Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edwards als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 207a Abs 3a StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Februar 2025, GZ **-21,6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wien führt zu ** gegen A* ein Ermittlungsverfahren wegen des Vergehens nach § 207a Abs 3a StGB.
Am 28. Februar 2025 erließ die Staatsanwaltschaft gestützt auf §§ 109 Z 2a, 115f Abs 1 und 2 StPO die Anordnung der Beschlagnahme von näher bezeichneten Datenträgern und Daten des Beschuldigten (ON 21) und beantragte bei der zuständigen Haft-und Rechtsschutzrichterin deren Bewilligung (ON 1.14).
Am selben Tag vermerkte die Erstrichterin auf Seite 6 der Anordnung überschrieben mit „Beschluss“ die Wortfolge „Befristung bis: 31.3.2025“, signierte diesen Vorgang elektronisch und verfügte am Anordnungs- und Bewilligungsbogen mit dem Bemerken „AO ON 21 bewilligt. Der StA Wien nach Bewilligung retour“ die Übermittlung an die Anklagebehörde (ON 1.15).
Die zuständige Staatsanwältin ordnete am selben Tag die Durchführung der Beschlagnahme gegenüber der Kriminalpolizei und die Zustellung der Anordnung ON 21 (unter anderem) an den Beschuldigten an (ON 1.16; Übergabe an Zustellorgan laut ergänzender Erhebungen des Beschwerdegerichts am 5. März 2025; Datum der Zustellung unbekannt).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* (ON 24), die sich im Ergebnis als unzulässig erweist.
Nach § 115f Abs 2 StPO ist die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten durch die Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen.
Der gemäß § 105 Abs 1 StPO vom Gericht über Antrag der Staatsanwaltschaft zu fassende Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) hat Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (§ 86 Abs 1 StPO). Gegen gerichtliche Beschlüsse steht dem Betroffenen Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu (§ 87 Abs 1 StPO).
Da die angefochtene Entscheidung – abgesehen von einer Fristsetzung ohne Bezugspunkt – inhaltsleer ist, somit über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Bewilligung der Beschlagnahme nicht abgesprochenwurde, liegt kein mit Beschwerde bekämpfbarer gerichtlicher Beschluss vor, weshalb die Beschwerde gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen war (OLG Graz 9 Bs 80/24v).
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