Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Kuranda als Vorsitzende und Mag. Haidvogl BEd sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG und weiteren strafbaren Handlungen über die Berufung der Staatsanwaltschaft Linz gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 5. Mai 2026, GZ Hv*-22, nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung vom 7. September 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* vom Vorwurf, er habe in ** vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen, nämlich im August 2025 dem B* tagsüber im Bereich des C*platzes in drei Teilmengen insgesamt 15 Gramm Kokain zum Grammpreis von 70 Euro, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe sowie des Ausspruchs über die Schuld angemeldete (ON 1.10), in Folge - unter Zurückziehung der Nichtigkeitsberufung (ON 1.14) - wegen Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (ON 23), die auf eine Verurteilung des A* wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2a zweiter Fall SMG und Verhängung einer tat- und schuldangemessenen Strafe, hilfsweise auf eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht abzielt.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Voranzustellen ist, dass das Wesen der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 258 Abs 2 StPO die Tatrichter verpflichtet, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendlin WK-StPO § 258 Rz 25f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl RIS-Justiz RS0098413; Lendl in WK-StPO § 258 Rz 27).
Das Berufungsvorbringen ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten (Negativ-)Feststellungen zu wecken.
Die Erstrichterin hat unter Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse plausibel und ausführlich dargelegt, warum sie nicht feststellen kann, dass der Angeklagte Suchtgift an B* im Sinne des Punktes I./ des Strafantrags überlassen hat. Zutreffend hebt sie das widersprüchliche Aussageverhalten des einzigen Belastungszeugen B* hervor, der anlässlich seiner Einvernahmen im Ermittlungsverfahren vorerst schilderte, er habe von D* E* („F*“) Kokain aus dem Auto heraus oder im Park beim C*platz gekauft, wobei ihm dieser hin und wieder auch zwei andere Verkäufer geschickt habe (ON 2.14, 8) bzw er habe sich mit „F*“ für Suchtgiftübergaben im Bereich des C*platzes getroffen (ON 2.8, 5), diese Aussagen jedoch in weiterer Folge dahingehend revidierte, dass die Übergaben gerade nicht im Bereich des C*platzes, sondern im Bereich der **straße stattgefunden hätten, wo „F*“ das Kokain immer von seinem „Bruder“ abgeholt habe (ON 2.7, 4). Erst anlässlich seiner vierten Einvernahme am 14. Jänner 2026 identifizierte B* den Angeklagten anhand einer Wahllichtbildvorlage als einen der (ihm namentlich unbekannten) „Läufer“ des D* E*, der ihm insgesamt 15 Gramm Kokain im Bereich des Linzer C*platzes überlassen habe (ON 2.12, 4f). Bereits bevor der Angeklagte in diesen Aussagen das erste Mal ins Spiel kam, waren in den Schilderungen Widersprüche insbesondere bezogen auf die Modalitäten der Übergaben des über „F*“ bezogenen Suchtgifts zu erkennen. Hinzu kommt, dass B* diese Angaben im Zusammenhang mit seiner Einvernahme zu einem (in keinem unmittelbaren Zusammenhang zum Angeklagten stehenden) räuberischen Diebstahl (vgl ON 17) machte, den er vorerst so schilderte, dass er bei einem geplanten Verkauf von 10 Gramm Kokain guter Qualität an „F*“ des Suchtgifts nach Übergabe (ohne Zahlung des vereinbarten Kaufpreises) gewaltsam beraubt worden sei (ON 2.14), einen Tag später die an E* überlassene Suchtgiftmenge auf möglicherweise 20 Gramm und damit auf das Doppelte korrigierte (ON 2.8, 4) und in weiterer Folge die Käufer- und Verkäuferrollen vertauschte und angab, „F*“ habe ihn bei einem Suchtgiftankauf „abgezogen“ und sich den bereits übergebenen Kaufpreis ohne Übergabe der Ware gewaltsam angeeignet (ON 2.7, 3f). Er habe ursprünglich „zu Gunsten“ des E* ausgesagt, weil er Angst vor diesem gehabt habe (vgl ON 2.7, 4). Bei seiner Einvernahme in der Hauptverhandlung gab B* schließlich an, den (anwesenden) Angeklagten nicht zu (er)kennen und behauptete - entgegen dem Inhalt der von ihm jeweils unterfertigten Vernehmungsprotokolle vom 16. September 2025 (ON 2.14) und 14. Jänner 2026 (ON 2.12) - eine Wahllichtbildvorlage samt Identifizierung eines der Verkäufer des E* durch ihn sei bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme erfolgt, bei seiner Aussage im Jänner 2026 habe er das Lichtbild vom Polizisten mit dem Hinweis auf diese früheren Angaben vorgelegt bekommen, habe sich jedoch selbst nicht mehr daran erinnern können (ON 21, 2). Weiters bekräftigte er mehrmals, dass es sich bei der abgebildeten Person (ON 2.12, 4) um eine andere Person als den Angeklagten handeln würde (ON 21, 3).
Vor dem Hintergrund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens des B*, der schließlich bei seiner einzigen Einvernahme als Zeuge nach Belehrung über seine Wahrheitspflicht (ON 21, 2) in der Hauptverhandlung sogar in Abrede stellte, dass der Angeklagte dem Lichtbild, anhand dessen er im Jänner 2026 den Abgebildeten als einen der „Läufer“ des „F*“ identifizierte, ähnlich sehe, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass das Erstgericht seine Angaben nicht als valide Grundlage für die Feststellung von Suchtgiftüberlassungen durch den Angeklagten erachtete.
Darüber hinausgehende, A* belastende Beweisergebnisse liegen nicht vor. Insbesondere stellte der Angeklagte die Übergabe von Suchtgift an B* in Abrede (ON 2.6; ON 19), was von D* E* anlässlich seiner (zuletzt zeugenschaftlichen) Einvernahme bestätigt wurde (ON 2.11; ON 19).
Der Erfolg der Berufung scheiterte demnach an der unbedenklichen Auseinandersetzung des Erstgerichts mit den vorliegenden Beweisergebnissen.
Zur – als Beschluss titulierten – in die schriftliche Urteilsausfertigung aufgenommenen Verfügung des Erstgerichts, wonach das Verfahren betreffend den Anklagepunkt II./ an das Bezirksgericht (vgl ON 21: „zur Durchführung einer diversionellen Maßnahme“) abgetreten werde bzw zu den Ausführungen in der Urteilsbegründung, es sei hinsichtlich dieses Faktums ein weiteres Vorgehen nach § 35 SMG zu prüfen (vgl ON 22, 5), bleibt anzumerken, dass einer Tat für schuldig befunden oder von der Anklage freigesprochen zu werden, vom Gesetz als kontradiktorisches Gegensatzpaar angelegt ist; eine dritte Möglichkeit scheidet für Endurteile logisch aus ( Ratzin WK-StPO § 281 zu Rz 523). Die Nichterledigung einer Anklage kommt einem Freispruch gleich (RIS-Justiz RS0099646). Sie wäre als Nichterledigung der Anklage als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 7 StPO zum Nachteil des Angeklagten bekämpfbar ( Ratz in WK-StPO § 281 Rz 526). Gegenständlich wurde das Verfahren im Umfang des Anklagepunktes II./ vom Erstgericht vor Urteilsfällung nicht ausgeschieden und war dementsprechend zu diesem Zeitpunkt Teil des Verfahrensgegenstands. Die Nichterledigung dieses Teils der Anklage mit dem Urteil blieb unbekämpft, woraus eine rechtskräftige Erledigung des Verfahrens (durch Freispruch auch) in diesem Umfang resultiert.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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