Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden und die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und Mag. Häckel in der Rechtssache der klagenden Partei T***** P*****, *****, ***** S*****, *****, vertreten durch Dr. Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wider die beklagte Partei E***** W*****, *****, ***** D*****, *****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen EUR 89.615,88 s.A. infolge Rekurses der Revisorin beim Landesgericht Korneuburg (VH-Rev 879/06) gegen die Entscheidung des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.9.2006, 11 Cg 113/03i-16, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung:
Die Beklagte beantragte im Schriftsatz, mit dem sie Klagebeantwortung erstattete, die Verfahrenshilfe im Ausmaß des § 64 Abs 1 lit a bis f und Abs 1 Z 3 (ON 3).
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 8.10.2003 wurde der Beklagten die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt (ON 4).
Das Verfahren wurde durch Vergleich in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 7.4.2004 beendet (AS 35 verso f). Mit Beschluss vom 11.8.2006 trug das Erstgericht der Beklagten auf, ein Vermögensbekenntnis ZP-Form 1 binnen 14 Tagen vollständig ausgefüllt dem Gericht zu übersenden, damit überprüft werden könne, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe weiterhin bestehen (ON 14).
Nach der Übersendung des ausgefüllten Vermögensbekenntnisse ZP-Form 1 durch die Beklagte (ON 15) hielt das Erstgericht in einem als „Beschluss" bezeichneten Aktenvermerk fest, dass von der Verpflichtung der Beklagten zur Nachzahlung gemäß § 71 ZPO abgesehen werde (ON 16).
Gegen diesen als „Beschluss" bezeichneten Aktenvermerk richtet sich der Rekurs der Revisorin beim Landesgericht Korneuburg aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens zur Überprüfung der allfälligen Nachzahlung der Beträge, von deren Berichtigung die Beklagte einstweilen befreit gewesen ist, aufzutragen (ON 17). Der Rekurs ist unzulässig.
Die die Verfahrenshilfe genießende Partei ist mit Beschluss zur ... Nachzahlung der Beträge zu verpflichten, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind (§ 71 Abs 1 ZPO).
§ 71 Abs 1 ZPO verlangt somit eine Beschlussfassung nur für den Fall der Auferlegung der Nachzahlungsverpflichtung, nicht jedoch für die Nichtauferlegung der Nachzahlung.
Vor der Einführung des Rekursrechts des Bundes, vertreten durch den Revisor, gegen nach dem Titel der Verfahrenshilfe ergehenden Beschlüsse durch die ZVN 2004 wurde von den Gerichten lediglich in einem Aktenvermerk festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Auferlegung einer Nachzahlungspflicht nicht gegeben sind. Daran hat sich durch die Einführung des Rekursrechtes des Bundes, vertreten durch den Revisor, gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten [§ 72 Abs 2 ZPO idF Art II ZVN 2004] nichts geändert (ausführlich Weber „Das Rekursrecht des Revisors in Verfahrenshilfesachen", Rz 2005, 262ff). Die maßgebliche Bestimmung des § 71 Abs 1 ZPO wurde mit der Zivilverfahrensnovelle 2004 (BGBl I 2004/128) nicht geändert. Es ist daher weiterhin nur über die Auferlegung der Nachzahlungsverpflichtung in Beschlussform zu entscheiden. Sieht das Gericht (vorerst) keinen Grund, dem Verfahrensbeholfenen Nachzahlungen aufzutragen, ist ohne förmliche Beschlussfassung davon
abzusehen (vgl dazu LG Ried im Innkreis 6 R 68/05z = RIS-Justiz
ERD00019; im Ergebnis auch OLG Wien 10 Ra 73/05m = RIS-Justiz
EW00539; gegenteilig: LG für ZRS Wien vom 17.1.2006, 42 R 648/05p). Die Frage, ob dem Revisor ein Antragsrecht zusteht und aus diesem eine Entscheidungsverpflichtung des Gerichtes (Beschlussfassung) folgt, kann derzeit dahingestellt bleiben, weil in diesem Fall die Revisorin ohnedies bislang noch keinen Antrag auf Auferlegung einer Nachzahlung an die Verfahrenshilfe genießende Beklagte gestellt hat (siehe § 71 ZPO).
Da das Erstgericht keinen Beschluss gefasst, sondern lediglich (formmäßig verfehlt) in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass von einer Beschlussfassung abgesehen wird, war der Rekurs - ohne Bedachtnahme auf die Mehrseitigkeit - als unzulässig zurückzuweisen. Da ein derartiger Aktenvermerk keine Rechtskraft - und Bindungswirkung entfaltet, bleibt es dem Erstgericht unbenommen davon jederzeit abzugehen oder vor Ablauf der Dreijahresfrist neuerlich und anders zu entscheiden. Insbesondere - wie im vorliegenden Fall - unter entsprechender Berücksichtigung der aus der ersichtlichen Monatsabrechnung (bei ON 15) erkennbaren bezogenen Abfertigung von EUR 3.680,60 netto, die wohl die Bezahlung des Ersatzbetrages von EUR 71,20 ermöglicht!
Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO, wobei ein Ausspruch nach § 5626 Abs 3 ZPO auch vorzunehmen ist, wenn der Rekurs aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (Klauser/Kodek, ZPO16, E 47 zu § 526 ZPO mwN).
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Rückverweise
Keine Verweise gefunden