33R12/25i – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien fasst als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Schober und die Richterin Mag. a Felbab in der Rechtssache des Antragstellers A* , **, wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10.1.2025, **-28, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Text
Begründung:
Der Antragsteller beantragte erstmals mit Eingabe vom 2.3.2023 die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (verbessert durch das ZPForm 1 Formular vom 23.3.2023) mit dem wesentlichen Vorbringen, er beabsichtige, die B* GmbH in Anspruch zu nehmen. Dieses Unternehmen sei in der Justizanstalt als Internet-Telefonieanbieter tätig gewesen, hätte aber kein störungsfreies Funktionieren sicherstellen können. Dadurch seien ihm nicht unerhebliche Kosten entstanden, weil er den weitaus teureren Mobiltelefontarif habe in Anspruch nehmen müssen. Er wolle zusätzlich, dass die B* GmbH dazu verhalten werde, eine uneingeschränkte Nutzung herzustellen und überdies eine Flatrate anzubieten.
Das Erstgericht erteilte dem Antragsteller in der Folge noch einen Verbesserungsauftrag (ON 4) zur Schlüssigstellung seiner Angaben für die beabsichtigte Klagsführung und wies letztlich mit Beschluss vom 16.5.2023 (ON 7) den Antrag vom 23.3.2023 auf Gewährung der Verfahrenshilfe ab.
Dies löste weitere Eingaben des Antragstellers aus, die wieder mit einem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe verbunden waren. Das Rekursgericht hat mit Beschlüssen vom 12.12.2023 (ON 16), vom 10.7.2024 (ON 24) und vom 13.12.2024 (ON 27) die dann auch als Rekurs gewerteten Eingaben inhaltlich erledigt. Im Ergebnis wurde die beabsichtigte Klagsführung nach dem Vorbringen des Antragstellers als offenbar aussichtslos beurteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen keiner anwaltlichen Vertretung bedarf (§ 72 Abs 3 ZPO) und dass ein Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig ist.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss wies das Erstgericht die Verfahrenshilfeanträge des Antragstellers - vom 11.1.2024 (ON 18), bezogen auf den Beschluss vom 22.12.2023 (ON 17),
- vom 11.1.2024 (ON 19), bezogen auf den Beschluss des Rekursgerichts vom 12.12.2023 (ON 16), sowie
- vom 16.10.2024 (ON 26). bezogen auf den Beschluss des Rekursgerichts vom 10.7.2024 (ON 24),
zurück; dies mit dem Hinweis, dass zukünftige vergleichbare Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zum Akt genommen würden.
Rechtlich führte es aus, dass gemäß § 86a ZPO Schriftsätze ohne Verbesserungsversuch zurückzuweisen seien, wenn sie aus verworrenen, unklaren, sinn- oder zwecklosen Ausführungen bestehen, die das Begehren nicht erkennen lassen, oder wenn sie sich in der Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte oder schon vorgebrachter Behauptungen erschöpften. Dies treffe auf die genannten Eingaben zu. Die Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Revisionsrekurses gegen den Beschluss des Rekursgerichts sei unzulässig, und es handle sich hier um erledigte Streitpunkte. Die Eingabe vom 11.1.2024 sei Inhalt der Entscheidung des OLG Wien gewesen, womit auch von einem erledigten Streitpunkt auszugehen sei.
Dagegen richtet sich der neuerliche Antrag des Klägers auf Gewährung einer umfassenden Verfahrenshilfe, der als Rekurs gegen diesen Beschluss zu werten ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Beigebung eines Rechtsanwalts zur Erhebung eines Rekurses in Verfahrenshilfesachen nicht erforderlich. Die Eingabe des Antragstellers wurde ohnedies als Rekurs gewertet, über den das Rekursgericht mit Beschluss vom 12.12.2023 (ON 16) entschieden hat. Darin wurde der Antragsteller auch auf die Bestimmung des § 72 Abs 3 ZPO hingewiesen.
Des Weiteren ist die Erhebung eines Revisionsrekurses gegen die Entscheidung des Rekursgerichts über die Verfahrenshilfe nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig, was auch im Beschluss des Rekursgerichts vom 10.7.2024 (ON 24) behandelt wurde. Eine weitere Rechtsverfolgung ist daher aussichtslos, was einer Gewährung der Verfahrenshilfe entgegensteht.
Somit ist dem Erstgericht beizupflichten, dass die vom Antragsteller eingebrachten Eingaben Verfahrenspunkte betreffen, die inhaltlich bereits behandelt wurden und worüber auch entschieden wurde. Dem Hinweis des Erstgerichts auf § 86a Abs 2 ZPO ist im konkreten Fall daher auch nicht entgegenzutreten.
6.Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.