Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen Ing. A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs des Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Berufung des Genannten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 20. August 2024, GZ **-51.4, nach der am 17. März 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Seidl, im Beisein der Richterinnen Dr. Vetter und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner, LL.M. sowie des Angeklagten Ing. A* und seines Verteidigers MMMag. Alfred Krenn, LL.M. durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Monate herabgesetzt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. A* des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er vom 16. Juni bis zum 30. September 2023 als Bürgermeister der Gemeinde B* und Baubehörde erster Instanz, mithin als Beamter (§ 74 Abs 1 Z 4 StGB), mit dem Vorsatz, dadurch den Staat an dessen Recht auf Entfernung von rechtswidrig errichteten Bauwerken zu schädigen, seine Befugnis, im Namen dieser Gemeinde als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er es unterließ, ein Verfahren zur Erlassung eines Abbruchauftrags nach § 35 NÖ BauO hinsichtlich mehrerer, im angefochtenen Urteil näher bezeichneter Container einzuleiten, die ohne Baubewilligung auf „Punktfundamenten“ errichtet worden waren.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd, erschwerend hingegen keinen Umstand.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 16. Dezember 2024, GZ 14 Os 106/24f-4, ist nunmehr über dessen Berufung, mit der eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe angestrebt wird (ON 54.1), zu entscheiden.
Soweit der Berufungswerber auf § 34 Abs 1 Z 3 StGB abstellt, ist vorauszuschicken, dass „achtenswert“ im Sinne dieses Milderungsgrundes Tatmotive nur dann sind, wenn sie auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung (nicht irgendeiner, sondern) einer mit dem Beweggrund in engem Zusammenhang und noch akzeptabler Relation stehenden Straftat nahe legen ( Riffel in WK 2 § 34 Rz 10/1). Zur Behauptung, die Tat begangen zu haben, um den in der Gemeinde B* errichteten Jugendtreff nicht abreißen zu müssen, und sohin den Jugendlichen einen für sie wichtigen Rückzugsort zu entziehen, ist auszuführen, dass der Angeklagte sich im Verfahren nicht in diese Richtung verantwortet hat und die Tatrichter in ihren Urteilsannahmen zu seiner Motivlage vielmehr erwogen, dass er ein persönliches Interesse daran gehabt habe, die Erlassung eines Abbruchsbescheids hintanzuhalten, weil im Falle des Abbruchs des durchaus kostspieligen Gewerks politische und auch persönliche Konsequenzen naheliegend gewesen wären (US 10).
Auch der vom Angeklagten monierte Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 15 StGB wurde vom Erstgericht zutreffend nicht herangezogen. Ein ernstliches Bemühen um Schadensgutmachung, fallkonkret sohin dem Staat sein Recht auf Entfernung des rechtswidrig errichteten Bauwerks zu verschaffen (US 1), ist in der Erklärung seiner Befangenheit am 30. September 2023 nicht zu ersehen, ersuchte er nach den Urteilsannahmen den Vizebürgermeister doch nur um nachträgliche Einleitung eines Genehmigungsverfahrens, hingegen niemanden um die Einleitung des Abbruchverfahrens nach § 35 NÖ BauO (US 3), obwohl nur ein solches den eingetretenen Schaden unmittelbar beheben hätte können. Inwiefern seine Mitwirkung „bei der rechtlichen Sanierung des konsenslosen Zustands durch Abänderung der Raumordnungsprogramms und Umwidmung des betroffenen Grundstücks“ den verursachten Schaden, nämlich die in Rede stehende Verletzung des Rechts des Staates auf Entfernung von rechtswidrig errichteten Bauwerken gutmachten soll, vermag der Berufungswerber nicht darzulegen. Mit Blick auf die letztlich nachträglich erfolgte Verfahrenseinleitung nach § 35 NÖ BauO durch die Gemeinde (US 3 f) sind die Tatrichter im Übrigen ohnehin davon ausgegangen, dass kein besonders hoher Erfolgsunwert vorliege.
Ausgehend von den vom Erstgericht zutreffend dargestellten Strafzumessungsgründen und einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe war unter Berücksichtigung der Schuld des Angeklagten (§ 32 Abs 1 StGB), der allgemeinen Strafzumessungserwägungen () und aus spezial- sowie generalpräventiven Überlegungen die verhängte Freiheitsstrafe auf zehn Monaten zu reduzieren, zumal diese nicht nur hinreicht, um dem Angeklagten, dessen Unbescholtenheit mit Blick auf sein höheres Lebensalter besonderes Gewicht zukommt, das Unrecht seiner Handlungen vor Augen zu führen, sondern auch aus generalpräventiver Sicht geeignet scheint, Amtsträgern zu deutlich zu machen, dass die Schädigung des Staates in seinen Rechten spürbare Konsequenzen nach sich zieht.
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