Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Höpfl und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 16. April 2026, GZ Hv*-26, nach der in Anwesenheit der Oberstaatsanwältin Mag. Breier, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 23. September 2026 zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde die ** geborene Angeklagte A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 (dritter Fall) StGB sowie (richtig:) der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs 1, 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB – bei aktenkonformer Anrechnung der erlittenen Vorhaft vom 29. Dezember 2025 (§ 38 StGB) – zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB bei dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat A* am 29. Dezember 2025 in B*
1/ den Beamten der C* Stadt B*, D*, und die Polizeibeamten der Polizeiinspektion **, Insp. E* F* und Insp. G* H*, die die Amtstierärztin Mag. I* bei einer Kontrolle nach dem Tierschutzgesetz unterstützten, dadurch, dass sie die Zimmertür zudrückte und die Hände von D* zwischen Tür und Türrahmen einklemmte, sich in der Folge aus dem Festhaltegriff von Insp. F* und Insp. H* losriss und versuchte, Insp. F* einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen, mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht;
2/ Beamte während und wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper zu verletzen versucht, und zwar:
a/ den Beamten der C* der Stadt B*, D*, dadurch, dass sie die Zimmertür zudrückte und seine Hände zwischen Tür und Türrahmen einklemmte;
b/ den Polizeibeamten Insp. E* F* durch Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf.
Gegen dieses Urteil richtet sich die – lediglich angemeldete (ON 28) – Berufung der Angeklagten, der umfassender Anfechtungswille zu unterlegen ist (vgl RIS-Justiz RS0099951, RS0101920) und der die Oberstaatsanwaltschaft mit ihrer auf Urteilsbestätigung gerichteten Stellungnahme vom 19. August 2026 entgegentritt.
Die Berufung dringt nicht durch:
Da die Angeklagte weder bei der Anmeldung der Berufung noch in einer Berufungsschrift deutlich und bestimmt erklärt hat, welche Nichtigkeitsgründe sie geltend machen will, ist auf die (bloß angemeldete) Berufung wegen Nichtigkeit gemäß § 467 Abs 2 iVm § 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen. Amtswegig wahrzunehmende materielle Nichtigkeitsgründe (§ 290 StPO) haften dem Urteil nicht an.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, für deren Zulässigkeit keine Begründung vorausgesetzt wird (15 Os 156/17f), ist nicht berechtigt.
Fallkonkret hat die Angeklagte die – von den sonstigen Zeugen geschilderten (ua ON 25, 5; vgl US 3) – objektiven Tathandlungen in der Hauptverhandlung zugestanden, sich jedoch auf „Notwehr“ (gegen „falsche Beamte“) berufen, insbesondere weil kein gerichtlich bewilligter „Hausdurchsuchungsbefehl“ vorgewiesen worden sei (ON 25, 3 f). Diese auf einen Tatbildirrtum in Bezug auf Beamte als taugliche Tatobjekte abstellende Verantwortung hat der Erstrichter nachvollziehbar und schlüssig unter Heranziehung der – die Amtshandlung im Vorfeld hinsichtlich Aussehen und Auftreten der Polizeibeamten und Bediensteten der C* der Stadt B* dokumentierenden – Videoaufzeichnung (ON 27.2 iVm ON 25, 3) sowie des Umstands, dass die Angeklagte bereits zuvor im Zuge ihres Polizeinotrufs darüber aufgeklärt worden sei, dass es sich um einen „echten Polizeieinsatz“ handle (US 3; ON 25, 6), als Schutzbehauptung verworfen. Überdies zeigt das Video (ON 27.2), dass der Angeklagten im Vorfeld auch das Schreiben des J* der Stadt B* hinsichtlich der Durchführung eines Lokalaugenscheins zur Kontrolle der Tierhaltung, welches auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen des Tierschutzgesetzes verweist (ON 2.23), ausgehändigt wurde. Das Beharren in der Berufung(sanmeldung), wonach die Angeklagte aufgrund von Zeitungsberichten über unechte uniformierte Polizisten irrtümlich davon ausgegangen wäre, dass man ihre Wertsachen stehlen möchte (ON 28), erzeugt keine Bedenken gegen die als denkrichtig und lebensnah einzuordnende erstgerichtliche Beweiswürdigung. Die entscheidenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat das Erstgericht ebenso unbedenklich aus dem objektiven Sachverhalt abgeleitet, sodass der Schuldspruch Bestand hat.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht den Versuch (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB) sowie den bisherigen ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB) als mildernd, und die Deliktsmehrheit (von insgesamt drei Vergehen) als einzigen Erschwerungsgrund.
Dieser Strafzumessungskatalog ist lediglich dahin zu konkretisieren, dass im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte (§ 32 Abs 3 StGB) die verstärkte Tatbildlichkeit aufgrund der Begehung des Widerstandsdelikts gegenüber mehreren Beamten als erschwerend ins Kalkül zu ziehen ist ( Riffelin WK² StGB § 32 Rz 77 mwN).
Vor dem Hintergrund dieser akzentuierten Strafzumessungslage erweist sich die vom Erstgericht verhängte Sanktion, welche den Strafrahmen mit weniger als einem Sechstel ausschöpft, als nicht reduzierbar, sondern vielmehr als tat- und schuldadäquat und der konkreten Täterpersönlichkeit sowie sonstigen Strafzwecken entsprechend. Eine Verkürzung der Probezeit kommt angesichts der Tatschwere bei Delikts- und Opfermehrheit sowie des weniger als einjährigen Zurückliegens der Tathandlungen ebenfalls nicht in Betracht. Die Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) scheitert bereits an der hiefür notwendigen Zustimmung (§ 295 Abs 2 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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