Vom Begriff der Betreuung werden nur Handlungen erfaßt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern (sollen). Es muß sich jeweils um aktuelle Bedürfnisse handeln, die umgehend befriedigt werden müssen, weil sonst in nächster Zukunft die Verwahrlosung des Pflegebedürftigen droht. Auch der Begriff der Hilfe (in § 2) ist auf solche Handlungen (Verrichtungen) beschränkt, die eine unmittelbar drohende Verwahrlosung verhindern sollen, wie sich aus dem dortigen Katalog (speziell Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Pflege der Wäsche, Beheizung des Wohnraums) ergibt.
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