JudikaturOLG Wien

22Bs58/25b – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
07. März 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Hahn und Mag. Gruber als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A*wegen § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Februar 2025, GZ **-85, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. Mai 2024 wurde der am ** geborene A* der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 2a zweiter Fall; 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 27 Abs 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt (ON 22).

Nach Einholung eines gerichtspsychologischen Gutachtens (ON 32) gewährte das Erstgericht dem Verurteilten mit Beschluss vom 17. Juni 2024 gemäß § 39 Abs 1 SMG Strafaufschub bis 29. Mai 2026, dies zur Absolvierung der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen iSd § 11 Abs 2 SMG, und zwar ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands (Harnkontrollen), ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung, Psychotherapie, klinisch-psychologische Beratung und Betreuung mit der Maßgabe, sich zuvor einer sechsmonatigen stationären Behandlung zu unterziehen (ON 36).

Der Verurteilte wurde daraufhin am 20. Juni 2024 entlassen und von Mitarbeitern des Vereins „Schweizer Haus **“ (SHH) abgeholt (ON 36.2; ON 38).

Bereits mit Schreiben vom 26. August 2024 teilte der Verein SHH mit, dass die stationäre Therapie am 8. August 2024 aus disziplinären Gründen (Nichteinhaltung der Hausregeln) ebenso beendet werden musste, wie die sodann eingeleitete dezentrale Behandlung am 26. August 2024 (ON 49).

Am 24. Oktober 2024 wurde der Verurteilte neuerlich zur stationären Drogentherapie aufgenommen, jedoch bereits am 14. November 2024 wiederum aus disziplinären Gründen entlassen (Bericht ON 65).

Da bis zum 5. Dezember 2024 keine neue Bestätigung einlangte, wurde der Verurteilte förmlich gemahnt und aufgefordert, binnen sieben Tagen eine Therapiebestätigung vorzulegen (ON 69; Zustellung am 13. Dezember 2024). Da Letztere aber nicht einlangte, beantragte die Anklagebehörde den Widerruf des gewährten Strafaufschubs (ON 72). Auch nach einer weiteren Information durch das Gericht, dass nach wie vor eine stationäre Therapie zu absolvieren sei, antwortete der Verurteilte nur, dass er „gemeldet“ sei und einer „Arbeit“ nachgehe (vgl. ON 77), erbrachte aber keine Therapiebestätigung.

Aufgrund dessen widerrief das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG und ordnete den Vollzug der verhängten Strafe an.

Dagegen richtet sich die jedenfalls rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, worin er deponiert, dass er jetzt ein fixes Einkommen und einen „Wohnplatz mit Meldeadresse“ habe und deshalb ersuche, die Therapie ambulant oder stationär fertig machen zu können, weil er sonst seine Arbeits- und Wohnmöglichkeit wieder verlieren und obdachlos werden würde (ON 91). Eine Therapiebestätigung wurde jedoch nicht beigebracht.

Rechtliche Beurteilung

Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.

Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Bereits aus dem Umstand, dass die stationäre Therapie nach Haftentlassung binnen kurzer Zeit zweimal aus disziplinären Gründen abgebrochen werden musste und der Verurteilte in weiterer Folge keine Bestätigungen mehr vorlegte, kann auf dauerhafte und beharrliche Therapieunwilligkeit geschlossen werden (Schwaighofer in WK 2SMG § 39 Rz 40; Oshidari, Suchtmittelrecht 7 § 39 Rz 16).

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er verfüge nunmehr über eine Wohn- und Arbeitsmöglichkeit, ohne dafür konkrete Nachweise vorzulegen, können an dieser Einschätzung nichts ändern, weil er laut der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bestätigung (ON 98,3) bloß ehrenamtlich für einen Verein tätig ist, jedoch keiner ordentlichen Beschäftigung nachgeht (vgl. ON 83).

Hinzu tritt, dass der Rechtsmittelwerbers weder ein Bemühen noch einen Erfolg hinsichtlich der Fortsetzung der stationären Therapie vorweisen kann, zumal er sich am 27. Februar 2025 per Mail beim Verein „Grüner Kreis“ und zuletzt bei „p.a.s.s.“ bloß um einen ambulanten Therapieabschluss bewarb (ON 102; ON 104).

Damit ignoriert er weiterhin, dass der Strafaufschub ausdrücklich unter der Bedingung sechsmonatiger stationärer Behandlung erteilt worden war.

Unter Berücksichtigung des Vorlebens des seit seinem 12. Lebensjahr Drogen konsumierenden (ON 32.1,16) Beschwerdeführers – aus der Strafregisterauskunft ergeben sich drei einschlägige Vorverurteilungen (ON 11) – und des Umstands, dass schon die psychotherapeutische Sachverständige der Therapie nur geringe Erfolgsaussichten attestierte (ON 32.1,18), ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auch geboten, um A* von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.