Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Kostenbeschluss des Landesgerichts Salzburg vom 16. Juni 2026, GZ Hv*-19, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Bestimmung der Verfahrenskosten aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 11. Juni 2026 wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 3 erster und zweiter Fall, Abs 4 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung für schuldig erkannt und dafür unter Anwendung von § 28 Abs 1 und § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu EUR 6,00, außerdem zu einer Schadenersatzzahlung von EUR 1.030,00 und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt (ON 18.1).
Am 16. Juni 2026 erklärte das Erstgericht im Rahmen der Endverfügung mit Beschluss die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 StPO für uneinbringlich und begründete dies mit dem Wortlaut von § 391 Abs 1 StPO (Punkt VI./ in ON 19).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die unter Hinweis auf die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des B* die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und entweder die Bestimmung der zu ersetzenden Verfahrenskosten durch das Rechtsmittelgericht oder aber die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht anstrebt (ON 22).
Der Verurteilte hat in seiner dazu erstatteten Stellungnahme beantragt, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben (ON 4 im Bs-Akt).
Die Beschwerde ist jedoch im Umfang des Kassationsbegehrens berechtigt.
Nach § 391 StPO hat das Gericht über die rechtliche (Abs 1) oder faktische (Abs 2) Uneinbringlichkeit der Kosten des Strafverfahrens mit Beschluss (§ 35 Abs 2 StPO) zu entscheiden. Dieser ist – wie alle anderen Beschlüsse – zu begründen (§ 86 Abs 1 StPO; Lendlin WK-StPO § 391 Rz 9; RIS-Justiz RS0098696) und hat demnach die tatsächlichen Feststellungen sowie die dazu führende Beweiswürdigung und jene rechtlichen Überlegungen anzuführen, auf die das Gericht seine Entscheidung gründet. So legt das Gericht offen, warum die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für seine Entscheidung vorliegen. Die bloße Wiedergabe der verba legalia genügt dafür nicht ( Stricker in LiK-StPO² § 86 Rz 4).
Im Fall des Abs 1 leg cit sind jene Umstände, die die Gefährdung des Unterhalts des Ersatzpflichtigen (oder seiner Familie) oder der aus der strafbaren Handlung entstandenen Schadensgutmachungspflicht begründen, festzustellen und ist auf deren Grundlage eine Prognoseentscheidung über die drohende Gefährdung anzustellen (vgl Öner in LiK-StPO² § 391 Rz 5; Lendl aaO § 391 Rz 4). Bei einer Beschlussfassung nach Abs 2 leg cit ist die Mittellosigkeit des Ersatzpflichtigen festzustellen, wobei auf dessen Einkommen, Vermögen, Unterhaltsansprüche und die Möglichkeit einer Kreditaufnahme Bedacht zu nehmen ist ( Öner aaO § 391 Rz 10; Lendl aaO § 391 Rz 6).
Im Gegenstand enthält der angefochtene Beschluss selbst jedoch überhaupt keine Sachverhaltsannahmen. Zeitnah ging das Erstgericht (bei der Begründung der Höhe des Tagessatzes [§ 270 Abs 4 Z 2 StPO]) allerdings von einem „Nettoeinkommen von EUR 2.400,00“, zwei Unterhaltspflichten und Vermögen in Form von einem Pkw **, Baujahr 2017, sowie einem nicht näher spezifizierten Haus in C* und D* aus (ON 18.1, 3; vgl auch ON 2.4, ON 12.1, 2).
Dabei ist aber unklar und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt, ob bei diesem Nettoeinkommen die (anzunehmenden) Sonderzahlungen (vgl die Punkte XVII.5. und XVIII.1. des Arbeiter-Kollektivvertrags für den Fachverband der metalltechnischen Industrie [dazu: ON 2.3; zu Sonderzahlungen als Teil des strafrechtlichen Einkommensbegriffs: Lässig in WK-StGB² § 19 Rz 9 und 29]) bereits berücksichtigt sind. Je nachdem ergäbe sich unter Beachtung der beiden Unterhaltspflichten ein der Pfändung unterliegender Betrag von monatlich EUR 176,00 oder EUR 376,00. Außerdem verfügt der Verurteilte mit der Liegenschaft in C* und D* und dem an sich hochpreisigen Pkw, mag er auch inzwischen in die Jahre gekommen sein, über beträchtliche Vermögenswerte.
Der aus dem verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall entstandene Schaden wird dagegen primär von der E* AG (ON 2.2, 6) als Versicherer des vom Verurteilten gelenkten Pkw zu tragen sein (§ 2 Abs 1 KHVG 1994), wobei sich diese im Innenverhältnis wohl auf eine (teilweise) Leistungsfreiheit gemäß § 5 Abs 1 Z 5, § 7 Abs 1 KHVG 1994 berufen wird können. Die in diesem Verfahren verhängte Geldstrafe wurde jedenfalls bereits zur Gänze bezahlt (vgl den Zahlungsbeleg im Gebührenordner und ON 1.20).
Ausgehend davon ist auch unter Berücksichtigung der vom Verurteilten in seiner Äußerung zur Beschwerde angeführten monatlichen Ausgaben aktuell nicht von einer Uneinbringlichkeit der Verfahrenskosten (für die im Bedarfsfall Ratenzahlung gewährt werden kann [RIS-Justiz RL0000164; Öner aaO § 391 Rz 25; Haidvogl in LiK-SPO² § 409a Rz 2]) auszugehen.
Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und dem Erstgericht die Bestimmung der Verfahrenskosten aufzutragen. Zuvor wird möglicherweise eine weitere Klärung der finanziellen Verhältnisse des Verurteilten, jedenfalls aber die Bestimmung der mit ON 24 angesprochenen Sachverständigengebühren vorzunehmen sein, um in weiterer Folge über die Kostenpositionen der Z 1 und 2 des § 381 Abs 1 StPO gemeinsam entscheiden zu können.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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