Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 11. April 2025 durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Ausspruchs über die Strafe in Ansehung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 9. Jänner 2025, GZ **-61, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Kretzmacher, MAS, LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Andrea Futterknecht durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die über A* verhängte Freiheitsstrafe auf 24 Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten A* auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 2 und Abs 4 erster Fall FPG (I./A./), des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und Abs 4 StGB (II./A./) und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 298 Abs 1 StGB (II./B./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 114 Abs 4 FPG zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung verurteilt. Von einem Verfall wurde abgesehen.
Danach hat er
I./A./ in ** und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) mit den hiefür vom Landesgericht Eisenstadt bereits rechtskräftig verurteilten B* zu **, C* zu **, D* zu ** und E* zu ** und weiteren bislang unbekannten Tätern als Auftraggeber, darunter der Hauptauftraggeber „F*“, Organisatoren, Fußschlepper und Schlepperfahrer sowie weitere bislang unbekannte Mittäter, darunter (alias „G*“, „H*“ und „I*“), „J*“ (alias „K*“ und „L*“), „M* (alias „N*“), „O*“, „P*“, „Q*“, „K*“, „R*“ und „S*“, und als Mitglied einer aus den genannten Personen zusammengesetzten kriminellen Vereinigung die rechtswidrige Einreise in Bezug auf mindestens drei Fremde, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltsdokumente für das Bundesgebiet verfügten, von Ungarn über Österreich nach Deutschland mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch ein dafür in Aussicht gestelltes bzw geleistetes Entgelt in nicht mehr feststellbarer Höhe unrechtmäßig zu bereichern, gefördert, und zwar indem er zusammen mit E* den PKW der Marke **, behördliches Kennzeichen **, beim Unternehmen T* GmbH für zwei oder drei Tage anmietete und sie diesen B* zur Verfügung stellten, der damit die von C* durchgeführte, aber missglückte Schleppung von 30 Fremden am 27.09.2023 insofern fortsetzte, als er am 29.09.2023 zwölf der genannten Fremden mit syrischer Staatsangehörigkeit in ** abholte und weiter nach Deutschland transportieren wollte, wobei er auf der S6 in Fahrtrichtung ** bei ** einen Verkehrsunfall verursachte, vor der zwischenzeitig herbeieilenden Polizeistreife davonfuhr, den PKW abrupt abstellte, zu Fuß flüchtete und erst nach einer Fahndung am 19.01.2024 festgenommen werden konnte;
II./ am 30.09.2023 in **
A./ als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei falsch ausgesagt, indem er im Rahmen seiner Anzeigenerstattung und anschließenden Zeugenvernehmung bei der Polizeiinspektion U* (**) zur Geschäftszahl ** wahrheitswidrig angab, dass das von ihm und E* bei der T* GmbH gemietete Fahrzeug der Marke **, behördliches Kennzeichen **, von E* an eine ihm unbekannte Person übergeben und von dieser vereinbarungswidrig nicht mehr retourniert wurde, obwohl er wusste, dass diese Angaben unrichtig sind, weil das genannte Schlepperfahrzeug von einem anderen Mitglied der Schleppervereinigung an B* zur Durchführung der unter Punkt I./A./ beschriebenen Schleppung übergeben wurde;
B./ im Zuge der unter Punkt II./A./ beschriebenen Tathandlung einer Behörde (§ 151 Abs 3 StGB) bzw. einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich vorgetäuscht.
Zu den persönlichen Verhältnissen stellte das Erstgericht fest, dass der zur Tatzeit 25-jährige A* im Urteilszeitpunkt ledig und ohne Sorgepflichten gewesen sei. Er sei Ende 2015 nach Deutschland gekommen, bereits sechs Monate vor seiner Festnahme am 10.4.2024 ohne Beschäftigung gewesen und habe ein monatliches Bürgergeld in Höhe von 500 Euro bezogen. Er habe keine Schulden und besitze lediglich ein altes Auto.
In Österreich und Ungarn sei A* bislang gerichtlich unbescholten, weise jedoch eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland auf, wobei er mit rechtskräftigem Urteil des AG Leutkirch/Allgäu vom 13.2.2020, rechtskräftig am 3.3.2020, wegen Betruges nach § 263 Abs 1 dStGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen in Höhe von je 15 Euro verurteilt wurde.
Bei der Strafzumessung wurde, ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe, kein Umstand mildernd gewertet, erschwerend das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, eine einschlägige Vorstrafe und die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen berücksichtigt.
Aufgrund der Gefährlichkeit der Schlepperkriminalität im Allgemeinen und der Gefährlichkeit, welche von einer auf Gewinn gerichteten kriminellen Vereinigung ausgehe, sei auch im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 1.27) und fristgerecht schriftlich ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft Eisenstadt wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 66), welcher Berechtigung zukommt.
Zunächst ist festzuhalten, dass zu I./A./ der Urteilsspruch keine Tatzeit, zu der A* den Pkw ** anmietete und B* zur Schleppung zur Verfügung stellte, enthält. Diese ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus den Urteilsfeststellungen mit 28.9.2023. Im Übrigen ist die Tat sonst hinlänglich individualisiert, sodass der Tatzeit iS des Grundsatzes ne bis in idem dazu keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl Kirchbacher StPO 15 § 260 Rz 2/2).
Voranzustellen ist, dass hinsichtlich A* nach der vom Berufungsgericht eingeholten ECRIS Auskunft vom 20.3.2025 die beim Erstgericht festgestellte Verurteilung in Deutschland nicht mehr aufscheint. Der Angeklagte ist soweit unbescholten.
Vorweg ist der Staatsanwaltschaft Eisenstadt insoweit beizupflichten, dass die strafbaren Handlungen nach dem FPG, insbesondere die Schlepperei, in den letzten Jahren in Österreich und Europa massiv zugenommen haben. Solche strafbaren Handlungen stellen nicht nur eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, sondern auch eine teils lebensbedrohliche Gefahr für die Vielzahl an geschleppten Personen, welche teils unter unwürdigen Beförderungsbedingungen durch mehrere Länder transportiert werden, häufig ohne ausreichende Nahrungs- und Flüssigkeitsversorgung. Zudem gehen die Tätergruppierungen immer organisierter und professioneller vor, werben in verschiedenen, meist osteuropäischen Ländern Personen zum Zwecke der Umsetzung ihrer Taten an und erwirtschaften hohe Gewinne mit den „Schlepperfahrten“. Wenngleich üblicherweise nicht die „Köpfe“ der Tätergruppierungen als Fahrer, welche die sind, die innerhalb der Gruppierung der höchsten Gefahr, festgenommen zu werden, unterliegen, als Lenker der Begleitfahrzeuge und als Anwerber der Fahrer bzw. als jene Personen, die die Fahrzeuge anmieten, agieren, sind es diese Personen, die unabdingbarer Bestandteil der kriminellen Vereinigung sind, um die organisierte Schlepperei höchst gewinnbringend auszuführen, sodass auch gegen diese - insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen - strenge Freiheitsstrafen auszusprechen sind, wobei sich A* durch seine Tathandlung (Anmietung des Schlepperfahrzeugs) überdies einem geringeren Risiko der Entdeckung aussetzte als ein Fahrer.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte.
In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen im Sinne des § 32 StGB auch die hohe Anzahl an Fremden, konkret zwölf Personen, aggravierend zu werten ist, zumal die Qualifikation des § 114 Abs 3 Z 2 FPG bereits dann erfüllt ist, wenn die Schleppung im Bezug auf mindestens drei Fremde begangen wurde. Überdies ermöglichte A* durch seine Tathandlungen nach dem FPG nicht nur die Fortsetzung einer bereits zwei Tage zuvor gescheiterten Schleppung, sondern leistete auch einen kausalen Beitrag dazu, elf ungesichert auf der Ladefläche des Schlepperfahrzeuges mitgeführte Fremde einer erheblichen Gefährdung ihrer körperlichen Sicherheit auszusetzen.
Im Übrigen darf nicht übersehen werden, dass dem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (konkret dem Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen) und der mehrfachen Deliktsqualifikation lediglich (nunmehr) der Milderungsgrund des bisherigen ordentlichen Lebenswandels gegenüber steht.
Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung kann - entgegen den Ausführungen des Angeklagten in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft - dadurch, dass er bei seiner Einvernahme vor der Polizei und dem Gericht auf einen Hintermann, nämlich V* bzw W*, X*, Y*) E* verwiesen und diesen als Zeugen beantragt habe, nicht erblickt werden, gab er doch in der Hauptverhandlung lediglich an, dass dieser, sein ehemaliger Mitbewohner und angeblicher Verwandter des bereits rechtskräftig verurteilten E*, gemeint habe, sie könnten nach ** fahren und dort bei seinem Verwandten übernachten und dadurch das Hotel sparen (AS 17 in ON 32). Drei Tage, nachdem sie in ** angekommen seien, hätte E* gesagt, er brauche Hilfe bei der Anmietung eines Fahrzeugs, er möchte Sachen transportieren. Er, A*, sei dagegen gewesen, aber W* habe auf ihn eingeredet (AS 12 in ON 32). Auch in seiner polizeilichen Vernehmung gab er lediglich an, dass sein Freund W* vorgeschlagen habe, Urlaub in Österreich zu machen, er habe in ** Verwandte, diese könnten sie besuchen und dort übernachten. Weiters gab er an, dass sein Freund W* ihn ersucht habe, Z* zu helfen, da sie ja auch drei Tage bei ihm nächtigten. Dabei ging es um die Anmietung eines Fahrzeuges für eine Übersiedlung (AS 4 in ON 2.118.5). Eine inhaltsgleiche Aussage tätigte A* gegenüber Polizeibeamten am 12.11.2024 (ON 42.3). Auch aus der Zeugenaussage des BA* (AS 3ff in ON 60) ist nicht ableitbar, dass dieser einer der Hintermänner von Schleppungen wäre. Dies ergab sich erst durch die Vernehmung des B*, der BA* im Zuge der per Videoschaltung durchgeführten Gegenüberstellung als die Person identifizierte, die ihm tatsächlich das von A* angemietete Fahrzeug übergab (AS 20ff in ON 60). Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch A* kann aus alldem nicht abgeleitet werden.
Ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe muss der Staatsanwaltschaft Eisenstadt beigepflichtet werden, dass auch unter Berücksichtigung der nunmehr veränderten Strafzumessungslage die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von 18 Monaten, sohin deutlich unter einem Drittel der Strafobergrenze, in einer Gesamtschau der zuvor dargelegten Strafzumessungsgründe, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der ausgeführten strafbaren Handlungen, nicht als schuld- und tatangemessen zu qualifizieren ist.
A* ermöglichte durch seine Tathandlung nicht nur die Schleppung von zwölf Fremden im Rahmen einer großen professionell agierenden kriminellen Vereinigung. Vielmehr entschloss er sich, nachdem klar geworden war, dass die Schleppung nach einem Verkehrsunfall mit „Fahrerflucht“ entdeckt worden war, zur Verschleierung seiner Tat selbst die Polizei einzuschalten und gegenüber Polizeibeamten eine strafbare Handlung, nämlich den Diebstahl des Fahrzeuges anzuzeigen und im Zuge dessen auch vor Polizeibeamten als Zeuge vernommen falsch auszusagen.
Aufgrund dieses mit höherem Schuld- und Unrechtsgehalt behafteten Nachtatverhaltens, welches die in II./A./ und II./B./ verurteilten strafbaren Handlungen darstellt, im Anschluss an die Ausführung der gesellschaftlich höchst verpönten strafbaren Handlung der Schlepperei im Rahmen einer professionell agierenden kriminellen Vereinigung unter Berücksichtigung der zuvor genannten Strafzumessungsgründe erachtet das Berufungsgericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten für schuld- und tatangemessen sowie als erforderlich, um dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen führen zu können und andere Personen davon abzuhalten, derartige strafbare Handlungen zu begehen.
Die Freiheitsstrafe war daher sowohl aus spezial-, aber vor allem aus generalpräventiver Sicht auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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