Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Dr. Miljevic-Petrikic und Mag. Felbab in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. A* , **, vertreten durch Mag. Stefan Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr. B* , zuletzt **, wegen EUR 10.000 sA, hier wegen Ablehnung der Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts C*, Mag. D*, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9.12.2024, E*-14, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung
Mit Beschluss vom 27.7.2023, E*-2, wies das Erstgericht den Ablehnungsantrag des Beklagten gegen die Gerichtsvorsteherin des Bezirksgerichts C*, Mag. D* (als erkennende Richterin im Ablehnungsverfahren ** des Bezirksgerichts C* gegen die im Hauptverfahren erkennende Richterin Mag. F*), zurück.
Dagegen erhob der Beklagte einen persönlich eingebrachten Rekurs ohne Anwaltsunterschrift, den er mit einem Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden des Senats G* des Erstgerichts, Mag. H*, sowie einem Verfahrenshilfeantrag verband. Den Ablehnungsantrag gegen Mag. H* wies der Senat I* des Erstgerichts mit Beschluss vom 29.9.2023, **, zurück. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit Beschluss vom 11.3.2024, 15 R 8/24t, nicht Folge. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Am 5.4.2024 legte das Erstgericht dem Rekursgericht den Rekurs des Beklagten gegen seinen Beschluss vom 27.7.2023 vor. Mit Beschluss vom 30.4.2024, 15 R 47/24b, stellte das Rekursgericht dem Erstgericht den Akt zur Entscheidung über den mit dem Rekurs verbundenen Verfahrenshilfeantrag zurück.
Mit Beschluss vom 5.11.2024 trug das Erstgericht dem Beklagten auf, binnen 14 Tagen das beiliegende Vermögensbekenntnis vollständig ausgefüllt, unterschrieben und mit den zum Nachweis der Angaben erforderlichen Belegen vorzulegen. Mit Eingabe vom 22.11.2024 legte der Beklagte ein Vermögensbekenntnis samt damit verbundenen Belegen vor, unterfertigte dieses aber nicht.
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag ab. Dazu stellte es zusammengefasst fest, dass der Beklagte im Jahr 2024 eine monatliche Pension von brutto EUR 2.907,82 bezieht, von der ein Krankenversicherungsbeitrag von EUR 148,30 und Lohnsteuer von EUR 440,77 abgezogen werden. Bis einschließlich Juli wurde ein gepfändeter Betrag von EUR 766,85 einbehalten, sodass der Beklagte im Juli 2024 EUR 1.541,90 erhielt. Mit rechtskräftigem Beschluss des Bezirksgerichts C* vom 8.7.2024 wurde die zu J* geführte Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO eingestellt und alle schon vollzogenen Exekutionsakte aufgehoben. Ob der Beklagte weiteres Einkommen oder Vermögen hat, kann nicht festgestellt werden.
Die zuletzt genannte Negativfeststellung begründete das Erstgericht damit, dass keine Unterlagen wie zB Auszüge von Bankkonten vorgelegt worden seien und das Vermögensbekenntnis auch nicht unterfertigt worden sei.
In rechtlicher Hinsicht gelangte das Erstgericht zum Ergebnis, der nach dem Wegfall der Pfändung seit August 2024 ausbezahlte Pensionsbezug von EUR 2.318,75 zuzüglich Sonderzahlungen übersteige das durchschnittliche Einkommen eines Erwerbstätigen. Dem Beklagten sei zumindest die Ansparung von EUR 776,85 monatlich möglich, sodass er in der Lage sei, einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Da er für die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts beweispflichtig sei, gehe auch die Negativfeststellung über die Höhe seines weiteren Einkommens oder Vermögens zu seinen Lasten. Die Voraussetzungen des § 63 Abs 1 ZPO seien daher nicht gegeben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Beklagtenmit dem Antrag, das gesamte Verfahren seit dem 14.1.2021, spätestens seit dem 10.3.2021 für nichtig zu erklären, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben und „fest(zu)stellen, dass die Verfahrenshsilfe gemäß Art 6 EMRK und §§ 63 ff ZPO zu gewähren sei“; in eventu den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
Der Rekurswerber versucht zunächst darzulegen, dass im Hauptverfahren ein unheilbarer Mangel vorliege.
Diese Frage ist hier aber schon deshalb nicht zu prüfen, weil die Berücksichtigung einer Nichtigkeit zur Voraussetzung hat, dass das Rechtsmittelgericht aus Anlass eines formell zulässigen Rechtsmittels überhaupt in die Lage kommt, in die Überprüfung der Sache selbst einzutreten. Eine Nichtigerklärung aus Anlass eines Rechtsmittels kann immer nur in Ansehung des Entscheidungsgegenstandes im Rechtsmittelverfahren erfolgen (RS0041942, insbes [T18]). So kann die Nichtigkeit des Hauptverfahrens nicht anlässlich eines Rekurses gegen die Entscheidung über einen Sicherungsantrag oder gegen die Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag wahrgenommen werden (4 Ob 228/02m mwN).
Letzteres muss auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren gelten, in dem nicht über eine Entscheidung im Hauptverfahren, sondern über eine Entscheidung im Zwischenverfahren über die Verfahrenshilfe im Zwischenverfahren über einen Ablehnungsantrag abzusprechen ist.
Schon deshalb kann der primär gestellte Rekursantrag nicht erfolgreich sein.
Zum hier angefochtenen Beschluss macht der Beklagte geltend, er erhalte auch nach dem Wegfall der Exekution zu J* wegen einer weiteren Exekution nur das Existenzminimum von EUR 1.541,90. Eine Ansparung von Anwaltskosten sei ihm daher nicht möglich. Das Vermögensverzeichnis sei in der Eile irrtümlich nicht unterfertigt worden. Insoweit habe das Erstgericht versäumt, seine Anleitungspflicht wahrzunehmen.
Dazu ist festzuhalten, dass das Neuerungsverbot – außerhalb des Geltungsbereichs des § 49 Abs 1 AußStrG - auch im Rekursverfahren gilt (RS0042091). Weder aus dem Vermögensverzeichnis des Beklagten noch aus dem übrigen Akteninhalt hatte das Erstgericht einen Anhaltspunkt, dass die dem Beklagten ausbezahlte Pension nach Einstellung der Exekution zu J* weiterhin exekutionsrechtlichen Abzügen unterliegen könnte. Der mit dem Rekurs vorgelegte Kontoauszug vom 31.12.2024 war der Eingabe zur Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags vom 22.11.2024 (naturgemäß) nicht angeschlossen und konnte daher auch vom Erstgericht bei seiner Beschlussfassung am 9.12.2024 nicht berücksichtigt werden. Sonstige Unterlagen, aus denen Abzüge von der Nettopension nach dem Juli 2024 ersichtlich wären, wurden vom Beklagten nicht vorgelegt und sind auch sonst nicht aktenkundig.
Davon ausgehend schließt sich das Rekursgericht der Beurteilung des Erstgerichts an, dass eine Nettopension von EUR 2.318,75 ausreicht, um finanzielle Mittel zur Beauftragung eines Rechtsanwalts anzusparen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier nur über die Verfahrenshilfe im Rechtsmittelverfahren zu E* abzusprechen ist, in dem der Kostenaufwand überschaubar ist.
Der fehlenden Unterschrift des Beklagten unter dem Vermögensbekenntnis kommt im Ergebnis keine Bedeutung zu. Damit hat das Erstgericht nur (ua) seine Negativfeststellung betreffend weitere Einkünfte und weiteres Vermögen des Beklagten begründet. Da es aber schon aufgrund der ihm bekannten Einkünfte zu Recht die Verfahrenshilfe verweigerte, kommt es auf allfällige weitere Einkünfte oder ein weiteres Vermögen gar nicht mehr an.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein weiteres Verbesserungsverfahren hinsichtlich nicht erfüllter Verbesserungsaufträge unzulässig ist (RS0115048). Das Erstgericht hat in seinem Verbesserungsauftrag vom 5.11.2024 die Unterfertigung des vorzulegenden Vermögensbekenntnisses aufgetragen. Abgesehen von der mangelnden Relevanz der fehlenden Unterschrift liegt also der vom Beklagten geltend gemachte Verstoß des Erstgerichts gegen eine Anleitungspflicht auch nicht vor. Von einer Nichtigkeit kann gar nicht die Rede sein.
Dem Rekurs war daher auch mit seinen beiden Hilfsbegehren ein Erfolg zu versagen.
Dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist, ergibt sich § 528 Abs 2 Z 2 und Z 4.
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