JudikaturOLG Wien

3R65/25p – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
07. Mai 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Iby als Vorsitzenden sowie die Richterin MMag. a Pichler und den Richter Mag. Resetarits in der Rechtssache der klagenden Partei A* - Steuerberatungsgesellschaft mbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. a Dr. in B* , Rechtsanwältin, **, als Insolvenzverwalterin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C* GmbH (D* des Handelsgerichtes Wien), wegen Feststellung einer Insolvenzforderung (Streitwert EUR 56.332,42), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 21.02.2025, **-12.3, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.737,52 (darin enthalten EUR 622,92 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom **, **, wurde über das Vermögen der C* GmbH (in Folge Schulderin) das Insolvenzverfahren eröffnet und die Beklagte zur Masseverwalterin bestellt.

Mit Klage vom 17.09.2024 begehrte die Klägerin die Feststellung einer Insolvenzforderung. Sie habe für die Schuldnerin vor der Insolvenzeröffnung Leistungen (Lohnverrechnungen, Buchhaltungen, Jahresabschlüsse, Beratungen, etc.) erbracht. Sie habe die Forderung vor der Prüfungstagsatzung angemeldet.

Die Beklagte erstattet eine rechtzeitige Klagebeantwortung und bestritt den Anspruch.

Da weder die Beklagte noch ein Vertreter zur vorbereitenden Tagsatzung am ** erschien, erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin ein Versäumungsurteil , das der Beklagten am 27.02.2025 zugestellt wurde.

Mit Eingabe vom 12.03.2025 beantragte die Beklagte „gegen das Versäumungsurteil“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob zudem eine Berufung aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.

Die Klägerin sprach sich gegen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus und beantragte, der Berufung keine Folge zu geben.

Mit rechtskräftigem Beschluss vom 30.03.2025 wies das Erstgericht den Wiedereinsetzungsantrag ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin releviert, das Gericht habe bei der Erlassung eines Versäumungsurteiles die bisherigen Beweismittel zu würdigen und dem Versäumungsurteil zu Grunde zu legen. Das Erstgericht habe kein Beweisverfahren durchgeführt und die von der Beklagten vorgelegten Urkunden nicht gewürdigt, sodass der Beklagten die Möglichkeit genommen worden sei, vor Gericht zu verhandeln. In der Rechtsrüge wiederholt die Berufungswerberin weitgehend wortgleich das Vorbringen aus ihrem vorbereitenden Schriftsatz vom 12.02.2025.

1. Erscheint eine Partei nach rechtzeitig erstatteter Klagebeantwortung nicht zu einer Tagsatzung, bevor sie sich durch mündliches Vorbringen zur Hauptsache in den Streit eingelassen hat, so ist auf Antrag der erschienenen Partei ein Versäumungsurteil zu fällen (§ 396 Abs 2 ZPO). Gemäß § 396 Abs 1 ZPO sind dabei die vom erschienenen Antragsteller behaupteten, beweisdürftigen Tatsachen für wahr zu halten, soweit sie nicht durch vorliegende Beweise widerlegt werden. Dabei sind nur Tatsachen, die kraft zwingenden Rechtes berücksichtigt werden müssen oder solche Tatsachen, deren Existenz zwingend die Klagsbehauptungen widerlegen, zu beachten (RS0037677). Der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils kann aber nicht schon deshalb abgewiesen werden, weil die der Klage beiliegenden Urkunden Einwendungen des Beklagten möglich erscheinen lassen ( Klauser/Kodek, JN-ZPO 18 § 396 ZPO E 50). Vielmehr muss sich aus den Urkunden zwingend die Unrichtigkeit einer anspruchsbegründenden tatsächlichen Behauptung ergeben (6 Ob 122/22t [Rz 5]).

2. Die Beklagte hatte die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln. Dass kein Beweisverfahren durchgeführt wurde ist darauf zurückzuführen, dass die Beklagte nicht zur vorbereitenden Tagsatzung gekommen ist. Urkunden, die dem klägerischen Anspruch zwingend entgegenstehen, benennt die Berufungswerberin nicht. Entgegen dem Standpunkt der Berufungswerberin durfte das Erstgericht die von der Beklagten vorgelegten Urkunden bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen (§ 396 Abs 1 ZPO).

Die Berufung zeigt daher weder eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung auf.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

4. Da die Feststellung einer Geldforderung begehrt wird, hat kein Bewertungsausspruch zu erfolgen (RS0042401). Die ordentliche Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beantwor ten war.