – wie hier – ein zur Insolvenzmasse gehöriges Vermögen ist, während der Dauer der Unterbrechung des Verfahrens nicht zu entscheiden (RS0036752, RS0037039). Eine Entscheidung über die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingebrachte Berufung ist erst nach Fortsetzung des Verfahrens zulässig (RS0036996 [insb T13]).