Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Mag. Reinberg als Vorsitzende und Mag. Kuranda, sowie den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 24. Juli 2026, Hv*-32, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
BEGRÜNDUNG:
Beim Landesgericht Salzburg behängt gegen A* zu Hv* ein Strafverfahren wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB. Nach dem Anklagevorwurf (ON 25) habe er zu nachangeführten Zeitpunkten in ** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch die wahrheitswidrige Behauptung, er sei ein zahlungswilliger und -fähiger Kreditnehmer und Kunde, sohin durch Täuschung über Tatsachen, nachgenannte zu Handlungen verleitet, die sie jeweils in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, und zwar
A./ am 16.10.2024 Verfügungsberechtigte der B* GmbH zur Gewährung eines Kredites und zur Überweisung von EUR 42.247,06;
B./ mehrere Verfügungsberechtigte der C* GmbH zur Herausgabe nachgenannter Geräte, und zwar
1. am 15.06.2024 ein ** im Wert von EUR 159,67;
2. am 16.01.2025 ein ** im Wert von EUR 1.206,00;
3. am 05.02.2025 ein ** (**) ** im Wert von EUR 269,00;
4. am 05.02.2025 drei D* im Wert von jeweils EUR 899,00;
5. am 05.02.2025 ein E* **, im Wert von EUR 954,00;
6. am 12.02.2025 drei D* im Wert von jeweils EUR 899,00 und eines E* ** (**) ** im Wert von EUR 720,00;
7. am 14.02.2025 ein ** (**) ** im Wert von EUR 720,00.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten vom 24. Juli 2026 (ON 31) mit der Begründung ab, dass es – ungeachtet der konkreten Beurteilung der wirtschaftlichen Lage – an der gemäß § 61 Abs 2 StPO ebenfalls vorausgesetzten Erforderlichkeit im Interesse der Rechtspflege fehle (ON 32).
Dagegen richtet sich die von F*, der Schwester des Angeklagten A*, erhobene Beschwerde (ON 37), in der sie sich auf eine ihr von diesem erteilte und unter einem vorgelegte Vollmacht beruft und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Verfahrenshilfeantrag des Angeklagten stattzugeben.
Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig.
Gemäß § 87 Abs 1 StPO steht gegen gerichtliche Beschlüsse der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind, und jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist, Beschwerde an das Rechtsmittelgericht zu, soweit das Gesetz im Einzelnen nichts anderes bestimmt. Gemäß § 89 Abs 2 StPO hat das Rechtsmittelgericht Beschwerden, die verspätet oder von einer Person eingebracht wurden, denen ein Rechtsmittel nicht zusteht, als unzulässig zurückzuweisen.
§ 7 Abs 1 StPO räumt dem Beschuldigten das Recht ein, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 49 Z 2 StPO hat er das Recht, einen Verteidiger zu wählen und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten.
Verteidiger im Sinn der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 5 StPO ist eine zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person, eine Person, die an einer inländischen Universität die Lehrbefugnis für Strafrecht und Strafprozessrecht erworben hat, oder eine Person, die dem Beschuldigten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes als Rechtsbeistand bestellt wurde. Zu den sonst gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigten Personen zählen jene Personen, die vor dem 1. Jänner 2008 in eine „Verteidigerliste“ iSd § 39 Abs 3 dritter Satz aF als „Nur-Verteidiger“ eingetragen wurden, Notverteidiger gemäß § 62 Abs 2 StPO sowie gesetzliche Vertreter oder Organe der Jugendgerichtshilfe als Beistand in bezirksgerichtlichen Jugendstrafsachen ( Soyer/Stuefer, WK StPO § 48 Rz 54 ff). Eine Vertretung des Angeklagten durch eine andere Person ist im Strafverfahren nicht vorgesehen.
Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Angeklagte A* seine Schwester F* durch die ihr erteilte Vollmacht nicht wirksam zu seiner Vertretung im Strafverfahren ermächtigen konnte. Die Vollmacht, wonach er sie bevollmächtigte „vor dem Landesgericht Salzburg in allen Belangen dieses Strafverfahrens zu vertreten“ (ON 37.3), vermag daher keine Vertretungsbefugnis im Strafverfahren zu begründen.
F* war somit nicht berechtigt, namens des Angeklagten Beschwerde zu erheben. Eine eigene Rechtsmittellegitimation nach § 89 Abs 1 StPO kommt ihr ebenso wenig zu.
Mangels Rechtsmittellegitimation war ihre Beschwerde daher gemäß § 89 Abs 2 StPO als unzulässig zurückzuweisen.
Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses hat sohin zu unterbleiben (vgl RS0129395).
RECHTSMITTELBELEHRUNG :
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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