Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B* wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 22. August 2025, HR*-20, entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* B* gemäß § 196a Abs 1 StPO auf EUR 1.511,20, darin enthalten EUR 11,20 Barauslagen, angehoben wird.
BEGRÜNDUNG:
Aufgrund des am 17. April 2025 eingebrachten Abschlussberichts des SPK C* (ON 2) wurde bei der Staatsanwaltschaft Salzburg zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A* B* wegen Verdachts des schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 2 StGB) anhängig. Der zur Darstellung gebrachten Verdachtslage nach habe A* B* Anfang Jänner 2024 mit betrugsspezifischem Vorsatz Mag. D* E* durch wahrheitswidrige Behauptung zur monatlichen Zins-Rendite zum Erwerb von sog „F* Coins“ im Wert von EUR 13.500,00 (vgl ON 2.10, 2) verleitet und damit in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt. Nach über Erhebungsauftrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.1) erfolgter ergänzender Berichterstattung (ON 3) durch die Kriminalpolizei stellte die Anklagebehörde das Verfahren mit Verfügung vom 23. April 2025 gemäß § 190 StPO ein (ON 1.2). Der vom Opfer nach Erhalt einer Einstellungsbegründung gemäß § 194 Abs 2 StPO (ON 6) eingebrachte Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO (ON 10.1) wurde nach ablehnender Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 12) sowie Äußerungen seitens des Beschuldigten B* (ON 16) und des Opfers Mag. E* (ON 17) mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Senat von drei Richtern vom 6. August 2025 (als verspätet) zurückgewiesen (ON 18).
Mit Antrag vom 18. August 2025 (ON 19.2) begehrte A* B* – unter Anschluss einer Leistungsaufstellung in Höhe von insgesamt EUR 4.627,56 (darin enthalten 20 % USt sowie EUR 13,00 an Barauslagen) – einen Beitrag zu den Kosten seiner Verteidigung gemäß § 196a StPO.
Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss (ON 20) den Verteidigungskostenbeitrag mit einem Betrag von EUR 1.500,00 (ohne darin enthaltene Barauslagen) und begründete dies mit dem im Vergleich zu einem Standardverfahren (der Stufe 1) unterdurchschnittlichen konkreten Verteidigungsaufwand.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde (ON 21) des A* B*, welche auf eine – dem tatsächlichen Verteidigungsaufwand möglichst nahekommende – Anhebung des Verteidigungskostenbeitrags abzielt.
Die Beschwerde ist zum Teil berechtigt.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 StPO oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und – außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO – auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Bei der Festsetzung der Höhe des Beitrags ist auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers Bedacht zu nehmen. Das Erstgericht stellte im angefochtenen Beschluss die rechtlichen Bestimmungen und die erläuternden Bemerkungen dazu korrekt dar, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]).
Der Umfang der Ermittlungen, welche von der Anzeige des Opfers am 17. Jänner 2025 (ON 2.11) bis zur Verfahrenseinstellung am 23. April 2025 eine Dauer von ca. drei Monaten in Anspruch nahmen, schlug sich in einem durchaus überschaubaren Aktenumfang nieder, bestehend vorwiegend aus zwei Protokollen über die Einvernahme des Opfers (insgesamt zwölf Seiten [ON 2.6 und ON 2.7]) samt Beilagen (insgesamt sechs Seiten [ON 2.8 und ON 2.10]) sowie der entsprechenden zusammenfassenden Berichterstattung samt Amtsvermerken. Der Beschuldigte B* stellte bei seiner – ohne Beisein des Verteidigers – erfolgten Vernehmung als Beschuldigter (ON 2.5) eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht, welche unter Anschluss von sieben Beilagen in Ausprägung eines 16-seitigen Schriftsatzes (datierend vom 11. April 2025) erstattet wurde (vgl ON 3.3 bis ON 3.10).
Hinsichtlich der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen ist – in Übereinstimmung mit dem Erstgericht – von einer (insbesondere im Vergleich zu ähnlichen Fällen eines verdachtsmäßigen Anlagebetrugs mit Bezug zu Kryptowährungen) deutlich unterdurchschnittlichen Ausprägung auszugehen, zumal sich der Verfahrensgegenstand im Wesentlichen darauf beschränkt hat, welche Rolle der Beschuldigte B* – vermeintlich auf Provisionsbasis – im Rahmen des Ankaufs der Kryptowährung „F* **“ gespielt habe. Wenngleich das Opfer E* auch eine mögliche Strafbarkeit wegen des Vergehens des Ketten- oder Pyramidenspiels (§ 168a StGB) thematisiert hat (ON 2.6, 5; ON 2.7, 5), und sich die rechtfertigende Stellungnahme auch mit dem auf Blockchain-Basis entwickelten „F***“ eingehend auseinandersetzt (ON 3.10, 2 bis 4), war die Verteidigungslinie wiederum im Kern doch einfach gehalten, als B* vorbrachte, zwar auch selbst in den F* Token investiert, diesen aber weder verkauft zu haben noch diesbezüglich anlageberatend tätig geworden zu sein.
Was schließlich das Ausmaß der notwendigen oder zweckmäßigen Verteidigung betrifft, kann wiederum auf die nicht zu korrigierenden Erwägungen des Erstgerichts verwiesen werden. Bezüglich der nach TP 7 verzeichneten Kommission beim SPK C* (zwecks Akteneinsicht am 2. April 2025) ist anzumerken, dass TP 7 für ein Aktenstudium nur dann herangezogen werden kann, wenn der Anwalt fremde Akten außerhalb der Kanzlei einsehen muss . Inwieweit die auswärtige Akteneinsicht tatsächlich notwendig war, weil beispielsweise die Kriminalpolizei keine Kopien herausgibt (vgl OLG Innsbruck 11 Bs 178/25a mwN), erschließt sich nicht, zumal ohnehin auch die Ausfolgung von Aktenkopien an den Beschuldigten B* aus dem Akt hervorgeht (vgl ON 2.12, 2). An dieser Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit (zur weiteren Verteidigung) mangelt es auch dem weiteren Antrag auf Akteneinsicht vom 30. Mai 2025, welcher – nach Einstellung des Verfahrens und Vorliegen einer Einstellungsbegründung – ca. zwei Wochen nach dem Akteneinsichtsersuchen vom 14. Mai 2025 erstattet wurde. Der Antrag nach § 196a StPO selbst ist kostenmäßig nicht zu berücksichtigen (OLG Linz 10 Bs 33/25m; OLG Graz 8 Bs 102/25y; OLG Wien 23 Bs 11/25y [jeweils mit Verweis auf Lendl , WK-StPO § 393a Rz 23]). Die im Leistungsverzeichnis als Barauslagen geltend gemachten ERV-Kosten in Höhe von EUR 13,-- sind gemäß § 23a RATG Honorarbestandteil (für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr) und daher vom Pauschalbeitrag mitumfasst (OLG Linz 10 Bs 209/24t; 10 Bs 185/24p; OLG Graz 8 Bs 121/24s mwN; RIS-Justiz RS0126594 [T2]; OLG Graz 6 Ra 56/16a = RIS-Justiz RG0000128).
Da das Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (§§ 195 f StPO) zwar nicht Teil des Ermittlungsverfahrens, diesem jedoch systematisch zugeordnet ist (vgl Nordmeyer , WK-StPO § 196 Rz 30/1), spricht der Zweck der Bestimmung des § 196a StPO dafür, dass die mit dem Fortführungsverfahren im Zusammenhang stehenden Kosten ebenfalls mitumfasst sind (OLG Wien 21 Bs 14/25z; OLG Graz 8 Bs 102/25y). Insoweit ist auch die zweckmäßige Äußerung vom 1. Juli 2025 (ON 16.2) ins Kalkül zu ziehen.
Bei der Normierung von § 196a StPO hat der Gesetzgeber am schon bisher (im Rahmen des § 393a StPO) bestehenden System der Bemessung in Form von Pauschal kostenbeiträgen festgehalten (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 2 f), welche im Rahmen von Pauschalhöchstsätzen festzusetzen sind, in einem angemessenen Verhältnis zu den in notwendiger und zweckmäßiger Weise aufgelaufenen Kosten der Verteidigung stehen sollen, und insofern immer nur einen Teilbetrag der gesamten (notwendigen und zweckmäßigen) Verteidigungskosten abdecken können (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 6). Eine Verpflichtung, dem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz gerade nicht vor. Die in der Beschwerde aufgeworfene persönliche und finanzielle Lage des Beschuldigten stellt kein relevantes Kriterium dar. Als Bezugspunkt für die Angemessenheit der Relation dient auch nicht das Leistungsverzeichnis, sondern der typische Verteidigungsaufwand in einem einfachen Standardverfahren, welcher an konkrete Leistungen anknüpft und Zuschläge außer Betracht lässt. Unter Heranziehung der Ansätze nach den AHK (Allgemeine Honorar-Kriterien) – sowie Berücksichtigung des Einheitssatzes, jedoch ohne [Erfolgs- oder Erschwernis]Zuschläge – werden für den Bereich des Ermittlungsverfahrens – innerhalb der Stufe 1 (§ 196a Abs 1 StPO) – nach den Gesetzesmaterialien durchschnittliche Verteidigungskosten in einem „Standardverfahren“ mit landesgerichtlicher Zuständigkeit in Höhe von EUR 3.000,00 veranschlagt (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Ein solches Standardverfahren umfasst demnach an Verteidigungsaufwand im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium samt Vorbereitungstätigkeit sowie eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden. Bei geringerer Komplexität und bei kürzerer Verfahrensdauer kann sich dieser Richtwert auf die Hälfte (sohin EUR 1.500,00) reduzieren (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5). Dieser Durchschnittsbetrag dient als Ausgangsbasis für die Bemessung des konkreten Verteidigungskostenbeitrags (OLG Linz 9 Bs 77/25z uva; Öner , Die im Jahr 2024 in Kraft getretenen Änderungen der StPO, JAP 2024/2025, 79). Dabei ist die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, zu berücksichtigen, die von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reichen können.
Mit Blick auf die sowohl faktisch als auch rechtlich geringgradige Komplexität des Verfahrensgegenstandes und den sehr überschaubaren Aktenumfang (18 Ordnungsnummern bis zur Endgültigkeit [vgl 14 Os 81/10h] der Verfahrenseinstellung) hat sich der fallkonkret angemessene Pauschalbeitrag von den Durchschnittskosten des typischen Standardverfahrens in Stufe 1 deutlich nach unten zu distanzieren. Im Ergebnis erweist sich der im angefochtenen Beschluss zuerkannte pauschale Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 1.500,00 anhand der dargestellten Kriterien als angemessen und keiner Erhöhung zugänglich. Dieser Betrag entspricht im Übrigen 50 % der Kosten eines Standardverfahrens und deckt zudem beinahe 50 % der verzeichneten und tatsächlich notwendigen und zweckmäßigen Kosten (insgesamt EUR 3.213,36 inkl. USt) ab.
Der Beschwerde ist – ungeachtet der fehlenden Thematisierung in diesem Punkt (OLG Linz 7 Bs 74/25v) – in Bezug auf ersatzfähige Barauslagen, welche auch grundsätzlich beantragt wurden (vgl ON 19.3), ein Teilerfolg zuzusprechen.
Bei der Festsetzung des Pauschalbeitrages ist das Gericht in Bezug auf das Antragsvorbringen in keine Richtung gebunden (vgl Öner in LiK-StPO § 393a Rz 33; Lendl , WK-StPO § 393a Rz 24). Insofern ist auch das Leistungsverzeichnis kein Antragserfordernis und für die Bemessung nicht maßgeblich (vgl OLG Wien 20 Bs 350/24b). Insbesondere ist das Beschwerdegericht – selbst im Falle eines ziffernmäßig konkretisierten Begehrens – nicht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden (§ 89 Abs 2b StPO; RIS-Justiz RS0089977); vielmehr hat es den Ersatz (nur) auf Basis jener Informationen zu bewerten, die sich aus den Gerichtsakten ergeben ( Tipold , Neuregelung des Beitrages zu den Verteidigungskosten, JSt 2024, 472 f). Insofern ergibt sich aus dem Akt (ON 2.12, 1), dass A* B* für den Erhalt von Aktenkopien am 24. Jänner 2025 den Betrag von EUR 11,20 entrichtet hat. Die Rahmenbedingungen zur Verwendung der elektronischen Akteneinsicht bei Polizeidienststellen wurden erst mit der Verordnung des Bundesministeriums für Inneres über den elektronischen Rechtsverkehr im Bereich der Strafrechtspflege (ERV Inneres), BGBl II 2025/63, mit Inkrafttreten am 1. Mai 2025 geschaffen (vgl Moser , AnwBl 2025, 359), sodass diese Barauslagen – neben dem Pauschalbeitrag – ebenfalls zu ersetzen sind (vgl Lendl , WK-StPO § 393a Rz 5 und 8).
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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