Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Manfred Mann-Kommenda, MSc, in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Linsinger&Partner Rechtsanwälte GmbH in St. Johann im Pongau, gegen die beklagten Parteien 1. B* C* , geboren am **, Landwirt, 2. D* C* , geboren am **, Landwirtin, je **, beide vertreten durch Mag. Christof Brunner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen EUR 47.500,44 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28. Mai 2026, Cg*-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 4.074,66 (darin EUR 679,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin betreibt eine gebührenpflichtige Mautstraße im Gemeindegebiet von E*. Die Gebühr zur Nutzung der beschrankten Mautstraße war bis zur Beschädigung desselben am 2. Juni 2025 an einem Automaten zu entrichten, der zuletzt am Beginn des Güterwegs „F*“ aufgestellt war. Der Mautgebührenautomat verfügte über eine Videoüberwachung, die auf einem Lichtmasten montiert war. Die Landwirtschaft und das Wohnhaus der Beklagten, der sogenannte Gutshof „F*“, befindet sich rund 800 bis 900 Meter bergwärts des letzten Standorts des Automaten am Ende des Güterwegs „F*“. In etwa auf dieser Höhe beginnt die von der Klägerin betriebene Mautstraße. Die Beklagten sind Mitglieder der Klägerin.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadenersatz von EUR 47.500,44 sA und bringt vor: Die Beklagten hätten am 12. bzw 13. April 2025 das Kameraobjektiv der Videoüberwachung des Ticketautomaten verklebt und die Elektroleitung durchtrennt, wodurch der Klägerin Reparaturkosten von EUR 782,30 entstanden seien. Die Beklagten hätten weiters am 2. Juni 2025 den Lichtmasten und den Ticketautomaten durch mehrerer Schläge mit einem flachen Werkzeug derart beschädigt, dass es zu einem Totalschaden gekommen sei. Ein Ersatzgerät koste EUR 20.598,14. Der beschädigte Ticketautomat habe nicht mehr in Betrieb genommen werden können, wodurch der Klägerin im Jahr 2025 ein Verdienstentgang von EUR 26.120,00 entstanden sei. Insgesamt beziffere sich daher der Schadenersatzanspruch der Klägerin mit EUR 47.500,44.
Die Beklagten beantragten, die Klage abzuweisen und erwiderten, es sei lediglich zutreffend, dass sie im Vorfeld die Schutzabdeckung des Kameraobjektivs, den Kunststoffdom, mehrfach abgeklebt hatten, weil die Datenschutzbehörde festgestellt habe, dass die von der klagenden Partei durchgeführte Videoüberwachung, bei der jede Zu- und Abfahrt der Beklagten überwacht worden sei, unzulässig sei. Dabei sei jedoch weder der Dom noch das Kameraobjektiv beschädigt worden. Sie hätten auch jedes Mal die klagende Partei von diesen Maßnahmen informiert. Die Beklagten hätten aber weder Elektroleitungen durchtrennt, noch den Lichtmast und den Ticketautomaten beschädigt.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagten führen den landwirtschaftlichen Betrieb „F*“ seit dem Jahr 2018 und sind seither jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **, KG **. Der landwirtschaftliche Betrieb und das Wohnhaus der Beklagten ist über den rund 900 Meter langen öffentlichen Güterweg „F*“ von der Gemeindestraße/**straße, die wiederum in die ** Bundesstraße einmündet, erreichbar.
Die Schrankenanlage und der Mautgebührenautomat der Klägerin waren im Jahr 2018 auf der Liegenschaft der Beklagten situiert. Die Schrankenanlage bestand aus zwei Fahrspuren mit je einem Schranken und der Steueranlage. Zudem war eine Videoüberwachung installiert. Nachdem gewisse Ungereimtheiten betreffend die Betreuung der Schrankenanlage in der Genossenschaft aufgekommen waren, vereinbarten die Beklagten mit der Klägerin im Jahr 2019 schließlich, dass der Klägerin von den Beklagten das Recht eingeräumt wird, die bestehende Schrankenanlage auf ihrer Liegenschaft zu betreiben. Neben einer Pacht im Ausmaß von EUR 2.000,00/Jahr wurde vereinbart, dass die Beklagten für die Betreuung der Anlage EUR 1,00 pro bezahlte Fahrt erhalten.
In den folgenden Jahren verschlechterte sich das Verhältnis zwischen den Beklagten und einzelnen Vorstandsmitgliedern der Klägerin deutlich. Aus diesem Grund trafen die Beklagten nach der Jahreshauptversammlung 2021, in der es zu lautstarken Auseinandersetzungen kam, schließlich die Entscheidung, die im Jahr 2019 getroffene Vereinbarung außerordentlich zu kündigen. Die Klägerin akzeptierte diese außerordentliche Kündigung, die die Beklagten im April 2021 an den (damaligen) Obmann G* übermittelten, zunächst nicht. Letztlich verständigten sich die Klägerin und die Beklagten darauf, dass die Schrankenanlage im Jahr 2021 wie bisher betrieben werden kann und erst im Jahr 2022 eine neue Lösung gefunden werden muss. Im Zuge der Jahreshauptversammlung 2022, die am 18.02.2022 stattfand, wurden schließlich neue Standorte der Schrankenanlage und des Mautgebührenautomaten diskutiert, wobei die Anlagen jeweils erneuert werden sollten.
Die Schrankenanlage und der Mautgebührenautomat wurden im Jahr 2022 schließlich räumlich getrennt. Während der neue Automat am Beginn des Güterweges „F*“ aufgestellt wurde, wurde die neue Schrankenanlage rund 100 Meter bergwärts des landwirtschaftlichen Betriebs der Beklagten errichtet. Sowohl der neue Automat, als auch die neue Schrankenanlage wurden mit einer Videoüberwachung versehen, um Schutz vor Vandalismus zu gewähren. Nutzer der Mautstraße mussten fortan bereits am Beginn des Güterweges ein Ticket erwerben, um mit diesem die deutlich bergwärts situierte Schrankenlage zu öffnen.
Der Ab- und Rückbau der bis dato auf der Liegenschaft der Beklagten errichteten Anlage wurde ebenso im Zuge der Jahreshauptversammlung im Jahr 2022 beschlossen und erfolgte schließlich im Jahr 2022.
Die Beklagten waren mit dem neuen Standort des Mautgebührenautomaten von Beginn an äußerst unzufrieden. Besonders gestört sahen sie sich insbesondere durch die Videoüberwachung, die auf einem etwa vier Meter hohen Lichtmasten neben dem Automaten angebracht war und über das gesamte Jahr, sohin auch während der Wintersperre, aufzeichnete. Weiters vertrat insbesondere der Erstbeklagte die Meinung, dass der mit dem Standort des Automaten verbundene Verkehr die Zufahrt zu seinem landwirtschaftlichen Betrieb erheblich behindert. Im Allgemeinen erachteten die Beklagten die räumliche Trennung des Automaten und der Schrankenanlage für äußerst widersinnig, was der Erstbeklagte dem Vorstand der Klägerin und ihrem Obmann auch regelmäßig kundtat.
Die Jahre 2022 bis 2025 waren von Spannungen und wechselseitigen Schuldzuweisungen zwischen den Streitteilen geprägt. Auch das privat getrübte Verhältnis zwischen den Beklagten und G*, der bis zum Frühjahr 2024 als Obmann der Klägerin tätig war, trug zu dem schlechten Verhältnis bei.
Die Beklagten erhoben betreffend die Videoüberwachung schließlich Beschwerde bei der Datenschutzbehörde. Diese gab der Beschwerde der Beklagten statt und trug der Klägerin auf, den Aufnahmebereich der Videokamera dahingehend einzuschränken, dass ausschließlich der Kassenautomat erfasst wird. Weiters strengten die Beklagten Verwaltungsverfahren an, wobei die Frage der rechtlichen Einordnung der Mautstraße Thema war. Der Erstbeklagte forderte den Vorstand der Klägerin wiederholt dazu auf, den Ticketautomaten, die bei diesem errichteten Überkopfwegweiser, die Beschilderungen sowie die Videokamera zu entfernen und monierte stets, diese Verbauungen nicht zu akzeptieren und für unzulässig zu erachten. Auch die Beschilderung der Wintersperre der Mautstraße durch die Klägerin führte regelmäßig zu Auseinandersetzungen.
H* übernahm das Amt der Obfrau der Klägerin schließlich im Frühjahr 2024 und bemühte sich zunächst, den Konflikt zwischen der Genossenschaft und den Beklagten zu bereinigen. Trotz der Verbesserung des Gesprächsklimas und einigen Lösungsansätzen, blieb der Erstbeklagte dabei, die Aufforderung zu wiederholen, den Automaten, die Beschilderungen und die Videokamera endlich zu entfernen. Die Klägerin kam diesen Aufforderungen nicht nach. Die insoweit passive Haltung der Klägerin veranlasste die Beklagten schließlich dazu, H* am 06.11.2024 aufzufordern, sämtliche am Güterweg „F*“ vorhandenen Verbauungen bis spätestens 14.11.2024 zu demontieren, widrigenfalls sie ankündigten, selbst eine Demontage auf Kosten der Klägerin vorzunehmen.
Mit Schreiben vom 16.11.2024 teilten die Beklagten dem Vorstand der Klägerin abermals mit, dass ihrerseits keine Verbauungen (Ticketautomat/Überkopfwegweiser/Fahrverbotsschilder etc) ohne Bewilligung geduldet werden, verwiesen aber darauf, einer Lösung und Gesprächen offen gegenüberzustehen.
Am selben Tag bauten die Beklagten den Überkopfwegweiser und eine Fahne, die jeweils im Nahebereich des Mautgebührenautomaten montiert waren, eigenmächtig ab. Zu Beschädigungen kam es dabei nicht. H* traf die Beklagten während dieser Arbeiten vor Ort an, nachdem sie über diese in Kenntnis gesetzt worden war. Die Beklagten teilten der Obfrau der Klägerin im Zuge dieses Aufeinandertreffens mit, dass sie beabsichtigen würden, den Dome der Videokamera abzukleben, um eine Aufzeichnung während der Wintersperre zu verhindern.
Die Beklagten klebten den Dome (eine Abdeckung der Kamera aus Plastik) der neben dem Mautgebührenautomaten etablierten Videokamera schließlich am 16.11.2024 erstmals mit Klebeband ab. Das Abkleben des Domes der Videokamera wiederholten die Beklagten am 03.12.2024 und zuletzt am 02.04.2025, nachdem das Klebeband jeweils von anderen Mitgliedern der Klägerin entfernt worden war.
Im Frühjahr 2025 war der Konflikt zwischen den Parteien rund um die Videokamera und den Mautgebührenautomat immer noch nicht gelöst. Im Zuge eines Telefonats Anfang März 2025 mit H* äußerte der Erstbeklagte abermals seinen erheblichen Unmut über die Situierung des Automaten und forderte H* in einem hitzigen Gespräch auf, endlich für eine Demontage zu sorgen, widrigenfalls er ihr sinngemäß das „Leben zur Hölle machen“ und den Automaten „einfach über den Haufen fahren“ werde.
Ungeachtet dieser Konflikte erhielten die Beklagten in den Jahren 2024 und 2025 von der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von EUR 0,25 pro Mautfahrt.
Im Zeitraum 02.04.2025 bis 13.04.2025 kam es dazu, dass die Videokamera des Mautgebührenautomaten, insbesondere die Elektronik, beschädigt wurde, wodurch der Klägerin Reparaturkosten anfielen. Es ist nicht feststellbar, ob die Beklagten die Videoüberwachung (bzw deren Elektronik) des Mautgebührenautomaten der Klägerin im April 2025 in jedweder Form beschädigten oder an einer Beschädigung der Kamera oder den Elektroleitungen in jedweder Form beteiligt waren.
Am 02.06.2025 kam es zu einer weiteren Beschädigung. Kurz nach Mitternacht wurde ein Stromkabel des Lichtmasten und der Videokamera durchtrennt, wodurch die Videoaufzeichnung unterbrochen wurde. Geraume Zeit später wurde die Verankerung des Lichtmasten gelöst und dieser zu Fall gebracht. Wieder geraume Zeit später, gegen 02.40 Uhr, wurde auf den Ticketautomaten mit erheblicher Gewalt eingeschlagen, was zu einem Totalschaden führte. Das im Automaten befindliche Geld wurde dabei nicht entnommen. Es ist nicht feststellbar, ob die Beklagten diese Schäden am Mautgebührenautomaten, dem Lichtmasten sowie der Videokamera am 02.06.2025 verursacht haben oder an einer Beschädigung/Zerstörung in jedweder Form beteiligt waren.
Es ist nicht feststellbar, ob der Erstbeklagte am 14.07.2025 gegenüber dem Beamten Kontr.Insp. I* zugestanden hat, das Kabel der Überwachungskamera vom 12. auf den 13.04.2025 durchtrennt zu haben.
Die Beklagten wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.11.2025 von den Vorwürfen, sie hätten in ** fremde Sachen in einem insgesamt EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag vorsätzlich beschädigt und zerstört, und zwar
a) der Erstbeklagte am 02.06.2025 dadurch, dass er den Lichtmasten und den Ticketautomaten der gebührenpflichtigen Mautstraße der A* durch Versetzen mehrerer Schläge mit einem flachen Werkzeug zerstört habe, wobei der Schaden zumindest EUR 28.000,00 betragen habe;
b) der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter dadurch, dass sie das Kameraobjektiv der Videoüberwachung des Ticketautomaten der A* verklebt und die Elektroleitung durchtrennt hätten, was einen Kurzschluss der Elektronik der Videoüberwachung zur Folge gehabt habe, beschädigt, wobei der Schaden zumindest EUR 5.000,00 betragen habe,
gemäß § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.
Rechtlich führte das Erstgericht aus: Es stehe nicht fest, ob die Beklagten die ihnen von der Klägerin vorgeworfenen Beschädigungen am 12./13. April 2025 sowie am 2. Juni 2025 begangen haben oder an diesen beteiligt gewesen seien. Im deliktischen Schadenersatzrecht – wie hier – obliege der Klägerin der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Beklagten und dem Eintritt des Schadens. Die Negativfeststellungen würden daher zu Lasten der Klägerin gehen. Die Auffassung der Klägerin, wonach auch ohne „zwingenden“ Beweis von einer Schadenszufügung durch die Beklagten ausgegangen werden könne, sei nicht zu teilen.
Gegen diese Entscheidung erhebt die Klägerin Berufung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag, in eventu mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass der Klage vollinhaltlich stattgegeben werde.
Die Beklagten beantragen in ihrer Berufungsbeantwortung, das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Die Klägerin meint, wegen ihrer Beweisschwierigkeiten bezüglich der behaupteten Täterschaft der Beklagten sei mit Rücksicht auf die Beweisnähe die Beweislast zu Lasten der Beklagten zu verschieben, habe doch der Erstbeklagte der Obfrau der Klägerin noch im März 2025 angekündigt, den – letztlich beschädigten – Automaten über den Haufen zu fahren, wenn dieser nicht entfernt werde. Die verbleibenden Unklarheiten betreffend die Beschädigungen vom 12./13. April 2025 sowie vom 2. Juni 2025 würden daher zu Lasten der Beklagten gehen.
Dazu ist auszuführen:
Grundsätzlich hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu beweisen (RS0037797). Die Behauptungs- und Beweislast für Tatumstände, aus denen ein die Haftung begründendes Verschulden des Schädigers an der Zufügung eines Schadens abgeleitet wird, trifft denjenigen, der seinen Anspruch darauf stützt, sodass sämtliche in diesem Punkt verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten gehen (RS0037797 [T45]).
Für die von der Klägerin relevierte Verschiebung der Beweislast besteht kein Anlass. Eine Beweislastverschiebung ist nach der ständigen Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis“ – im Einzelfall – den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt, etwa dann, wenn Tatfragen „tief“ in die Sphäre einer Partei hineinführen (RS0037797 [insbesondere T25, T47]; 7 Ob 189/17w). „Beweisnähe“ an sich ist allein kein Grund für eine Umkehr der Beweislast. Auch ein Beweisnotstand führt nicht schon grundsätzlich zur Beweislastumkehr (vgl RS0037797; 7 Ob 189/17w).
Sind Tatfragen zu klären, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen, so gibt die Nähe zum Beweis den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast. Voraussetzung ist aber, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt (4 Ob 1638/95 mwN = RS0037797 [T17]). Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es – in der dargelegten Situation – also (nur) dann, wenn für eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben; allein durch einen Beweisnotstand wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls ist eine Verschiebung der Beweislast hingegen nicht gerechtfertigt (RS0039939 [T31]; 10 Ob 21/08y).
Die von der Klägerin relevierte Beweislastverschiebung kommt bei der vorliegenden Konstellation allein schon deshalb nicht in Betracht, weil diese unterstellen würde, dass die Beklagten die Kenntnisse über die wahre Täterschaft, nämlich – wie die Klägerin behauptet – ihre eigene Täterschaft, hätten. Die Argumentation der Klägerin würde, wenn man dieser folgte, dazu führen, dass bei jeder deliktischen Schädigung der vom Kläger (behauptetermaßen) Bezichtigte beweisen müsste, die Tat nicht begangen zu haben, also seine Unschuld beweisen müsste. Diese Betrachtungsweise läuft den Grundsätzen des Beweisrechts gänzlich zuwider.
Es obliegt der Klägerin zu beweisen, dass die Beklagten die Schädiger sind (vgl RS0037797). Hier hat die Klägerin den Beweis der Täterschaft der Beklagten nicht erbringen können. Eine Beweislastverschiebung hat nicht stattzufinden. Mit korrekter Begründung hat das Erstgericht die Klage abgewiesen.
Der Berufung ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO.
Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil das Berufungsgericht den vorliegenden Fall nach einer gesicherten höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilen konnte.
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