18Bs50/25x – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frohner. in der Medienrechtssache des Antragstellers Dr. A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbHwegen § 6 MedienG, über die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2025, GZ C* 27, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde der Antragsgegnerin wird dahin Folge gegeben, dass die von der Antragsgegnerin dem Antragsteller zu ersetzenden Kosten mit 6.444,58 Euro (darin enthalten 1.030,43 Euro an USt und 262 Euro an Barauslagen) bestimmt werden.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Dezember 2023, AZ C*, wurde die Antragsgegnerin aufgrund der inkriminierten Veröffentlichungen vom 17. Februar 2023 zur Bezahlung einer Entschädigung an den Antragsteller gemäß § 6 MedienG sowie zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet. Den dagegen erhobenen Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 17. Oktober 2024, AZ *, nicht Folge und verpflichtete die Antragsgegnerin gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm §§ 8a Abs1, 41 Abs 1 MedienG auch zum Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit Ausnahme der durch das gänzlich erfolglose Rechtsmittel des Antragstellers verursachten Kosten, die dieser selbst zu tragen habe.
Nach Einlangen des Kostenbestimmungsantrags des Antragstellers vom 19. Dezember 2024 (ON 24, 1) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss (ON 27, 1) die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten - dem Kostenbestimmungsantrag entsprechend - mit insgesamt 7.045,58 Euro (darin enthalten 1.030,43 Euro an USt und 863 Euro an USt-freien Barauslagen).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 29), die sich ausschließlich gegen den zuerkannten Ersatz der Gerichtsgebühren in der Höhe von 863 Euro richtet und dazu vorbringt, die Gerichtsgebühren für die Einbringung der selbständigen medienrechtlichen Anträge hätten nach TP 13 lit c GGG und jene für das Rechtsmittelverfahren nach TP 13 lit d GGG bestimmt werden müssen.
Der Antragsteller äußerte sich dazu innerhalb der ihm gewährten Frist nicht.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde kommt Berechtigung zu.
Für selbständige Entschädigungsverfahren nach dem Mediengesetz gelten gemäß § 8a iVm § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der StPO (OGH 15 Os 88/20k).
Der Beschwerdeeinwand der Antragsgegnerin, die Eingabengebühr für Anträge nach § 8a MedienG sei nicht nach TP 13 lit a GGG (Privatanklagen und Anträge des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO) in der Höhe von 287,00 Euro, sondern richtigerweise nach TP 13 lit c GGG, sohin mit 87,00 Euro, zu honorieren, erweist sich als berechtigt.
Zu den Kosten des Strafverfahrens zählen nach der taxativen Aufzählung des § 381 Abs 1 Z 1 bis 9 StPO auch die in Strafsachen zu entrichtenden Gerichtsgebühren (Z 7). Wenn die StPO von den „Kosten des Strafverfahrens“ spricht, meint das Gesetz in der Regel die gesamten Kosten iSd Aufzählung des § 381 Abs 1 StPO ( Lendl, WK-StPO Vor §§ 380 - 395a Rz 4). Die Pflicht zur Bezahlung von Gebühren im Strafverfahren ist nicht in der StPO, sondern grundsätzlich im Gerichtsgebührengesetz (GGG 1984) geregelt. Dabei knüpft das Gerichtsgebührengesetz bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten, weshalb ausdehnende oder einschränkende Gesetzesauslegungen restriktiv zu handhaben sind (vgl. ÖStZB 1999, 751). Die konkrete Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte unterliegt den Gerichtsgebühren nach Maßgabe des einen Bestandteil des GGG bildenden Tarifs (§ 1 Abs 1 GGG). Ein tatsächliches Tätigwerden des Gerichtes ist dabei ebenso wenig Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenschuld wie eine Äquivalenz der Leistungen im Einzelfall ( Lendl in Fuchs/Ratz , WK-StPO § 380 Rz 3).
Nach TP 13 lit c GGG beträgt die Eingabengebühr für sonstige selbständige medienrechtliche Anträge, worunter auch die selbständigen Entschädigungsanträge nach § 8a MedienG fallen, 87,00 Euro (siehe Gesetzesmaterialien zum HiNBG ErlRV 481 BlgNR 27. GP, 13; Dokalik/Schuster , Die Gerichsgebühren 14TP 13 GGG, Anmerkung 3; OLG Wien *; OLG Wien 18 Bs 252/24a*, MR 2024, 258). Dem Antragsteller steht daher - ungeachtet der tatsächlichen Entrichtung der durch die Kostenbeamtin irrig höher vorgeschriebenen Eingabengebühr von 287,00 Euro, bzw von EUR 576 Euro für das Rechtsmittelverfahren, Kostenersatz nur der nach TP 13 lit c GGG für den selbständigen Entschädigungsantrag nach § 8a MedienG zu entrichtende Gebührenbetrag in Höhe von 87,00 Euro (siehe auch OLG Linz *, OLG Wien *) und für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von 175 Euro nach TP 13 lit d GGG zu.
Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 7 StPO folgt, dass unter den Kosten des Strafverfahrens nach Z 7 nicht die tatsächlich entrichteten Gebühren, sondern die zu entrichtenden – somit nach dem Gerichtsgebührengesetz einzuhebenden - Gerichtsgebühren zu verstehen sind (Z 7), die vom Erstgericht zu bestimmen sind.
Auch ist der Gebührenanspruch des Bundes gegenüber dem Antragsteller (samt dem dazugehörigen Verfahren) von der Kostenersatzpflicht nach §§ 389 bis 390a StPO zu unterscheiden. Schließlich ist auch der mit Überreichung des selbständigen medienrechtlichen Antrages begründete Gebührenanspruch des Bundes gegenüber dem Antragsteller vom Ausgang des Verfahrens unabhängig ist ( Lendl, WK-StPO § 380 Rz 5; vgl. § 3 Abs 3 erster Satz, Abs 4 GGG; OGH 14 Os 116/22y [T 26]).
Dem Antragsteller steht es frei, den zu Unrecht eingezogenen Betrag im Verwaltungsweg zurückzufordern (§ 6c GEG).
Infolge der betraglichen Herabsetzung der Eingabengebühr und der Gebühr für das Rechtsmittelverfahren ist auch der Gesamtbetrag des Kostenersatzes zu korrigieren, sodass der Beschwerde Folge zu geben und die Kosten im spruchgemäßen Umfang zu bestimmen sind.
Die Zuständigkeit der Einzelrichterin ergibt sich aus § 33 Abs 2 StPO.
Ein grundsätzlicher Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO ist in den Beschluss nicht aufzunehmen (OGH 15 Os 124/23h).
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.