14R175/24v – OLG Wien Entscheidung
Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Stadt B*, C*, D* , **, vertreten durch Dr. Christian Gamauf, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 67.560,-- samt Anhang und Feststellung (Streitwert: EUR 2.200,--; Gesamtstreitwert EUR 69.760,--), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23.8.2024, **-39, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 3.787,92 (darin EUR 631,32 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin, die seit über zwanzig Jahren an beiden Augen an einem Reiben der Wimpern am Augapfel litt, dies durch ein Zupfen der Wimpern stets selbst behandelt hatte, ein - bis zweimal pro Jahr an einer Augenentzündung litt, und eine Störung der Funktion der Meibom`schen Drüsen aufwies, unterzog sich im Krankenhaus der Beklagten erstmals am 10.9.2020, und in weiterer Folge am 12.11.2020, 28.1.2021, 4.3.2021, 28.5.2021 und 2.9.2021 jeweils einer Wimpernentfernung mittels Kryotherapie.
Mit der am 7.9.2023 eingelangten Klage begehrte die Klägerin EUR 67.560,-- Schadenersatz, bestehend aus EUR 61.560,-- Schmerzengeld und EUR 6.000,-- Verunstaltungsentschädigung, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten „ für alle künftigen Schäden und Beeinträchtigungen aufgrund und im Zusammenhang mit der erlittenen Fehlbehandlung durch die nicht indizierte und nicht vereinbarte Vornahme der ersten Kryoepilation sowie der daraufhin folgend notwendigen fünf weiteren Kryo-Behandlungen durch die Krankenanstalt der beklagten Partei “.
Sie brachte dazu stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, der Arzt ao. Univ. Prof. Dr. E* habe eine Kryoepilation vor der Operation vom 10.9.2020 mit ihr nie besprochen; er habe mit ihr vielmehr besprochen, dass ein „Lidsplit“ vorgenommen werde. Eine Kryoepilation sei medizinisch auch nicht indiziert gewesen.
Über eine Kryoepilation und deren allfällige Folgen sei die Klägerin ebensowenig aufgeklärt worden wie über alternative Behandlungsmethoden. Solche Alternativen wären aber eine Elektroepilation oder eine Laserepilation gewesen.
Da im Fall des weiteren Auftretens fehlstehender Wimpern weitere Kryoepilationen durchgeführt werden müssten, habe die Klägerin sodann fünf nachfolgenden Eingriffen gleicher Art zustimmen müssen, weil immer wieder vereinzelt fehlstehende Wimpern aufgetreten seien, die entfernt hätten werden müssen. Seit dem ersten Eingriff mittels Kryoepilation leide sie an ständigen Schmerzen und einer postoperativen Belastungsstörung, weil sie nun gar keine – nämlich auch keine richtig stehenden – Wimpern mehr habe; weiters leide sie postoperativ an einer derartigen Augentrockenheit, dass sie nun keine Kontaktlinsen mehr tragen könne, sowie an Entzündungen und Vernarbungen der Lidränder. Es sei auch keine Korrektur ihrer Kurzsichtigkeit mittels Laser mehr möglich. In der Nacht müsse sie jeweils mehrmals Augentropfen benützen. Durch die Eingriffe sei auch eine Verunstaltung ihres Gesichts eingetreten.
Die Beklagte wandte stark zusammengefasst im Wesentlichen ein, die Klägerin sei medizinisch indiziert, lege artis und nach ordnungsgemäßer Aufklärung operiert worden. Ao. Univ. Prof. Dr. E* habe die Klägerin bereits im Mai 2020 bei ihrer Vorstellung in seiner Privatordination in einem langen, ausführlichen und in einfacher Sprache sorgfaltsgemäß geführten Aufklärungsgespräch – näher ausgeführt (Schriftsatz ON 7) – ordnungsgemäß aufgeklärt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 5 bis 8 der Urteilsausfertigung enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, die Klägerin sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, und es liege kein Behandlungsfehler vor.
Die Klage sei daher schon dem Grunde nach abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Aktenwidrigkeit:
Die Berufung (Berufung Seiten 2 bis 4) führt als angeblich entscheidungsrelevante Aktenwidrigkeit ins Treffen, das Erstgericht habe im Widerspruch zur protokollierten Aussage der Klägerin (Protokoll ON 32) festgestellt:
„Die Klägerin kam am 10.9.2020 um 07.00 Uhr in das Krankenhaus, wartete im Wartebereich auf ao. Univ. Prof. Dr. E*, und wurde von diesem nach ungefähr 60 Minuten empfangen.“
Die Klägerin, auf deren Aussage sich das Erstgericht beziehe, habe aber zu Protokoll gegeben, dass sie sich am 10.9.2020 um 07:30 Uhr (statt um 07:00 Uhr, Anmerkung des Berufungsgerichts ) in der Ambulanz angemeldet, und (dann) insgesamt eineinhalb Stunden (statt 60 Minuten, Anmerkung des Berufungsgerichts ) gewartet habe. Aus dem Operationsbericht Seite 11 in Beilage ./2 ergebe sich, dass die Klägerin um 09:45 Uhr in den Operationssaal eingeschleust worden sei; es ergebe sich daher aus der Aussage der Klägerin vor dem Erstgericht – also ohne die Aktenwidrigkeit – eine andere zeitliche Abfolge, nach welcher die Klägerin tatsächlich bloß höchstens 15 Minuten Zeit gehabt haben könne, um den Aufklärungsbogen Beilage ./1 mit Dr. E* durchzugehen und aufgeklärt zu werden, und daher rechtlich, dass das Aufklärungsgespräch nach den Kriterien der Rechtsprechung nicht „rechtzeitig“ vor der Operation erfolgt sei.
Entgegen der Berufung ist die geltend gemachte Aktenwidrigkeit aber rechtlich ohne Relevanz, weil nach den Feststellungen des Erstgerichts bereits am 4.5.2020 und am 18.5.2020 in der Privatordination Dris. E* ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hatte (Seiten 5 bis 6, 7 der Urteilsausfertigung). Dazu wird auf die Behandlung der Tatsachen- und der Rechtsrüge verwiesen.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Berufung (Berufung Seite 10) wendet sich gegen folgende Feststellungen:
„ Wie zwischen ao. Univ. Prof. Dr. E* und der Klägerin besprochen, war die Klägerin am 18.5.2024 (unstrittig richtig: 2020, Anmerkung des Berufungsgerichts) zu einem Kontrolltermin bei diesem. (Satz 1) Bei diesem konnte ao. Univ. Prof. Dr. E* feststellen, dass die Entzündungsreaktion zwar besser geworden war, aber wie zu erwarten, war der Wimpernsitz unverändert. (Satz 2) Daher klärte ao. Univ. Prof. Dr. E* die Klägerin über die Notwendigkeit eines operativen Eingriffs und die Risiken auf. (Satz 3) Konkret riet ao. Univ. Prof. Dr. E* der Klägerin von der Behandlung der Elektroepilation mit dem Elektrodraht ab. dies aufgrund der Betroffenheit des gesamten Lidrandes. (Satz 4) Über die Möglichkeit der Laserbehandlung klärte ao. Univ. Prof. Dr. E* nicht auf, weil er diese nicht durchführt. (Satz 5) Ao. Univ. Prof. Dr. E* riet der Klägerin zur Kryoepilation und erklärte er diese Behandlungsmethode. (Satz 6) Im Zuge dieses Gesprächs wurde auch über die Operationstechnik des Lidsplittings gesprochen. (Satz 7) Diese ist dann indiziert, wenn sich der Lidrand nach innen dreht (Entropium). (Satz 8) Das Lid wird geteilt, nämlich das vordere Blatt, wo Haut und Muskel vorhanden sind, vom hinteren Blatt, wo sich der Tarsus, nämlich Bindehaut und Knorpel befindet. (Satz 9) Eine Elektroepilation wurde daher bereits im Zuge dieses Gesprächs ausgeschlossen. (Satz 10) Zum Besprechungszeitpunkt stand als durchzuführende Behandlung konkret eine Kryoepilation, allenfalls wenn am Operationstag ein Entropium des Augenlides vorliegen würde, ein Lidsplitting fest. (Satz 11) Die Klägerin wurde darüber aufgeklärt, dass bei diesem Eingriff nur einzelne Wimpern entfernt werden, aber dass trotzdem die gesamte Lidlänge betroffen war. (Satz 12) Weiters wurde mit der Klägerin besprochen, dass die Auswirkungen einer Kryoepilation Schmerzen, mögliche Narbenbildung, Oberflächenbenetzungsstörungen und einen Verlust der Wimpern sein können. (Satz 13) Die Klägerin wurde schließlich auch darüber aufgeklärt, dass eine Notwendigkeit der Re-Operation besteht. (Satz 14) “
Ersatzweise werden folgende Feststellungen gefordert:
„ Wie zwischen ao. Univ. Prof. Dr. E* und der Klägerin besprochen, war die Klägerin am 18.5.2020 zu einem Kontrolltermin bei diesem. (Satz 1) Bei diesem konnte ao. Univ. Prof. Dr. E* feststellen, dass die Entzündungsreaktion zwar besser geworden war, aber wie zu erwarten, war der Wimpernsitz unverändert. (Satz 2) Daher riet ao. Univ. Prof. Dr. E* der Klägerin zu einem operativen Eingriff. (Satz 3) Konkret riet ao. Univ. Prof. Dr. E* der Klägerin von der Behandlung der Elektroepilation mit dem Elektrodraht ab; dies, da man die Haarwurzel damit nicht gut erwischen könne. (Satz 4) Über die Möglichkeit der Laserbehandlung klärte ao. Univ. Prof. Dr. E* nicht auf, weil er diese nicht durchführt. (Satz 5) Im Zuge dieses Gesprächs wurde auch über die Operationstechnik des Lidsplittings gesprochen. (Satz 6) Diese ist dann indiziert, wenn sich der Lidrand nach innen dreht (Entropium). (Satz 7) Das Lid wird geteilt, nämlich das vordere Blatt, wo Haut und Muskel vorhanden sind, vom hinteren Blatt, wo sich der Tarsus, nämlich Bindehaut und Knorpel, befindet. (Satz 8) Eine Elektroepilation wurde daher bereits im Zuge dieses Gesprächs ausgeschlossen. (Satz 9) Die Klägerin wurde nicht darüber aufgeklärt, dass die Auswirkungen einer Kryoepilation Schmerzen, mögliche Narbenbildung, Oberflächenbenetzungsstörungen und ein vollständiger Verlust der Wimpern sein können. (Satz 10) Die Klägerin wurde auch nicht darüber aufgeklärt, dass eine Notwendigkeit der Re-Operation besteht. (Satz 11) “
Die Berufung stellt hier den 14 Sätzen der angefochtenen Feststellungen in einem Block 11 Sätze geforderter Ersatzkonstatierungen entgegen, ohne konkret darzulegen, anstelle jeweils welcher der beanstandeten Feststellungen jeweils welche ersatzweise Konstatierung gefordert wird. Es wird nicht bestimmt dargelegt, inwiefern jeweils welcher der gewünschten 11 Sätze jeweils welchen der bekämpften Sätze ersetzen soll.
Eine Tatsachenrüge ist somit nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil nicht eindeutig – geschweige denn einfach und leicht – erkennbar ist, statt welcher konkreten Feststellung welche konkrete Ersatzfeststellung getroffen hätte werden sollen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, auf Basis eigener Vermutungen selbst Paare bemängelter Feststellungen und statt dieser begehrter Ersatzfeststellungen zu bilden, und sodann aus gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts gerichteten Berufungsausführungen jeweils passende herauszusuchen, die dieses jeweilige Feststellungspaar betreffen könnten.
Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass die Berufungsausführungen auch nicht zu überzeugen vermögen.
Was die Dauer der Gespräche in der Privatordination Dris. E* betrifft, sagte dieser als Zeuge vernommen aus (Seite 4 im Protokoll ON 35), diese Gespräche hätten „ zehn bis fünfzehn Minuten gedauert, oder auch länger “, auf die Minute genau könne er das nicht angeben; er habe mit der Klägerin aber lange gesprochen.
Diese Aussage ist angesichts des zum Zeitpunkt der Zeugenaussage vom 23.8.2024 seit diesen Gesprächen bereits verstrichen gewesenen langen Zeitraums von über vier Jahren nachvollziehbar und spricht keineswegs gegen eine Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, zumal die exakte Länge eines Aufklärungsgesprächs kein entscheidendes Kriterium für dessen inhaltliche Qualität ist, und daher auch nicht ohne weiteres jahrelang im Gedächtnis eines Arztes bleibt, der zahlreiche solcher Gespräche führt. Da der Zeuge es durchaus für möglich hielt, dass die Gespräche mit der Klägerin durchaus länger als fünfzehn Minuten gedauert haben, bestehen entgegen der Berufung überhaupt keine Bedenken, dass Dr. E* in diesen Gesprächen gegenüber der Klägerin nicht alle von ihm in seiner Zeugenaussage geschilderten Äußerungen und Erklärungen abgegeben haben sollte.
Die Aussage Dris. E*, dass die Bezeichnung „Entropium“ in den formularmäßigen Operationsberichten bloß aufgrund des aus verrechnungstechnischen Gründen anzuführenden Diagnose - Codes „H02.0“ aufscheint (Seite 3 im Protokoll ON 35), ist entgegen der Ansicht der Berufung sehr wohl lebensnah und begegnet keinen Bedenken; außerdem finden sich auf sämtlichen Operationsberichten - unter der Überschrift „Operationsindikation“ - die Ausdrücke „Trichiasis“ und/oder „Distichiasis“, was eindeutig darauf hinweist, dass eben kein „Entropium“ (= Einrollen des Augenlids nach innen, Anmerkung des Berufungsgerichts ) bestand, wie der Zeuge auch unmissverständlich aussagte. Eine Widersprüchlichkeit der Krankengeschichte Beilage ./2 in Ansehung der für die Klägerin gestellten Diagnose konstatierte im Übrigen auch der vom Erstgericht beigezogene Sachverständige nicht.
Da Dr. E* das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin hauptsächlich in seiner Privatordination vornahm, begründet die Notwendigkeit, dass er zum Inhalt und Verlauf dieser Gespräche eine detaillierte Aussage auf Basis seiner ihm im Gedächtnis gebliebenen Erinnerungen macht, entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung keinen Bedenken und keinem Argwohn. Warum das Aufklärungsgespräch in der Privatordination aufgrund irgendwelcher zwingenden Beweisergebnisse nicht mit jenem Inhalt stattgefunden haben sollte, den Dr. E* in seiner Aussage darlegte, und er in Wahrheit – wie die Berufung anscheinend unterstellt – eine andere Diagnose als „Trichiasis/Distichiasis“ gestellt haben sollte, vermag die Argumentation der Berufung nicht stichhältig zu begründen.
2.2. Weiters bekämpft die Berufung folgende Feststellungen:
„ Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine Distichiasis über die gesamte Länge der Oberlider bei leichter Entzündung der Lidränder. “ (Satz 1)
…
„ Die genaue Anzahl der (ursprünglich) fehlstehenden Wimpern der Klägerin kann nicht festgestellt werden. “ (Satz 2)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Dieser diagnostizierte bei der Klägerin eine Entzündung der Lidränder. (Satz 1) “
…
„ Die Klägerin hatte ursprünglich ungefähr zehn fehlstehende Wimpern pro Auge, und zwar links am äußeren Rand bis zur Hälfte und rechts am inneren Rand bis zur Hälfte, sowie am rechten Auge eine Wimper rechts außen. “ (Satz 2)
Satz 1 der gewünschten Feststellungen steht allerdings weder zu Satz 1 noch zu Satz 2 der bekämpften Feststellungen inhaltlich im Widerspruch, weshalb die Tatsachenrüge insoweit ins Leere geht.
Satz 2 der gewünschten Feststellungen steht ebenfalls in keinem inhaltlichen Widerspruch zu Satz 1 oder Satz 2 der bekämpften Feststellungen; auch Satz 2 der gewünschten Feststellungen enthält nämlich keine genaue Anzahl von Wimpern, sondern lediglich eine unbestimmte Schätzung (arg „ ungefähr “). Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
Soweit die Berufung ausführt, hinsichtlich der Feststellung zur Diagnose werde „ auf die obigen Ausführungen unter II.b. verwiesen “, wird eine Tatsachenrüge auch nicht gesetzmäßig zur Darstellung gebracht. Im Übrigen wird dazu auf die bisherigen Ausführungen zu Punkt 2.1. verwiesen.
2.3. Schließlich beanstandet die Berufung folgende Feststellungen:
„ Die von ao. Univ. Prof. Dr. E* und anderen behandelnden Ärzten im Krankenhaus der beklagten Partei durchgeführten Behandlungen an der Klägerin und die davor diesbezüglich durchgeführte Aufklärung erfolgte sach- und fachgerecht sowie den Grundsätzen der Medizin entsprechend. (Satz 1) Eine Fehlbehandlung der Klägerin durch die behandelnden Ärzte des D* kann nicht festgestellt werden. (Satz 2) “
Ersatzweise werden folgende Feststellungen gefordert:
„ Die von ao. Univ. Prof. Dr. E* und anderen behandelnden Ärzten im Krankenhaus der beklagten Partei durchgeführten Behandlungen an der Klägerin und die davor diesbezüglich durchgeführte Aufklärung erfolgte nicht sach- und fachgerecht sowie den Grundsätzen der Medizin entsprechend. (Satz 1) Eine Fehlbehandlung der Klägerin durch die behandelnden Ärzte des D* liegt dadurch vor, dass sie nicht über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt wurde. (Satz 2) “
Ob eine ärztliche Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte, ist eine bloße rechtliche Beurteilung, aber keine Tatsache, weshalb die Tatsachenrüge insoweit von Vornherein ins Leere geht. Dasselbe gilt aber auch für Satz 2 der gewünschten Konstatierungen, der ebenfalls bloß eine rechtliche Wertung in Ansehung der ärztlichen Aufklärung enthält: Auch insoweit wird keine Tatsachenrüge zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Soweit sich die Berufung in ihrer restlichen Bekämpfung gegen die Feststellung wendet, die an der Klägerin durchgeführten Eingriffe seien sach- und fachgerecht erfolgt, und eine gegenteilige Ersatzfeststellung fordert, handelt es sich entgegen der Ansicht der Berufung zwar sehr wohl um eine Tatsache, zumal die Frage, ob eine medizinische Behandlung der medizinischen Kunst und Wissenschaft entsprechend (lege artis) ausgeführt wurde, stets eine – von einem medizinischen Sachverständigen zu beantwortende – Frage auf Sachverhaltsebene ist. Allerdings ist die Tatsachenrüge hier aber schon allein deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil die Berufung nicht einmal ansatzweise ausführt, dass - und gegebenenfalls inwiefern - die Beweiswürdigung des Erstgerichts in Ansehung des von ihm den Feststellungen zugrundegelegten Sachverständigengutachtens unrichtig gewesen sein sollte. Der bloße Verweis (Berufung Seite 16) auf die Berufungsausführungen zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist dafür nicht ausreichend. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass die Berufung auch in der Rechtsrüge nicht erkennen lässt, dass – und gegebenenfalls warum und inwiefern – das vom Erstgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten nicht nachvollziehbar sein sollte. Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Die Berufung macht im Kern geltend, da außer der Kryoepilation auch noch andere Operationsmethoden – darunter eine Operation mittels Laser („Laserbehandlung“) – möglich gewesen wären, hätte die Klägerin präoperativ auch über die anderen Operationsmethoden informiert werden müssen, wozu Feststellungen des Erstgerichts fehlten (Berufung Seiten 4 bis 7).
Abgesehen davon, dass die Berufung nicht darlegt, welche Tatsachen das Erstgericht zusätzlich feststellen hätte müssen, ist festzuhalten, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung der Arzt mit dem Patienten allerdings nicht stets von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungs- oder Operationsmöglichkeiten erörtern muss. Er muss ihn, um ihm eine selbstbestimmte Entscheidung zu ermöglichen, nur dann über mehrere zur Wahl stehende diagnostische und/oder therapeutische adäquate Verfahren informieren und das diesbezügliche Für und Wider mit ihm abwägen, wenn jeweils unterschiedliche Risken entstehen können, und der Patient insoweit eine echte Wahlmöglichkeit hat. Eine solche Verpflichtung besteht nur bei einem Unterschiedim Risiko, in den Folgen, in der Erfolgssicherheit und/oder in der Schmerzbelastung, sowie dann, wenn bei einer alternativen Operationsmethode ein besseres kosmetisches Ergebnis des Eingriffs in einem erkennbar für den Patienten nicht unwichtigen Teilbereich erwartet werden kann (vgl RS0026426). Nur dann, wenn im konkreten Fall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die - im Sinn einer echten Wahlmöglichkeit – zwar gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und/oder Erfolgschancen haben, muss also über die solcherart zur Wahl stehenden diagnostischen und/oder therapeutischen adäquaten Alternativverfahren informiert und müssen die unterschiedlichenRisiken, Intensitäten der Eingriffe, Folgen, Schmerzbelastungen und Erfolgsaussichten mit dem Patienten abgewogen werden (RS0026426 [T12]).
Im vorliegenden Fall macht die Berufung aber gar nicht geltend, dass - und gegebenenfalls inwiefern - die anderen Operationsmethoden (siehe Seite 6 der Urteilsausfertigung) im Vergleich zur Kryoepilation vorhersehbar andere , für die Klägerin vorteilhaftere Risiken, Schmerzbelastungen, Erfolgssicherheiten und/oder kosmetische Ergebnisse gehabt hätten.
Derartige Beweisergebnisse liegen aber auch nicht einmal ansatzweise vor, zumal der Sachverständige Dr. F* unmissverständlich ausführte (Seite 15 im Protokoll ON 35), dass die anderen existierenden Operationsmethoden ihrem Wesen nach der Klägerin keinen Vorteil gegenüber der Kryotherapie gebracht hätten, sondern vielmehr keine anderen Nebenwirkungen, Komplikationen und Folgen als die Kryotherapie haben; es gebe daher keinen Unterschied zwischen den Folgezuständen der verschiedenen Operationsmethoden.
Aus diesen fachkundigen Darlegungen folgt unter Zugrundelegung der oben erörterten Rechtslage, dass die Klägerin hier über die anderen theoretisch möglichen Operationstechniken überhaupt nicht aufgeklärt werden musste, weil diese Operationstechniken der Klägerin in keiner relevanten Hinsicht (Risiken, etc.) irgendeinen Vorteil gebracht hätten, und sie daher keine „echten Wahlmöglichkeiten“ im Sinne der Rechtsprechung waren.
Die Berufung vermag daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts – auch nicht im Sinne rechtlicher Feststellungsmängel – aufzuzeigen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine mangelnde Aufklärung der Klägerin über den Operateur (Berufung Seite 6) in erster Instanz nie geltend gemacht wurde, sodass es sich dabei - falls nicht ohnehin ein bloßer Irrtum der Berufung vorliegt - um eine unzulässige Neuerung handelt.
4.2. Weiters vermisst die Berufung eine Feststellung, dass die Klägerin nach den erfolgten Eingriffen keine Kontaktlinsen mehr tragen kann (Berufung Seite 7).
Dazu ist zu sagen, dass die Klägerin nach den Feststellungen aber sehr wohl über die Möglichkeit einer Oberflächenbenetzungsstörung der Augen – also einer Augentrockenheit – als Risiko bzw. Folge der geplanten Operation aufgeklärt wurde (Seite 7 der Urteilsausfertigung), die den Grund für eine Unverträglichkeit von Kontaktlinsen bildet. Eine weitere Aufklärungspflicht darüber, welche weiteren Folgen der Eintritt eines Operationsrisikos sodann nach sich ziehen könnte, wird von der Rechtsprechung allerdings abgelehnt (vgl 2 Ob 43/12f).
Über das weitere Risiko der Unverträglichkeit von Kontaktlinsen als Folge des verwirklichten Operationsrisikos einer (verstärkten) Oberflächenbenetzungsstörung/ Trockenheit der Augen musste die Klägerin daher nicht eigens informiert werden.
Ein rechtlicher Feststellungsmangel liegt somit nicht vor.
4.3. Schließlich macht die Berufung im Kern geltend, es fehle eine Feststellung, dass bei der Klägerin pro Auge (nur) ungefähr zehn Wimpern fehlgestanden seien, die übrigen Wimpern aber zu erhalten (gemeint wohl: erhaltbar) gewesen wären (Berufung Seiten 8,9).
Hier geht die Berufung aber nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, wonach die genaue Anzahl der ursprünglich fehlgestandenen Wimpern nicht feststeht (Seite 7 der Urteilsausfertigung); auch bei einer Negativfeststellung handelt es sich nämlich um eine Tatsachenfeststellung (RS0053317 [T6]).
Außerdem steht – unbekämpft – fest, dass Wimpern über den gesamten Lidbereich (beider Augen, Anmerkung des Berufungsgerichts ) fehlstanden (Seite 7 der Urteilsausfertigung: „ Wenn die Wimpern über den gesamten Lidbereich wie gegenständlich fehlstehend sind, … “). Anzumerken ist auch, dass der Sachverständige ausdrücklich darauf verwies, dass aufgrund der Dokumentation Dris. E* in dessen Ordination nachvollziehbar sei, dass sich die Distiachis über die gesamten Lidlängen erstreckte (Seite 12 im Protokoll ON 35), dieser Befund mit einer Spaltlampe gestellt worden sei, die eine zehnfache Vergrößerung der Wimpern biete (Seite 14 im Protokoll ON 35), und bei einem Befund von über den gesamten Lidbereich fehlstehenden Wimpern der gesamte Lidbereich behandelt werden müsse (Seite 13 im Protokoll ON 35). Die von der Berufung gewünschten Feststellungen hätten daher gar keine Grundlage in den Beweisergebnissen gehabt.
Die Rüge eines rechtlichen Feststellungsmangels ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn – wie im vorliegenden Fall – zu einem Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, die bloß von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen (RS0053317 [T1]).
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts vermag die Berufung daher nicht aufzuzeigen.
5. Der unbegründeten Berufung ist der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands war entbehrlich, weil bereits der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,übersteigt (RS0042277).
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weilkeine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.