Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes Schäffer (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Veronika Kraxberger, BA (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B* , geboren am **, vertreten durch C* B*, beide **, **, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. D*, Landesstelle Oberösterreich, wegen Pflegegeld über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Juni 2026, Cgs*-42.1, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei ab 1. Februar 2025 das Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von EUR 865,10 (im Jahr 2025) bzw EUR 888,50 (im Jahr 2026) zu gewähren“.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist ungarischer Staatsbürger, seit einem Zeitpunkt wenige Wochen nach der Geburt irreversibel erblindet – sodass ein diagnosebezogener Pflegebedarf der Stufe 4 besteht – und lebt seit 28. Juni 2018 in Österreich. Am 13. März 2019 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung für EWR- und Schweizer Bürger nach § 51 Abs 1 Z 2 NAG ausgestellt.
Das ungarische Staatsschatzamt stellte mit Bescheid vom 5. Oktober 2022 den Bezug der ungarischen Invaliditätsrente („rokkantsági járadék“) mit 1. Dezember 2022 ein.
Mit Bescheid vom 6. Februar 2025 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Pflegegeld vom 15. Jänner 2025 ab, weil der Kläger der Krankenversicherung in Ungarn zugehörig sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Klage mit dem (erkennbaren) Begehren auf Gewährung des Pflegegelds im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Februar 2025.
Mit dem angefochtenen Urteilhat das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung des Pflegegelds der Stufe 4 im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Februar 2025 verpflichtet. In der rechtlichen Beurteilung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts hat es festgehalten, die Invaliditätsrente sei eine besondere beitragsunabhängige Leistung im Sinne des Art 70 der Verordnung (EG) 883/2004 (in der Folge kurz: VO 883/2004); der Kläger habe daher keine Rente im Sinne des Art 29 VO 883/2004 bezogen, weshalb nach den Kollisionsregeln der Art 11 ff VO 883/2024 kein anderer Mitgliedstaat für die Gewährung von Pflegegeldleistungen zuständig sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die unbeantwortet gebliebene, gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe des BPGG besteht auch ohne Grundleistung für Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der VO 883/2004 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist (§ 3a Abs 2 Z 3 iVm Abs 1 BPGG)
1.1 Im Berufungsverfahren ist nicht strittig, dass der Kläger keine Grundleistung in Österreich bezieht, aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat und über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt sowie dass ein diagnosebezogener Pflegebedarf der Stufe 4 besteht.
1.2 Ein (aktueller) Anspruch des Klägers auf eine Rente (im Sinne des Art 29 VO 883/2004) in einem anderen Mitgliedstaat wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Strittig ist daher nur, ob der Bezug der ungarischen Invaliditätsrente bis 30. November 2022 die Zuständigkeit Ungarns auch im maßgeblichen Zeitraum (ab 1. Februar 2025) bewirkt.
1.3 Die Beklagte wendet sich dabei gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, die Invaliditätsrente sei nicht als Rente im Sinne des Art 29 VO 883/2004 zu qualifizieren.
Weil die Invaliditätsrente (unstrittig) mit 1. Dezember 2022 – und damit vor dem Stichtag im vorliegenden Verfahren – entzogen wurde, kommt es darauf jedoch nicht an.
2 Für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach § 3a Abs 1 BPGG sind allein die Kollisionsregeln nach Art 11 ff VO 883/2004 heranzuziehen (RIS-Justiz RS0131205), wobei das Pflegegeld nach dem BPGG als „Leistung bei Krankheit“ im Sinne des Art 3 Abs 1 lit a und zugleich als Geldleistung im Sinne des Art 21 ff – konkret des Art 29 – VO 883/2004 anzusehen ist (jüngst etwa OGH 10 ObS 40/25t unter Hinweis auf 10 ObS 3/22x [Rz 15 f]; 10 ObS 38/23w [Rz 11 mwN] sowie EuGH C-215/99, Jauch [Rn 28 und 35] zur VO 1408/71).
2.1 Nach Art 29 Abs 1 VO 883/2004 werden einer Person, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhält, Geldleistungen vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats gewährt, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat.
Der Wortlaut stellt damit ausschließlich auf den tatsächlichen „Erhalt“ einer Rente ab.
2.2 In seiner – von der Beklagten zitierten – Entscheidung zu 10 ObS 56/21i hatte der Oberste Gerichtshof einen mit dem hier vorliegenden (wohl) weitgehend vergleichbaren Sachverhalt zu beurteilen: Einer seit jeher gänzlich berufsunfähigen ungarischen Staatsbürgerin war im Zusammenhang mit der Verlegung ihres Wohnsitzes von Ungarn nach Österreich eine jahrelang gewährte Invaliditätsrente entzogen worden.
Dabei hat er das Vorbringen der Klägerin, sie habe nach ihrem Umzug nach Österreich keinen Anspruch mehr auf Auszahlung der ungarischen Invaliditätsrente, als im Widerspruch zum Gebot des Exports von Geldleistungen stehend qualifiziert, die Einstellung der Auszahlung der Invaliditätsrente – unter Hinweis auf die Rechtsansicht des dortigen Berufungsgerichts – als irrelevant erachtet und ausgesprochen, dieser Umstand könne nichts an der weiter bestehenden Zuständigkeit Ungarns ändern (Rz 11).
Weder der Oberste Gerichtshof noch das dortige Berufungsgericht hat sich dabei freilich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die – im zu beurteilenden Sachverhalt bis fünf Monate vor dem Stichtag geleistete – ungarische Invaliditätsrente als besondere beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art 70 Abs 2 lit c VO 883/2004 zu qualifizieren und daher vom Gebot des Exports von Geldleistungen ausgenommen war.
2.3 Die Qualifikation der im hier zu beurteilenden Sachverhalt (bis zwei Jahre und zwei Monate vor dem Stichtag) gewährten Invaliditätsrente als solche Leistung wurde vom Erstgericht jedoch geprüft und ist im Berufungsverfahren – mit guten Gründen (vgl den Eintrag a) zu „Magyarország“ im Anhang X zur VO 883/2004 in ungarischer Sprache) – nicht strittig.
2.3.1 Es muss daher nicht geklärt werden, ob eine Anknüpfung an eine in der Vergangenheit bezogene Rente geboten ist, wenn der Sozialversicherte freiwillig auf diese verzichtet hat (in diesem Sinne EuGH C-345/09 van Delft [Rn 52] und C-543/13 Fischer-Lintjens [Rn 38], dies allerdings zur VO 1408/71, deren Art 27 f darauf abgestellt haben, dass der Rentner „zum Bezug von Renten berechtigt ist“; im Anschluss daran OGH 10 ObS 83/16b [Pkt 4]).
2.3.2 Eine den Anspruch auf eine Leistung (und deren Bezug) überdauernde Anknüpfung an diese würde zu einer Perpetuierung der Zuständigkeit führen. Anhaltspunkte dafür, dass die VO 883/2004 Derartiges beabsichtigen würde, bestehen jedoch nicht. Im Gegenteil:
Nachdem der Europäische Gerichtshof vom Fortbestehen der Zuständigkeit des Mitgliedsstaats ausgegangen war, in dem der Versicherte in der Vergangenheit erwerbstätig gewesen war, obwohl dieser seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hatte (302/84 Ten Holder ), hat der europäische Gesetzgeber die Vorgängerbestimmung des Art 11 Abs 2 VO 883/2004 um die – nun in lit e dieser Bestimmung enthaltene – (subsidiäre) Verweisung auf den Wohnmitgliedstaat ergänzt (Art 13 Abs 2 lit f VO 1408/71 idF der VO 2195/91). Nach dem Wegfall des die Zuständigkeit begründenden Tatbestands in einem (anderen) Mitgliedstaat ist daher (nunmehr) der Wohnmitgliedstaat zuständig (vgl EuGH C-372/02 Adanez-Vega zur Ableistung des Wehrdiensts in anderem Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat; vgl dazu insgesamt auch Steinmeyer in Janda/Fuchs, Europäisches Sozialrecht 9 Art 11 Rz 31 ff).
2.3.3 Eine Anknüpfung an einen nicht mehr bestehenden Anspruch auf eine Invaliditätsrente bzw den tatsächlichen Bezug einer solchen in der Vergangenheit scheidet somit aus.
6 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor; das angefochtene Urteil war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass dem Kläger jener Betrag zugesprochen wird, welcher der gebührenden Pflegegeldstufe entspricht (vgl RIS-Justiz RS0107801).
7 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil die maßgebliche Frage der Weitergeltung eines in der Vergangenheit bestandenen Anknüpfungstatbestands auf Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Genese des Art 11 Abs 2 lit d VO 883/2004 gelöst werden konnte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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