Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Einzelrichter Mag. Weber LL.M. in der Strafsache gegen A* wegen § 107b Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 15. September 2025, GZ ** 18, den
Beschluss
gefasst:
In teilweiser Stattgebung der Beschwerde wird der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* gemäß § 393a Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO auf 1.300 Euro erhöht . Im Übrigen wird der Beschwerde nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten vom 5. September 2025 wurde A* von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen (ON 15.3).
Gegenstand des Verfahrens war der Vorwurf, der Angeklagte habe (zusammengefasst) gegen seine Lebensgefährtin B* eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausgeübt und die Genannte durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der Beendigung der Beziehung zu ihm und der Abstandnahme vom Auszug aus der gemeinsamen Wohnstätte genötigt (ON 7).
Mit Eingabe vom 15. September 2025 beantragte der durch einen Wahlverteidiger vertretene Angeklagte A* die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung (ON 17).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Einzelrichter des Landesgerichtes den Betrag zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a Abs 1 StPO mit 400 Euro.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, die eine Erhöhung des Betrages auf 1.950 Euro begehrt (ON 20).
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund (unter anderem) einem in einem offiziosen Strafverfahren freigesprochenen Angeklagten auf dessen Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der – neben den nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen – auch einen Pauschalbeitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung ist unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen.
Das Gesetz sieht nur einen Beitrag zu den Verteidigerkosten, nicht jedoch deren gesamten Ersatz vor, wobei die Höchstbeträge auch nicht dahin zu verstehen sind, dass der Beitrag im Fall nachweislich höherer Kosten stets oder auch nur im Regelfall mit dem Höchstbetrag zu bemessen wäre. Vielmehr ist die Höhe entsprechend dem Verhältnis des konkreten Verteidigungsaufwandes zum realistischerweise in Betracht kommenden Höchstaufwand in der jeweiligen Verfahrensart (wobei lediglich extrem aufwändige Verfahren außer Betracht bleiben) festzusetzen. Es ist dabei auf die Notwendigkeit bzw Zweckmäßigkeit der Vertretungshandlungen abzustellen ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK StPO § 393a Rz 10). Kriterien für die Bemessung des Pauschalbeitrages im Einzelfall sind der Aktenumfang, die Schwierigkeit oder Komplexität der Sach- und Rechtslage (etwa die Notwendigkeit, sich mit Gutachten auseinanderzusetzen), der Umfang des Ermittlungsverfahrens (zu berücksichtigen wären etwa Haftverhandlungen und Beschwerden), die Dauer der Hauptverhandlung sowie ein allfälliges Rechtsmittelverfahren.
Im vorliegenden Fall erschöpften sich die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens im Wesentlichen in der Einvernahme des Beschuldigten (ON 6.4) und der Zeugin B* (ON 6.5), den angefertigten Lichtbildern (ON 6.11 und 6.12) und den im Zuge der Hausdurchsuchung sichergestellten Waffen (ON 6.16). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die bei A* aufgefundenen Waffen in weiterer Folge nicht vom Anklagevorwurf erfasst wurden und der Angeklagte erst nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens, konkret ab 16. Juni 2025, durch den Wahlverteidiger vertreten war (ON 9).
Der gegenständliche Strafakt umfasst bis zur (relevanten) Urteilsverkündung fünfzehn Ordnungsnummern. Zwar handelt es sich bei drei davon um Eingaben des Wahlverteidigers, doch erschöpfen sich diese in einer Vollmachtsbekanntgabe (ON 9), einem Verlegungsgesuch (ON 11) sowie einem Antrag auf Akteneinsicht (ON 13) ohne der eigentlichen Verteidigung dienende Ausführungen. In der bloß dreizehn Minuten dauernden Hauptverhandlung nahm die einzig geladene Zeugin, B*, ihr Recht auf Aussageverweigerung in Anspruch (ON 15.3, 1).
Unter Bedachtnahme darauf, dass es sich in Gesamtschau dieser Umstände um ein besonders einfaches Verfahren handelte, sowie auf das daraus resultierende Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers erscheint insgesamt ein Betrag von 1.300 Euro angemessen. Es gibt keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach der Einstieg bei ganz einfachen Verteidigungsfällen bei etwa 10 % des Höchstbetrages zu finden ist (siehe
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