Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Häckel als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Wessely in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **straße **, **, vertreten durch die Mag. Dr. Christian Janda Rechtsanwalts KG in Kremsmünster, wider die beklagte Partei C* , A* ** Straße **, **, vertreten durch die Göbel Kolar Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 25.640,67 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 12.7.2024, ** 32, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen vierzehn Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger kaufte am 17.5.2023 vom Beklagten zum Preis von EUR 25.200,- den PKW **, FIN WAUZZZ4GXGN080801 (im Folgenden: PKW).
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Kaufvertrags über den PKW, die Rückzahlung des Kaufpreises von EUR 25.200,- samt Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW und die Zahlung weiterer EUR 440,67 samt Zinsen an Schadenersatz für frustrierte Aufwendungen; in eventu die Zahlung von EUR 7.625,- samt Zinsen an Mängelbehebungskosten.
Soweit im Berufungsverfahren über die Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrags noch relevant, brachte der Kläger zusammengefasst vor (insb TS 23.5.2024, ON 30.4, 16), der PKW verfüge nicht über die geschuldete Verkehrs- und Betriebssicherheit. Der Beklagte habe wissen müssen, dass das Motor- bzw Getriebetuning nicht mit Verkehrs- und Betriebssicherheit einhergehen könne und diese dennoch ausdrücklich zugesichert. Der Kläger hätte den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn er die wahren Tatsachen gekannt hätte. Es liege auch ein gemeinsamer Irrtum über die Verkehrs- und Betriebssicherheit vor.
Der Beklagte bestritt. Soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung, wendete er ein, die vom Kläger behaupteten Mängel seien bei Übergabe des PKW am 23.5.2023 nicht vorgelegen. Der Kläger habe im Kaufvertrag auf Gewährleistung verzichtet. Ein zur Vertragsaufhebung berechtigender Irrtum liege nicht vor.
Der Beklagte habe nicht gewusst, dass das „Chip-Tuning“ automatisch zum Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit führe, es liege kein gemeinsamer Irrtum vor, beide Streitteile hätten von dem leistungssteigernden „Chip-Tuning“ gewusst, es liege lediglich eine falsche Ausfüllung des Kaufvertrags vor und kein wie immer gearteter anfechtungsfähiger Irrtum (TS 23.5.2024, ON 30.4, 16).
Der Beklagte wendete aufrechnungsweise eine – im Berufungsverfahren nicht mehr gegenständliche - Gegenforderung von EUR 6.000,- (Benützungsentgelt) ein.
Mit dem angefochtenen Urteil erkannte das Erstgericht die Klagsforderung als mit EUR 25.200,- sowie die Gegenforderung als mit EUR 300,- zu Recht bestehend und verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 24.900,- samt Zinsen, Zug um Zug gegen Ausfolgung des PKW; das Mehrbegehren von EUR 740,67 wies es ab.
Es ging dabei von dem auf den Seiten 2 bis 6 des Ersturteils getroffenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird. Rechtlich führte es zusammengefasst aus, beide Streitteile hätten nicht gewusst, dass das leistungssteigernde „Chip-Tuning“ ein schwerer Mangel bei der § 57a-Überprüfung ist und zum Wegfall der Verkehrs- und Betriebssicherheit führt. Nach der Rechtsprechung rechtfertige dieser gemeinsame wesentliche Geschäftsirrtum die Anfechtung des Vertrags.
Aus näher ausgeführten Gründen stehe dem Kläger auf gewährleistungsrechtlicher Grundlage auch das Recht auf Wandlung zu.
Bei der Rückabwicklung des Vertrags müsse sich der Kläger ein Nutzungsentgelt (Gegenforderung) von EUR 300,- anrechnen lassen.
Mangels Verschuldens des Beklagten an der Irreführung bestehe der auf Schadenersatz gestützte Teil der Klagsforderung nicht zu Recht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsabweisung, hilfsweise einem Aufhebungsantrag.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung
1.1. Der Beklagte bekämpft die Feststellung:
„Hätte der Kläger gewusst, dass bei dem gegenständlichen KFZ ein „Chip Tuning“ vorliegt, welches nicht genehmigt wurde und das KFZ daher nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist, hätte er das Auto nicht gekauft.“
Die gewünschte Ersatzfeststellung lautet:
„Dass der Kläger das KFZ nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass das bekannte "Chip Tuning" behördlich nicht genehmigt wurde und das KFZ daher nicht für den Straßenverkehr zugelassen ist, kann nicht festgestellt werden.“
Zur bekämpften Feststellung liege keine Beweiswürdigung vor. Das Erstgericht habe sich auf einen Verweis auf die Beilagen ./A und./C beschränkt, nach welchen der Kläger ein fahr- und betriebssicheres KFZ habe erwerben wollen. Tatsächlich lägen keine die bekämpfte Feststellung tragenden Beweisergebnisse vor.
1.2. Die bekämpfte Feststellung (US 5) ist im Zusammenhang mit der unmittelbar vorangehenden Feststellung zu sehen: „Dem Kläger war es wichtig und kam es ihm darauf an, ein fahrbereites und betriebssicheres KFZ zu kaufen.“ Weiters steht fest (US 4), dass das nicht genehmigte und nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragene leistungssteigernde „Chip-Tuning“ ein schwerer Mangel und das Fahrzeug damit weder verkehrs- noch betriebssicher ist. Im Kontext des gesamten festgestellten Sachverhalts bringen die fehlende Genehmigung des „Chip-Tunings“ und die daraus resultierende fehlende Zulassung des PKW für den Straßenverkehr die dahinter stehende fehlende Verkehrs- und Betriebssicherheit eines solcherart modifizierten Kraftfahrzeugs zum Ausdruck.
Der Beklagte hat das Vorbringen des Klägers in der Tagsatzung am 23.5.2024 (ON 30.4, 16), er hätte den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn er in Kenntnis der wahren Tatsachen („dass das Motor- bzw Getriebe-Tuning nicht mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit einhergehen könne“) gewesen wäre, nicht bestritten. Er erwiderte darauf lediglich, es liege kein gemeinsamer Irrtum, sondern eine falsche Ausfüllung des Kaufvertrags vor; beide Seiten hätten von dem leistungssteigernden „Chip-Tuning“ gewusst. Diese Erwiderung geht insofern am Punkt vorbei, als der Kläger seinem Vorbringen nach nicht über das Vorliegen eines „Chip-Tunings“, sondern über dessen Auswirkung auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit geirrt hat.
Im Ergebnis gibt die nunmehr bekämpfte Feststellung also unstrittiges Vorbringen des Klägers wieder und bedarf keiner weiteren beweiswürdigenden Begründung.
1.3. Unabhängig davon findet die Feststellung eine ausreichende Stütze in der nachvollziehbaren Herleitung des Erstgerichts aus dem Kaufvertrag ./C, dass der Kläger ein fahr- und betriebssicheres Fahrzeug erwerben wollte. Dies entspricht beim Kaufpreis von EUR 25.200,- für den vorliegenden PKW ebenso der allgemeinen Lebenserfahrung, wie der simple Umkehrschluss, dass er den PKW nicht gekauft hätte, wenn er gewusst hätte, dass dieser (mangels Genehmigung des „Chip-Tunings“) nicht verkehrs- und betriebssicher und daher nicht zulassungsfähig ist.
1.4. Der vom Berufungswerber aufgezeigte Irrtum des Erstgerichts, im Inserat ./A sei ein „Chip-Tuning“ nicht erwähnt gewesen – obwohl dort eine [synonym] „Softwareoptimierung“ genannt war –, ist rechtlich unerheblich, weil ohnehin feststeht, dass der Kläger vor dem Kauf von dem „Chip-Tuning“ wusste.
1.5. Die Tatsachen- und Beweisrüge weckt keine Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Feststellung. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Ersturteils und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
2. Unrichtige rechtliche Beurteilung
2.1. Der Beklagte meint, eine Fehlvorstellung des Klägers vom Vertragsinhalt liege nicht vor, weil ihm das „Chip-Tuning“ bekannt gewesen sei und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine gültige § 57a-Überprüfungsplakette vorgelegen habe. Allenfalls liege ein unbeachtlicher Motivirrtum über die Notwendigkeit einer Softwareumschreibung vor der nächsten § 57a-Überprüfung vor.
2.2. Diese Ausführungen übersehen, dass der Irrtum des Klägers (und des Beklagten) nicht das Vorhandensein des „Chip-Tunings“ an sich, sondern das durch dieses bewirkte Fehlen der Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW betraf.
Verkehrs- und Betriebssicherheit des PKW war Geschäftsinhalt des Kaufvertrags und die darauf bezogene Fehlvorstellung des Klägers folglich Geschäfts- und nicht Motivirrtum.
Ob der Mangel (einfach) behebbar wäre, kann dahinstehen, weil der Beklagte dem Kläger Klaglosstellung (vgl RS0016244) – etwa durch Beseitigung des „Chip-Tunings“ (mit den Worten des Beklagten: eine „Softwareumschreibung“) – nicht angeboten hat.
2.3. Das Begehren des Klägers auf Aufhebung und Rückabwicklung des Kaufvertrags ist schon auf irrtumsrechtlicher Grundlage berechtigt, auf die weiteren Berufungsausführungen zum fehlenden Wandlungsanspruch nach Gewährleistungsrecht ist daher nicht einzugehen.
Der unberechtigten Berufung war nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Die Berufungsentscheidung hing nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ab, die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
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