31Bs67/25t – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und weitere Verdächtige wegen „§§ 83, 84 StGB“ und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag. (FH) B* MSc gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 3. März 2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Bei der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau langten am 3. Dezember 2024 (Einsicht in VJ-Register) – zunächst eingebracht bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg mit Eingaben vom 28. November und 1. Dezember 2024 – Anzeigen von Mag. (FH) B* MSc gegen A* und weitere Personen wegen „schwerer Körperverletzung durch einen Behandlungsfehler“ und weiterer strafbarer Handlungen ein. Soweit wesentlich brachte er darin vor, dass die am 12. November 2024 einschreitenden Polizeibeamten die Protokollierung der von ihm erstatteten Anzeige verweigert hätten (ON 1.1, ON 3 und ON 4). Das Einschreiten der Polizei erfolgte aufgrund einer telefonischen Aufforderung von C* (ON 2.2.2). Noch vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinne der StPO wurden mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 (ON 1.2) sämtliche angezeigten Vorfälle mangels Anfangsverdacht der Begehung einer strafbaren Handlung gemäß § 35c StAG zurückgelegt. In seinen Eingaben vom 22. und 23. Dezember 2024 (ON 6 und ON 7) wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Vorwürfe, mangels Anfangsverdachts wurden aber auch diese mit Verfügung vom 1. Jänner 2025 (ON 1.5) zurückgelegt.
Am 11. Februar 2025 brachte Mag. (FH) B* MSc gemäß § 106 Abs 1 StPO einen Einspruch wegen Rechtsverletzung ein (ON 10.2), in dem er – soweit relevant - vorbrachte, dass seine am 12. November 2024 mündlich eingebrachte Strafanzeige von den einschreitenden Polizeibeamten nicht protokolliert und auch kein Bericht nach § 100 StPO an die Staatsanwaltschaft erstattet worden sei. Darin erblickte er eine „Rechtsverletzung“ und beantragte dem Einspruch statt zu geben.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Einspruch mit der wesentlichen Begründung zurück, dass dieser verspätet eingebracht wurde und sich gegen ein Handeln der einschreitenden Polizeibeamten richtet, die nicht auf Anordnung der Staatsanwaltschaft tätig wurden, weshalb es einer Prüfung nach § 106 StPO entzogen ist.
In der gegen diesen Beschluss rechtzeitig erhobenen Beschwerde (ON 18) brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Einspruch rechtzeitig gewesen und seine Anzeige von den Polizeibeamten nicht protokolliert worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Auch wenn ein Einspruch wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO nicht erst nach Beginn des Strafverfahrens zur Verfügung steht (15 Os 113/18h; vgl auch Nordmeyer in Fuchs/Ratz,WK StPO § 190 Rz 61 und RIS-Justiz RS0132414), kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu.
Gemäß § 106 Abs 1 StPO steht Einspruch an das Gericht jeder Person zu, die behauptet, im Ermittlungsverfahren durch (die) Staatsanwaltschaft in einem subjektiven Recht verletzt worden zu sein, weil 1. ihr die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert oder 2. eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde. Nach Abs 3 leg cit ist der Einspruch binnen sechs Wochen ab Kenntnis der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. In ihm ist anzuführen, auf welche Anordnung oder welchen Vorgang er sich bezieht, worin die Rechtsverletzung besteht und auf welche Weise ihm stattzugeben sei.
Weiters ist das Gericht ist nur befugt, der Staatsanwaltschaft zuzuordnenden Eingriffe zu prüfen (vgl Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz,WK StPO § 106 Rz 6 und 12).
Der Einspruch muss stets binnen sechs Wochen ab dem (allenfalls zu bescheinigenden) Zeitpunkt der Kenntnis von der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht eingebracht werden ( Pilnacek/Stricker aaO Rz 25). Verspätet ist der Einspruch, wenn er nicht binnen der absoluten Frist von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Kenntnis von der behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht eingebracht wurde ( Pilnacek/Stricker aaO § 107 Rz 12).
Spätestens mit seiner Sachverhaltsdarstellung vom 22. Dezember 2024 (ON 6.2.2), in der er ausdrücklich auf den Abschlussbericht vom 22. November 2024 (ON 2.2.2) Bezug nahm, hatte der Beschwerdeführer – wie bereits vom Erstgericht zutreffend ausgeführt - Kenntnis von der von ihm behaupteten Verletzung in einem subjektiven Recht.
Sein am 11. Februar 2025 eingebrachter Einspruch wegen Rechtsverletzung erweist sich somit als verspätet und ist schon deshalb einer inhaltlichen Behandlung nicht zugänglich.
Mit der (im Rechtsmittel wiederholten) Einspruchsbehauptung, die Polizeibeamten hätten seine Anzeige nicht protokolliert, behauptet der Beschwerdeführer zudem einen nicht der Staatsanwaltschaft zuzuordnenden Akt, weshalb ihm auch aus diesem Grund kein Einspruch wegen Rechtsverletzung zusteht.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.