Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* wegen Vollstreckung von Freiheitsstrafen und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nach §§ 39 ff EU JZG über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Beschlussfassung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung:
Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 22. Oktober 2024, AZ **, die mit Europäischem Haftbefehl (EHB) des Bezirksgerichts Turda vom 2. August 2024, AZ **, begehrte Übergabe des am ** geborenen österreichischen Staatsbürgers A* zur Strafvollstreckung an die rumänischen Behörden infolge Unzulässigkeit nach § 5 Abs 4 EU JZG abgelehnt hatte (ON 12), strebte die Staatsanwaltschaft Wien die weitere Veranlassung gemäß § 40a Abs 1 EU JZG an.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht für Strafsachen Wien die Vollstreckung der mit Beschluss des Bezirksgerichts Turda vom 19. Jänner 2022 angeordneten freiheitsentziehenden Sicherheitsmaßnahme der medizinischen Einlieferung gemäß § 41j EU JZG ab, weil nicht alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übernahme der Vollstreckung vorliegen. Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 österreichisches StGB können nur anders als hier Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind und kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen als Anlasstaten nicht in Betracht. Eine Anpassung nach § 41b Abs 4 EU JZG sei ebensowenig möglich.
Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie mit Ausnahme des § 5 Abs 4 EU-JZG das Vorliegen aller für eine Übergabe und Vollstreckung des EHBs des Bezirksgerichts Turda notwendigen Voraussetzungen behauptet.
Dem Rechtsmittel kommt im Sinne des implizit erhobenen Eventualbegehrens Berechtigung zu.
Wenn in Anwendung des § 5 Abs 4 EU JZG die Vollstreckung eines EHBs zur Strafvollstreckung verweigert wird, so sind für die Vollstreckung der freiheitsentziehenden vorbeugenden Maßnahme im Wesentlichen die §§ 39 bis 41i EU JZG mit ausdrücklichen Ausnahmen nach §§ 41j EU JZG maßgeblich (vgl. Hinterhofer in WK 2 EU JZG § 41j Rz 2, 5). Demnach finden die Bestimmungen des entsprechenden Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 39, 40, 41 Abs 1 Z 1 und Z 3, 41a Abs 1 Z 3 und Abs 2 bis Abs 8 EU JZG, hinsichtlich der Fälle nach Z 2 auch mit Ausnahme des § 41e leg cit mit der Maßgabe ebenfalls Anwendung, dass die Vollstreckung für den Fall der nicht fristgerechten Nachreichung, Ergänzung oder Berichtigung der Bescheinigung (Anhang VII) nicht verweigert werden darf, wenn eine österreichische Justizbehörde um Vollstreckung eines EHBs gegen einen österreichischen Staatsbürger zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme ersucht wird und alle sonstigen Voraussetzungen für eine Übergabe des Betroffenen nach dem II. Hauptstück dieses Bundesgesetzes vorliegen.
Dies bedeutet, dass von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der §§ 39 bis 41i EU JZG auf die Vollstreckung eines EHBs gegen einen österreichischen Staatsbürger ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, wonach insbesondere die §§ 39 und 40 EU JZG keine Anwendung finden. Die Unanwendbarkeit des § 39 EU JZG ergibt sich etwa daraus, dass die Voraussetzungen der Vollstreckung ohnedies bereits im Zusammenhang mit dem EHB geprüft wurden (Hinterhofer aaO Rz 5).
Eine solche Prüfung fand durch das Erstgericht statt und wurde demnach die Übergabe des A* aufgrund eines rumänischen EHB bloß mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 5 Abs 4 EU JZG nicht bewilligt.
Das Erstgericht kann seine Ablehnung jedoch nicht per se auf eine fehlende Anpassungsmöglichkeit nach § 41b Abs 4 EU-JZG stützen. Denn gemäß § 41j EU-JZG kann die Vollstreckung nicht deshalb verweigert werden, weil eine Herabsetzung oder Anpassung nicht möglich ist. Eine Heranziehung der in § 40 EU-JZG genannten Unzulässigkeitsgründe kommt nämlich deshalb nicht in Betracht, weil eine nachträgliche Ablehnung mit der bereits zugesagten Vollstreckung des EHBs nicht kompatibel ist (Hinterhofer aaO).
Darüber hinaus ist der Zweck des Artikel 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 die Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person, weshalb nach § 41j EU JZG in Umsetzung dieses Bestrebens die mit diesem Zweck im Widerspruch stehenden Bestimmungen nicht anzuwenden sind (vgl. EBRV 1523 BlgNR 24. GP 14).
Der Ansicht des Betroffenen zuwider ist die Sicherheitsmaßnahme der medizinischen Einlieferung nach rumänischem Recht mit der Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach österreichischem Recht vereinbar. Die konkreten Unterbringungsvoraussetzungen im Sinne des § 21 Abs 3 österreichisches StGB sind in diesem Verfahrensstadium hingegen nicht zu prüfen, zumal unter den Bedingungen des § 5 Abs 4 EU-JZG die Strafvollstreckung in Österreich auch wegen Taten zulässig ist, die nach österreichischem Recht an sich nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht sind (Schallmoser in WK 2 EU-JZG § 5 Rz 7; Schallmoser, Europäischer Haftbefehl und Grundrechte [2012] 52).
In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und wird das Erstgericht zur Durchführung der in § 41b Abs 4 EU JZG geregelten und mit Blick auf § 41j EU JZG auch anwendbaren Anpassung der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme das Urteil samt dem strafrechtlichen Beschluss Nr. 11 vom 19. Jänner 2022 beizuschaffen haben, um zunächst zu prüfen, ob die Taten unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands begangen wurden (§ 11 österreichisches StGB). Dies wird ebenso in die Lösung der Frage der Anpassung einzufließen haben wie auch die konkret ausgesprochene Maßnahme der medizinischen Einlieferung und deren Umsetzbarkeit in Ansehung des § 21 Abs 1 oder Abs 2 österreichisches StGB.
Darüber hinaus behauptete der Betroffene im Beschwerdeverfahren, dass infolge eines von ihm eingebrachten Rechtsbehelfs gegen obangeführten rumänischen Beschluss ein Verfahren vor dem Tribunal Cluj stattfindet, sodass auch diesbezüglich entsprechende Informationen einzuholen sein werden.
Das Erstgericht wird sohin nach Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen neuerlich über die Übernahme der Strafvollstreckung zu entscheiden haben.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht (§ 1 Abs 2 EU JZG iVm § 9 Abs 1 ARHG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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