Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Wilder und Mag. Körber als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Februar 2025, GZ **-5, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von 16 Monaten und zwar - bis zum 7. Dezember 2024 (vgl Punkt 9 der Strafregisterauskunft ON 4) - eine fünfmonatige Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wegen § 1 zweiter Fall NotzeichenG und §§ 15, 83 Abs 1 StGB [ON 3.1]) und aktuell eine elfmonatige Freiheitsstrafe (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB [ON 3.2]). Das Strafende fällt auf den 4. November 2025. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG waren am 6. März 2025 erfüllt, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 24. Mai 2025 gegeben sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 5) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des A* nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Die dagegen vom Strafgefangenen unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses erhobene (ON 6), zu ON 8 ausgeführte Beschwerde ist (derzeit) nicht berechtigt.
Das Erstgericht hat im bekämpften Beschluss die Anlassverurteilungen, die Stellungnahme des Strafgefangenen, des Anstaltsleiters und der Staatsanwaltschaft sowie die anzuwendende Norm, somit die Sach- und Rechtslage, zutreffend dargestellt, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Auch das erstgerichtliche Prognosekalkül ist nicht korrekturbedürftig.
Neben den Anlassverurteilungen weist die Strafregisterauskunft bis in das Jahr 2013 zurückreichende – unter Berücksichtigung der Bedachtnahmeverurteilungen (§§ 31, 40 StGB) (richtig) – fünf Vorstrafen großteils wegen Gewalt-/Aggressionshandlungen auf (ON 4). Resozialisierungsmaßnahmen in Form von (teil)bedingten Strafnachsichten, Probezeitverlängerung, bedingter Entlassung und Bewährungshilfe sowie ein insgesamt verspürtes Haftübel von rund sieben Jahren vermochten A* nicht von der Begehung der den Anlassverurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten abzuhalten.
Diese kriminelle Beharrlichkeit und die erhellende evidente Wirkungslosigkeit staatlicher Reaktionen auf sein strafbares Verhalten sprechen (derzeit) gegen die Annahme, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt (auch) iVm Weisungen und Anordnung von Bewährungshilfe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafen von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten.
Eine Gesamtwürdigung der angesprochenen Aspekte lässt demnach die dem Strafgefangenen zu erstellende Kriminalprognose (derzeit) negativ ausfallen, woran dessen Wohnmöglichkeit nach der Haft nichts zu ändern vermag, weil diese kein ausreichendes Gegengewicht zu den massiven spezialpräventiven Bedenken darstellt. Die von A* ins Treffen geführte Notwendigkeit seiner Entlassung zur Unterstützung der schwer erkrankten Lebensgefährtin hat bei der Erstellung der Kriminalprognose außer Betracht zu bleiben.
Eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum gegenwärtigen Zeitpunkt verbietet sich daher schon aus spezialpräventiven Erwägungen.
Soweit der Strafgefangene die Behandlungsbedürftigkeit seines Alkoholproblems ins Treffen führt, bleibt es ihm unbenommen, sich um die Aufnahme in eine freiwillige Entwöhnungsbehandlung (§ 68a Abs 1 StVG) oder – mit Blick auf sein Gewaltproblem - um die Teilnahme an einem Antiaggressionstraining zu bemühen, um dergestalt positive Voraussetzungen allenfalls für eine bedingte Entlassung Ende Sommer 2025 zu schaffen.
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