JudikaturOLG Wien

18Bs76/25w – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
10. April 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146 f StGB über die Beschwerde der Privatbeteiligten B* GmbH gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Februar 2025, GZ **-27, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht gemäß §§ 198, 199, 200 Abs 5 StPO das Strafverfahren gegen A* wegen §§ 146, 147 Abs 1 und 2 StGB ein.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Privatbeteiligten B* GmbH (ON 29.1). Moniert wird, der Beschuldigte habe entgegen dem Diversionsanbot den Schaden nur teilweise gutgemacht.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren eingestellt wird, steht nach § 87 Abs 1 StPO (auch) dem Privatbeteiligten Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Letzteres ist hier der Fall: Denn gegen einen Beschluss, mit dem das Verfahren vorläufig (§ 201 Abs 1, § 203 Abs 1 oder § 204 Abs 3 StPO iVm § 199 StPO) oder endgültig (§ 200 Abs 5, § 201 Abs 5, § 203 Abs 4, § 204 Abs 1 StPO iVm § 199 StPO) eingestellt wird, kann gemäß § 209 Abs 2 StPO nur die Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben. Dem Opfer steht daher kein Mittel zur Bekämpfung einer diversionellen Verfahrenserledigung zur Verfügung ( Schroll/Kert in WK-StPO § 209 Rz 6 mwN).

Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht werden, der ein Rechtsmittel nicht zusteht (§ 87 Abs 1 StPO), hat das Rechtsmittelgericht - ohne Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (RIS-Justiz RS0129395) - als unzulässig zurückzuweisen (§ 89 Abs 2 StPO).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.