Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Grosser in der Maßnahmenvollzugssache des A* B*wegen § 21 Abs 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 13. Mai 2026, GZ BE*-33, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Der ** geborene A* B* war aufgrund eines Urteils des Landesgerichts Wels vom 5. Dezember 2013 wegen einer dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB (idF vor BGBl I 2015/112) zu unterstellenden Anlasstat gemäß § 21Abs 1 StGB in eine (damals:) Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen worden.
Mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 wurde er zuletzt unter Bestimmung einer Probezeit (zum 1. Jänner 2026) aus dem Maßnahmenvollzug bedingt entlassen, wobei ihm unter anderem die Weisung erteilt wurde, in einer geeigneten Wohneinrichtung Wohnsitz zu nehmen, die dortige Hausordnung einzuhalten und an tagesstrukturierenden Maßnahmen teilzunehmen. Außerdem wurde ausgesprochen, dass der Bund die mit der Einhaltung der Weisungen verbundenen Kosten unter den in § 179a StVG genannten Voraussetzungen bis zu der dort genannten Höhe übernehme (ON 17; vgl zur seitherigen Entwicklung allerdings: ON 38, ON 44, ON 66, ON 74).
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom (nach dem Datum der elektronischen Signatur:) 13. Mai 2026 konkretisierte das Erstgericht dies dahingehend, dass der Bund die mit der Weisung zur Wohnsitznahme in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung verbundenen Kosten (nur) insoweit übernehme, als sie nach Abzug des (monatlich) vom Betroffenen zu tragenden Verpflegskostenanteils (insgesamt) EUR 18.000,00 übersteigen. Begründend verwies es auf seine Vollversorgung in der Nachsorgeeinrichtung, seinen Pensionsbezug samt Ausgleichszulage (welcher der teilweisen Legalzession nach § 324 Abs 4 ASVG unterliege [vgl ON 32]) und sein Sparvermögen von rund EUR 55.000,00, das ihn zur teilweisen Übernahme der Betreuungskosten verpflichte (ON 33).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, mit der er (primär) eine angemessene Reduktion seiner Kostenbeteiligung anstrebt (ON 35).
Sie bleibt erfolglos.
Im Grundsätzlichen hat ein Rechtsbrecher die mit der Erfüllung einer Weisung einhergehenden Kosten selbst zu tragen (RIS-Justiz RS0132825; Schroll/Oshidari in WK-StGB² § 51 Rz 48; Pieberin WK-StGB² § 179a StVG Rz 3; Drexler/Weger, StVG 5§ 179a Rz 2). Ist jedoch einem bedingt Entlassenen – außer in den Fällen des § 179a Abs 1 StVG – (hier relevant) die Weisung (§ 51 Abs 2 StGB) erteilt worden, in einer sozialtherapeutischen Wohneinrichtung Aufenthalt zu nehmen, so hat der Bund die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise – grundsätzlich aber nur bis zu dem Betrag, für den die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter aufkommen könnte, wenn der bedingt Entlassene in der Krankenversicherung öffentlich Bediensteter versichert wäre – zu übernehmen, wenn der Rechtsbrecher keinen Anspruch auf entsprechende Leistungen aus einer Krankenversicherung hat und (als kumulative Voraussetzung [14 Os 84/14f]) durch die Verpflichtung zur Zahlung der Behandlungskosten sein Fortkommen erschwert würde (§ 179a Abs 2 StVG). Bei der Beurteilung der zuletzt angesprochenen Frage nach seiner Finanzkraft ist auch das Vermögen des bedingt Entlassenen zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0132826). Ein völliges Aufbrauchen seiner Ersparnisse würde allerdings sein Fortkommen regelmäßig erschweren (so auch: OLG Wien 131 Bs 230/18p und PieberaaO § 179a StVG Rz 3).
Hier hat jedoch bereits das Erstgericht eine wohlüberlegte Entscheidung getroffen, indem es – angelehnt an das SH-GG – den Beschwerdeführer verpflichtete, ohnehin nur knapp ein Drittel seines (sich auf EUR 55.150,36 belaufenden [vgl ON 30]) Sparvermögens zur Abdeckung der Kosten seiner umfassenden Versorgung in einer Wohneinrichtung beizusteuern (womit ihm EUR 37.150,36 verbleiben). Eine Unverhältnismäßigkeit dieser Belastung und eine daraus resultierende Erschwernis seines Fortkommens ist darin – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht zu erkennen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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