Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Mathes in der Strafsache gegen A* und weitere Angeklagte wegen § 84 Abs 4 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 27. April 2025, GZ ** 67, den
Beschluss
gefasst:
In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung der B* gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO mit EUR 2.000, bestimmt.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 10. April 2025 wurde der Drittangeklagte B* vom Vorwurf des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 59.5).
Am 23. April 2025 beantragte er die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 65).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des B* mit EUR 2.600, (ON 67).
Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau (ON 73.1), eine Herabsetzung des zugesprochenen Beitrags begehrend, der im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zukommt.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Im Hinblick auf den Umfang des Verfahrens ist sowohl die Phase des Ermittlungs- und Hauptverfahrens als auch ein allfälliges Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen (EBRV aaO). Für ein durchschnittliches Verfahren der „Stufe 1“ ist von den durchschnittlichen Verteidigungskosten für ein „Standardverfahren“ auszugehen und der sich dabei ergebende Betrag als Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags heranzuziehen. Ein „Standardverfahren“ vor dem Einzelrichter des Landesgerichts umfasst dabei die Vertretung im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Dauer von fünf Stunden und die Einbringung eines prozessrelevanten Schriftsatzes und verursacht unter Heranziehung der Ansätze der AHK einen Aufwand von rund EUR 6.500, (EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 8). Je nach Umfang des Ermittlungsverfahrens und der Komplexität der zu lösenden Tat und Rechtsfragen kann sich der Betrag dann dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag (EUR 13.000, ) annähern bzw sich von diesem weiter entfernen (vgl zu all dem RV 2557 BlgNR 27. GP S 8).
Im Verfahren vor dem Landesgericht als Einzelrichter darf der Beitrag grundsätzlich EUR 13.000, nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 2 StPO). Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat nur der Einheitssatz, nicht die in den allgemeinen Honorarkriterien (AHK) verankerten (Erfolgs und Erschwernis )Zuschlägen Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5). Im Gegensatz dazu, dass dem (freigesprochenen) Angeklagten die notwendigen Barauslagen sofern bescheinigt im vollen Umfang zu ersetzen sind (Lendl WK StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz (so S 2) nach seinem unmissverständlichen Wortlaut sohin lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkosten und nicht deren gesamten Ersatz vor.
Wie vom Erstgericht zutreffend dargelegt, handelt es sich gegenständlich um ein weder nach der Sach noch Rechtslage schwieriges in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallendes Verfahren.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend zur Darstellung bringt, umfasste der Akt zu Beginn des Hauptverfahrens lediglich 9 Ordnungsnummern und setzte der mit Beschluss gemäß § 61 Abs 3 StPO bestellte Verteidiger abgesehen von der Vertretungstätigkeit in der Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte freigesprochen wurde und welche eineinhalb Stunden dauerte (ON 59.4) und dem eingebrachten Antrag auf Bestimmung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung keine aus dem Akteninhalt ersichtlichen Vertretungsschritte. Großteils durch prozessleitende Verfügungen erwuchs der Aktenumfang bis zur Durchführung der Hauptverhandlung am 10. April 2025 auf 58 Ordnungsnummern. Der Freispruch erwuchs in Rechtskraft, sodass ein Rechtsmittelverfahren nicht stattfand.
Unter den dargelegten Prämissen und unter Bedachtnahme auf das Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erscheint der zugesprochene Beitrag ein wenig überhöht, bleibt doch der konkrete Verteidigereinsatz insgesamt hinter dem geschilderten Standardfall zurück und war aufgrund des unbekämpft gebliebenen Freispruchs auch kein Rechtsmittelverfahren erforderlich. Insgesamt erscheint ein Beitrag von EUR 2.000, angemessen und war der zugesprochene Beitrag aufzuheben und der ständigen Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend spruchgemäß moderat zu reduzieren (OLG Wien 18 Bs 111/25t; 23 Bs 59/25g; 31 Bs 85/25i ua).
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