Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des A*in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 9. Jänner 2025, GZ B*-13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Die vorläufige Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum wird aus den Haftgründen der Tatbegehungs-und Ausführungsgefahr gemäß § 431 Abs 1 iVm § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO fortgesetzt.
Die vorläufige Unterbringung ist durch eine Frist im Sinne des § 175 StPO nicht mehr begrenzt.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Krems a.d. Donau hat 9. Jänner 2025 im Verfahren ** gemäß § 21 Abs 1 StGB einen Antrag auf Unterbringung des A* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum eingebracht (ON 23).
Danach hat A* unter dem maßgeblichem Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10, F 20.0), wegen der er im Zeitpunkt der Tathandlung zurechnungsunfähig (§ 11 StGB) war, am 16. November 2024 in **
I./versucht (§ 15 StGB), C* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 4 StGB) absichtlich zuzufügen, indem er diesen mit dem Oberarm gegen ein Fenster drückte und ihm rasch mehrere Schläge gegen Kopf und Oberkörper versetzte, bis der Beschuldigte von den anwesenden Polizeibeamten fixiert wurde, wobei es beim Versuch blieb, weil C* aufgrund des raschen Einschreitens der anwesenden Polizeibeamten lediglich eine blutende Gewebsöffnung am rechten kleinen Finger sowie leichte Schmerzen in den Handgelenken und am Hals erlitt;
II./ im Anschluss an die unter I./ angeführte Handlung C* gefährlich mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihm sinngemäß „Wenn ich wiederkomme, wird es Dir schlecht gehen!“ sowie den intervenierenden Polizeibeamten gegenüber zweifach äußerte, er werde C* erschlagen;
somit Handlungen begangen, die jeweils mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als
zu I./ das Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB,
zu II./ das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB
zuzurechnen gewesen wären, wobei nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen begehen werde.
Über A* wurde bereits mit Beschluss vom 18. November 2024, GZ **-8 vom Landesgericht Krems a.d. Donau, bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Dezember 2024, AZ 20 Bs 332/24f wegen desselben Sachverhalts und damit zusammenhängenden dringenden Verdachts des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB unter Annahme der Haftgründe der Tatbegehungs-und Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO die Untersuchungshaft verhängt.
Nach Information der Staatsanwaltschaft, einen Antrag auf Unterbringung des A* nach § 21 Abs 1 StGB erhoben zu haben (OZ 8 in B*), wandelte das Erstgericht mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Untersuchungshaft in eine vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum um (OZ 13 in B*).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitige Beschwerde (OZ 16 in B*), der keine Berechtigung zukommt.
Zur Chronologie der Haftereignisse und der Begründung der objektiven sowie subjektiven Tatseite kann auf die auch aktuell heranzuziehende Begründung des Oberlandesgerichts Wien in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2024 zu AZ 20 Bs 332/24f, welche A* bzw. seinem Verteidiger auch zugegangen ist, verwiesen werden. Ungeachtet dessen wird die Begründung zur besseren Verdeutlichung kursiv neuerlich wiedergegeben:
Der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderliche dringende Tatverdacht folgt in objektiver Hinsicht aus dem Abschlussbericht der PI D* vom 20. November 2024 zur dortigen Zahl **, insbesondere den Depositionen des Tatopfers C* sowie den intervenierenden Polizeibeamten E* und F* (ON 13.8, 7 und 6). Die von C* erlittene leichte Verletzung ergibt sich auch aus der Lichtbildbeilage ON 2.3.
Dabei ist zu beachten, dass entgegen den erstgerichtlichen Annahmen zu Faktum II./ die drohenden Worte, wonach A* C* erschlagen werde, nicht gegenüber diesem sondern gegenüber den beiden intervenierenden Polizeibeamten geäußert wurden, was insoweit der dringenden Verdachtslage keinen Abbruch tut, als anzunehmen ist, dass aufgrund der hochgradig aggressiven objektiven Vorgangsweise seine Absicht darauf gerichtet war, dass die Polizeibeamten - schon aufgrund ihrer beruflichen Stellung - die drohenden Worte C* auch zur Kenntnis bringen würden. Die Drohung muss also nicht unmittelbar gegenüber dem Bedrohten geschehen, sondern kann auch mittelbar geäußert werden, wenn der Täter in der Absicht handelt, dass sie dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt (14 Os 132/05a) und diese Kenntnisnahme nach Lage des Falles naheliegend ist.
Die subjektive Tatseite zu I./ und II./ erschließt sich zunächst aus der objektiven Vorgangsweise, zu Faktum I./ insbesondere aufgrund der Umstände, wonach der Beschuldigte C* wegen eines geradezu nichtigen Anlasses kurz davor schon von der Wohngemeinschaft bis auf die Straße nachgelaufen war, was diesen erst zur Verständigung der Polizei veranlasst hatte und A* nicht einmal die Anwesenheit von zwei Polizeibeamten davon abhalten konnte, C* massivst körperlich zu bedrängen und diesem Schläge mit der Faust unter anderem in dessen Gesicht zu versetzen. Hätten die Polizeibeamten nicht sofort eingegriffen, wäre als Folge von weiteren Schlägen der Eintritt einer schweren Körperverletzung des C* zu erwarten gewesen. Dass Schläge mit der Faust gegen das Gesicht bei-wie vom Beschuldigten gezeigten-Aggressionsdurchbrüchen im Regelfall auch zu schweren Verletzung führen liegt auf der Hand. Für die weitere Beurteilung im Rahmen der Fortsetzung der Untersuchungshaft bzw. einer Anklageerhebung wird zu berücksichtigen sein, dass das äußerst aggressive Verhalten des Beschuldigten gepaart mit der nachfolgenden Drohung mit dem Tode ohne weiteres auch auf die qualifizierte Vorsatzform der Absichtlichkeit in Bezug auf eine schwere Körperverletzung schließen ließe. Das lediglich mit dem Vorliegen einer Misshandlung argumentierende Beschwerdevorbringen vermag daher nicht zu überzeugen. Zu Faktum II./ erschließt sich die subjektive Tatseite ebenfalls aus dem zuvor gezeigten, dem Faktum I./ unterliegenden aggressiven Verhalten des Beschuldigten, seiner gleich zweimal gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten geäußerten Drohung, wonach er C* erschlagen werde, was nicht nur deren Ernsthaftigkeit unterstreicht sondern auch deren Intensität. Wenn die Drohung auch bloß verbal und nicht mit einer Waffe erfolgte, ist sie fallbezogen dem Bedeutungsinhalt nach als eine Drohung mit dem Tod zu verstehen. Dass die Polizeibeamten die Drohung dem Bedrohten auch zur Kenntnis bringen würden, ergibt sich aus deren beruflicher Funktion auch zum Schutz des C* durch die Information über die Drohung. Die Absicht, das Tatopfer auch in Furcht und Unruhe zu versetzen, erhellt auch aus der vorangehenden massiven Tätlichkeiten, A* war offensichtlich bestrebt, C* einen möglichst großen Schaden physischer und psychischer Natur zuzufügen, sodass es ihm letztlich auch darum ging (Absicht), dass die Polizeibeamten die Drohung dem Tatopfer auch mitteilten.
Der dringende Verdacht, wonach A* die schon zitierten Taten unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie begangen habe, erschließt sich aus dem schlüssigen Gutachten des Sachverständigen Dr. G* vom 6. Jänner 2025 (ON 20.2), ebenso wie die Befürchtung, er werde in absehbarer Zukunft nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen, nämlich schwere Körperverletzungen begehen.
Kritisiert A* in seiner Beschwerde, dass der Sachverständige mit Blick auf die Diagnose paranoide Schizophrenie lediglich eine nicht näher dargelegte Vermutung äußere, ist ihm zu entgegnen, dass der Sachverständige diese Diagnose mit höchster Wahrscheinlichkeit festmacht und dieser conclusio eine umfassende Befundaufnahme vorausging. Auch die Prognose künftig zu erwartenden Fehlverhaltens basiert auf ebensolcher Befundaufnahme, auf die vom Sachverständigen zitierte Literatur wird ausdrücklich hingewiesen (AS 44 ff in ON 20.2). Die Behauptung in der Beschwerde, wonach die vom Sachverständigen gezogenen Schlüsse empirisch nicht belegt seien, kann daher keine Rede sein. Die von A* dem entgegenstehenden, nur laienhaft gezogenen Schlüsse tun der Schlüssigkeit des Gutachtens keinen Abbruch.
Ausgehend von dieser dringenden Verdachtslage sowohl mit Blick auf die Tathandlungen als auch die Voraussetzungen einer vorläufigen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum liegen auch die vom Erstgericht - in der Beschwerde gar nicht gezielt in Frage gestellten - Haftgründe der Tatbegehungs-und Ausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO vor. Auch dazu kann auf die nach wie vor gültigen Erwägungen des Oberlandesgerichts Wien in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2024, AZ 20 Bs 332/24f verwiesen werden (im folgenden zum Teil kursiv wiedergegeben).
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist wie die ihm angelastete Tat. Dabei muss aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz bestehen, wobei diese auch in den dem Beschuldigten angelasteten Handlungen liegen können.
Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO bedingt eine Anlasstat mit schweren Folgen und eine gegen dasselbe Rechtsgut gerichtete strafbare Handlung mit schweren Folgen als Prognosetat. Die vom Gesetz verlangten schweren Folgen müssten aus einer einzigen Tat resultieren (13 Os 14/05s). Maßgeblich ist stets die konkrete Fallkonstellation und nicht das abstrakte Gewicht des im Tatbestand der betreffenden Strafnorm vertypten Erfolgs. Der Begriff der schweren Folgen umfasst nicht nur die tatbestandsmäßigen Folgen, sondern darüber hinaus alle konkreten Tatauswirkungen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit, somit auch Art, Ausmaß und Wichtigkeit der effektiven Nachteile sowohl für den betroffenen Einzelnen als auch für die Gesellschaft im Ganzen; auch der soziale Störwert ist zu berücksichtigen (Fabrizy/Kirchbacher, StPO 14 , § 173 Rz 10). Sowohl eine (wenn auch nur versuchte) schwere Körperverletzung als Tatfolge ist schon ex definitione eine Straftat mit schweren Folgen, als auch eine gefährliche Drohung mit dem Tod (Nimmervoll, Haftrecht 3Z 654, Z 655, Z 660; RIS-Justiz RS0116500).
Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Betroffenen, der massiven Tathandlung gar in Anwesenheit zweier Polizeibeamte und der diesen gegenüber ausgesprochenen Drohungen an das Tatopfer mit dem Tode sowie aufgrund der im zitierten Sachverständigengutachten dargelegten Gefährlichkeitsprognose besteht die nahe Gefahr, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß gesetzt neuerlich massive Gewalt in Form von Schlägen mit der Faust unter anderem gegen dessen Gesicht versetzen und diesen solcherart schwer verletzen oder neuerlich gefährlich mit dem Tod bedrohen.
Tatausführungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO ist gegeben, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, der Beschuldigte werde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens die ihm angelastete versuchte oder angedrohte Tat ausführen (Kirchbacher/Rami, aaO Rz 38). Dieser Haftgrund dient der Verhinderung einer konkreten Tat, wobei die Androhung dieser Tat Gegenstand eben des Verfahrens ist, in dem der Haftgrund Anwendung findet.
Die Verfolgung des C* durch A* wegen eines nichtigen Anlasses, die gar während der Anwesenheit von Polizeibeamten gezeigte und in massive Schläge gegen das Tatopfer gemündete Aggressionsbereitschaft sowie die gleich zweifache Ankündigung gegenüber den Polizeibeamten, er werde C* erschlagen, lässt konkret befürchten, A* werde auf freiem Fuß belassen die gegenüber C* angekündigte Tat, nämlich ihn zu erschlagen, auch ausführen.
Die vorläufige Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum darf zur Bedeutung der Sache und der zu verhängenden strafrechtlichen Reaktion nicht außer Verhältnis stehen (RIS-Justiz RS0119896). Im Hinblick auf das Gewicht der Anlasstat, den Geisteszustand und die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen steht der erst seit 18. November 2024 andauernden Haft bzw vorläufigen Unterbringung das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht entgegen. Unter Bedachtnahme auf die Intensität jener Gründe, welche die vorläufige Unterbringung rechtfertigen, kommt auch deren Substituierung durch Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht, weil derzeit keine geeigneten gelinderen Mittel zur Verfügung stehen. Dies unterstreicht auch der Unwille des A*, sich an ein von den Polizeibeamten ausgesprochenes Betretungs-und Annäherungsverbot halten zu wollen (siehe dazu die Vernehmungen der intervenierenden Polizeibeamten F* und E* ON 13.6 und 7).Fallbezogen kann auch der Zweck der vorläufigen Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nicht dadurch erreicht werden, dass der Betroffene ohne eine solche behandelt oder betreut wird (§ 431 Abs 2 StPO).
Der Beschwerde ist daher ein Erfolg zu versagen.
Gemäß § 431 Abs 1 iVm § 175 Abs 5 StPO ist nach Einbringen der Anklage (hier Antrag nach § 21 Abs 1 StGB) die Wirksamkeit eines Beschlusses auf Fortsetzung der vorläufigen Unterbringung durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt; Haftverhandlungen finden nach diesem Zeitpunkt nur statt, wenn der Betroffene seine Enthaftung beantragt und darüber nicht ohne Verzug in einer Hauptverhandlung entschieden werden kann (§ 175 Abs 5 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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