Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Glawischnig als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav Arztmann, den Richter Mag. Zechmeister sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert Koblizek und ao Univ. Prof. Mag. Dr. Monika Drs in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Gahleitner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Herwig Ernst, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 16.9.2024, **17, gemäß §§ 2 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahingehend abgeändert, dass es in seinen Spruchpunkten 3. und 4. lautet wie folgt:
„3. Das Klagebegehren
Die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ein Dienstzeugnis mit dem von ihm begehrten Inhalt auszustellen wird abgewiesen.
4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit 1.928,68 Euro (darin 214,53 Euro USt und 641,52 Euro Barauslagen) bestimmten Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 731,90 Euro (darin 121,98 Euro USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger begehrte von der beklagten Partei EUR 6.000,-- netto sowie ein Dienstzeugnis.
Mit dem angefochtenen Urteil - das hinsichtlich der teilweisen Stattgebung und teilweisen Abweisung des Zahlungsbegehrens unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist - erkannte das Erstgericht die beklagte Partei schuldig, dem Kläger ein Dienstzeugnis mit folgendem Inhalt auszustellen:
„Herr A*, geboren **, wohnhaft in **, war vom 3.10.2023 bis 9.2.2024 als Elektrohelfer mit Zweckausbildung bei der B* GmbH beschäftigt.
Herr A* verrichtete insbesondere folgende Tätigkeiten:
(Im Berufungsverfahren) Nicht strittig ist, dass das Dienstzeugnis Beil./1 von der beklagten Partei an die Klagevertreterin vor Schluss der mündlichen Verhandlung dreifach gefaltet im Original übermittelt wurde und den auf Seite 2 des Ersturteils wiedergegebenen Inhalt aufweist.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass das Dienstzeugnis dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren dürfe, weshalb auch seine äußere Form nicht so beschaffen sein dürfe, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder auf Divergenzen zwischen ihnen geschlossen werden könne (8 ObA 217/00w; 9 ObA 11/12a mwN). Als nicht berichtigungsbedürftig würden in der Rechtsprechung etwa ein geringfügiger Grammatikfehler in einem sonst richtigen und vollständigen Dienstzeugnis (8 ObA 7/12f) sowie uneinheitliche Zeichenabstände, unterschiedliche Zeilenabstände, ein fehlender Punkt und das Ausschreiben des Geburtsmonats des Arbeitnehmers im Gegensatz zur Bezifferung der Monate seines Beschäftigungsbeginns und endes gewertet (9 ObA 11/12a). In OGH 8 ObA 64/19y sei ein Fehler in der Adresse als Flüchtigkeitsfehler gewertet worden, da Zustellungen trotz des geringen Schreibfehlers weiterhin möglich gewesen wären.
Das dem Kläger ausgestellte Dienstzeugnis habe eine unvollständige und für eine Zustellung jedenfalls ungenügende Adresse des Klägers enthalten (der Kläger wohnt in der ** und nicht nur in der **) und sei das Original dreifach gefaltet gewesen, enthalte zumindest einen Satzzeichenfehler und fehlten sämtliche Satzzeichen in der Tätigkeitsbeschreibung. Wenngleich die Satzzeichenfehler als Flüchtigkeitsfehler tolerierbar seien, bedürfe das Dienstzeugnis jedenfalls einer so vollständigen und genügenden Adresse, dass Zustellungen an diese Adresse möglich wären. Dies sei bei Anführung bloß der Gasse mit der Hausnummer bei einem städtischen großen Mehrparteienwohnhaus nicht gegeben. Auch die dreifache Faltung des Originals entgegen aller Usancen drücke eine gewisse Missachtung dem Kläger gegenüber aus. Es sei daher dem Klagebegehren in diesem Punkt stattzugeben gewesen.
Gegen den „Zuspruch“ des Dienstzeugnisses im angefochtenen Urteil richtet sich die Berufung der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren insoweit abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Berufungsbeantwortung der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber führt aus, dass die Hauptfunktion eines Arbeitszeugnisses in seiner Verwendung als Bewerbungsunterlage im vorvertraglichen Arbeitsverhältnis bestehe. Es diene dem Stellenbewerber als Nachweis über zurückliegende Arbeitsverhältnisse und dem präsumtiven Arbeitgeber als Informationsquelle über die Qualifikation des Bewerbers (RS0111190).
Insgesamt sei dem Dienstzeugnis laut Beilage ./1 keine negative Auswirkung auf die zukünftigen Bewerbungs und Berufsaussichten des Klägers zuzuschreiben und enthalte keine Rechtschreibmängel, sondern allenfalls fehlende Satzzeichen.
Das Gleiche gelte für den Umstand, dass die Nummer der Stiege und der Tür des Gebäudes in welchem der Kläger wohne, nicht angeführt worden sei, sondern nur die Hausnummer. Das Dienstzeugnis sei kein Adressnachweis des Dienstnehmers sondern solle regelmäßig die Qualifikationen des Dienstnehmers und dessen Tätigkeitsbeschreibung enthalten.
Wenn das Erstgericht vermeine, dass das Dientszeugnis dreifach gefaltet worden sei, seien diesbezügliche Feststellungen nicht getroffen worden. Üblich sei, dass per Post versendete A4 Blätter kuvertiert würden und hierbei auch gefaltet würden, sodass daraus aus Sicht des Berufungswerbers kein wesentlicher Mangel des Dienstzeugnisses abgeleitet werden könne. Da das Dienstzeugnis dem Kläger bereits mit Schreiben vom 8.8.2024 übermittelt worden sei und das Klagebegehren diesbezüglich nicht eingeschränkt worden sei hätte das Erstgericht in diesem Punkt das Klagebegehren abweisen müssen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Erstgericht sofern nicht ohnedies die in der rechtlichen Beurteilung enthaltende Konstatierung, dass das „übermittelte“ Dienstzeugnis dreifach gefaltet war, als Feststellung zu werten ist diesen Umstand im Rahmen der Außerstreitstellungen anführte, weshalb es in diesem Punkt keiner gesonderten Feststellungen bedurfte.
Im Übrigen kommt den Berufungsausführungen im Wesentlichen Berechtigung zu.
Gemäß § 163 Abs 1 Satz 1 ABGB ist dem Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses auf sein Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen.
Das Dienstzeugnis darf dem Dienstnehmer die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes nicht erschweren, weshalb auch seine äußere Form nicht so beschaffen sein darf, dass daraus auf eine mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer oder auf Divergenzen zwischen ihnen geschlossen werden kann. Das Erstgericht hat insofern zutreffend darauf verwiesen, dass als nicht berichtigungsbedürftig in der Rechtsprechung etwa ein geringer Grammatikfehler in einem ansonsten richtigen und vollständigen Dienstzeugnis (8 Oba 7/12f) sowie uneinheitliche Zeichenabstände, unterschiedliche Zeilenabstände, ein fehlender Punkt und das Ausschreiben des Geburtsmonats des Arbeitnehmers im Gegensatz zur Bezifferung des Monats seines Beschäftigungsbeginns und Endes gewertet wurden (9 Oba 11/12a).
Zutreffend weist das Erstgericht auch darauf hin, dass in 8 Oba 64/19y ein Fehler in der Adresse als vernachlässigbarer Flüchtigkeitsfehler gewertet wurde, zumal Zustellungen trotz des geringen Schreibfehlers weiterhin möglich waren.
In diesem Zusammenhang ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich aus § 1163 ABGB die Anführung der Adresse nicht explizit ableiten lässt. In der vom Erstgericht zitierten Entscheidung war diese Frage auch nicht Gegenstand sondern hat der Oberste Gerichtshof lediglich obiter darauf hingewiesen, das trotz des Schreibfehlers in der Adresse eine Zustellung ohnehin möglich war.
Auch der Umstand, dass das dem Kläger übergebene Dienstzeugnis zur Übermittlung in einem Kuvert mehrfach gefaltet wurde, lässt im Gegensatz etwa zu Eselsohren oder Verunreinigungen weder auf mangelnde Wertschätzung des Arbeitgebers noch auf Divergenzen zwischen den Arbeitsvertragsparteien schließen.
In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass die Anrede „Herr A*“ am Beginn des Dienstzeugnisses sich ein weiteres Mal in der Formulierung findet:
„Herr A* verrichtete insbesondere folgende Tätigkeiten: […].“
Dies lässt sehr wohl auf Wertschätzung schließen, zumal es nicht unüblich ist Formulierungen wie: „Der Arbeitnehmer verrichtete …“ oder „Er verrichtete …“ zu verwenden.
Im hier vorliegenden Einzelfall entspricht somit das dem Kläger während des laufenden Verfahrens übermittelte Dienstzeugnis den gesetzlichen Anforderungen, sodass das diesbezügliche Klagebegehren mangels Einschränkung abzuweisen gewesen wäre.
In Folge der Stattgebung der Berufung war die Kostenentscheidung neu zu fällen.
Im ersten Verfahrensabschnitt (siehe auch Ersturteil) hat der Kläger mit 81% seiner Ansprüche obsiegt, sodass ihm einerseits die beklagte Partei 62% seiner Kosten zu ersetzen hat (1.287,16 Euro inkl. 20% USt) und er andererseits Anspruch auf Ersatz von 91% seiner Barauslagen (641,52 Euro) hat.
Im zweiten Verfahrensabschnitt haben beide Parteien mit ca. der Hälfte obsiegt, sodass mit Kostenaufhebung vorzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil vorliegend ein Einzelfall zur Beurteilung stand und somit die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorliegen.
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