Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Kristina Toma (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Leidlmayer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **straße **, vertreten durch Dr. Alexander Bosio, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle Salzburg, wegen Invaliditätspension , über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. März 2026, Cgs*-27, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 21. Jänner 2025 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Invaliditätspension an den Kläger ab 1. Dezember 2024 ab und verneinte auch – da Invalidität in absehbarer Zeit nicht eintreten werde – einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation.
Mit der auf Gewährung der abgelehnten Leistungen gerichteten Klage macht der Kläger geltend, er sei insbesondere aufgrund seiner diabetischen Polyneuropathie arbeitsunfähig. Er leide an einem tauben Gefühl an Händen und Füßen und habe brennende Schmerzen. Der Kläger habe aufgrund seiner Berufsausbildung als Elektrotechniker in Bosnien und seiner laufenden Tätigkeit als Elektriker zwischen 1994 und 2021 Berufsschutz erworben. Als Elektriker könne er wegen seiner feinmotorischen Einschränkungen, dem Erfordernis, festes Schuhwerk zu tragen, sowie der Nässe- bzw Kälte-Exposition nicht mehr arbeiten.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und bestritt einen Berufsschutz des Klägers. Er habe vor dem Stichtag 111 Monate als ungelernter Arbeiter in verschiedenen Branchen gearbeitet und könne noch eine Reihe von Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf dazu – soweit für das Berufungsverfahren wesentlich – folgende Sachverhaltsfeststellungen:
Der Kläger kann noch Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen mit halbzeitigen Trage- bzw Hebebelastungen bis 10 kg bzw 15 kg verrichten. Stehen und Gehen sind für maximal 10 Minuten am Stück möglich, am günstigsten wäre eine sitzende Tätigkeit, bei der keine Schuhe getragen werden müssen. Im Sitzen kann dauerhaft gearbeitet werden. Auszuschließen sind Arbeiten in schwindelexponierten Lagen, Arbeiten, welche ein abruptes Ziehen, Drücken oder Stoßen verlangen oder Tätigkeiten bei Kälte und Nässe. Es bestehen zwar feinmotorische Einschränkungen der beiden oberen Extremitäten, trotzdem kann der Kläger aber mit einem Kugelschreiber schreiben bzw eine PC-Maus oder eine Computertastatur bedienen. Auskunftstätigkeiten, leichte EDV-Arbeiten oder Bildschirmarbeiten sind möglich. Nicht mehr zumutbar ist, ein Kabel einzuziehen oder etwas Feines zu montieren. Die Grobmotorik ist nur unwesentlich beeinträchtigt. Dem Kläger sind ein überdurchschnittlicher Zeitdruck (häufig forciertes Arbeitstempo), Akkordarbeit, Schichtdienst, Wechseldienst und Überstundenleistungen zumutbar. Einschränkungen bestehen weder kognitiv noch hinsichtlich der Tages- und Wochenarbeitszeit. Zusätzliche Arbeitspausen sind auch nicht erforderlich. Ein öffentliches Verkehrsmittel kann benützt werden und der Anmarschweg ist nicht eingeschränkt, eine Wegstrecke von 500 m kann innerhalb von 25 Minuten zurückgelegt werden. Krankenstände sind im Ausmaß von 3 Wochen pro Jahr zu erwarten, 2 Wochen sind es bei einer Arbeitszeit von 4 Stunden fünfmal die Woche.
Der Kläger ist gelernter Elektrotechniker und erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. März 2024 111 Versicherungsmonate als Arbeiter in verschiedenen Branchen, davon 84 Monate in seinem erlernten Beruf.
Als Elektriker kann der Kläger in motorischer Hinsicht und aufgrund der Hebe- und Trageeinschränkungen nicht mehr arbeiten. Allerdings könnte er noch als Portier, Museumsaufsichtsorgan oder Telefonist tätig sein. Selbst unter der Annahme eines Berufsschutzes wäre der Kläger noch in der Lage, als Fachmarktberater in einem Baumarkt in der Elektroabteilung bzw als Fachmarktverkäufer für Elektrotechnik zu arbeiten. Es gibt größere Fachmärkte, bei denen ab 7 Mitarbeitern überhaupt keine Hebe- und Tragebelastungen erforderlich sind. Es existiert in den genannten Verweisungstätigkeiten ein österreichweiter Arbeitsmarkt von zumindest 100 Stellen, die mit dem eingeschränkten Leistungskalkül des Klägers noch vereinbar sind.
In seiner rechtlichen Beurteilung gelangte das Erstgericht zu dem Schluss, dass der Kläger in den letzten 15 Jahren keine 90 Monate als Elektrotechniker gearbeitet habe und daher keinen Berufsschutz genieße. Die festgestellten Verweisungstätigkeiten seien ihm zumutbar. Selbst wenn er Berufsschutz genießen würde, wäre der Kläger noch auf die qualifizierte Tätigkeit als Baufachmarktberater oder Verkaufsberater im Elektrobereich verweisbar. Dabei handle es sich um eine Arbeit, bei der die wesentlichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrberufes weiterhin erforderlich seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige, unbeantwortet gebliebene Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1 In seiner Rechtsrüge setzt sich der Kläger gegen die Ansicht des Erstgerichts zur Wehr, ein gelernter Elektrotechniker sei auf eine Tätigkeit als Fachmarktverkäufer verweisbar. Fachmarktverkäufer müssten administrative Tätigkeiten, insbesondere mit dem PC, vornehmen, während Elektriker manuell tätig seien und Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten an elektrischen Anlagen durchführten sowie Mess- und Prüfarbeiten vornähmen. Dies sei eine gänzlich andere Tätigkeit und daher kein geeigneter Verweisungsberuf.
1.1 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So wurde etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (10 ObS 13/16h, 10 ObS 101/10s), eines Malers und Anstreichers auf den Beruf eines Fachberaters in einem Baumarkt (10 ObS 90/00h), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (10 ObS 184/94), eines gelernten Installateurs auf die Tätigkeit eines Fachberaters/Verkaufsberaters für den Installationsbedarf in Groß- und Baumärkten (10 ObS 332/00x) oder einer Fotolaborantin auf die Tätigkeit einer Kundenberaterin in Fotofachgeschäften (10 ObS 417/98s) ausdrücklich bejaht. Auch die Verweisbarkeit eines Elektromonteurs auf die Tätigkeit eines Fachmarktberaters im Elektrobereich wurde vom Obersten Gerichtshof bereits bestätigt (10 ObS 72/02i; weitere Judikaturnachweise bei Födermayr in SV-Komm § 255 [252.Lfg] Rz 128 f und bei Sonntag in Sonntag, ASVG 16 § 255 Rz 95).
1.2 Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufs bilden und diese qualifizierten Facharbeiter als Kunden- und Verkaufsberater in Groß- und Baumärkten Verwendung finden. Auch wenn es sich bei der Verweisungstätigkeit um eine Angestelltentätigkeit handelt, wird diese doch wesentlich vom erlernten Handwerksberuf mitbestimmt, sodass es zu keinem Verlust des Berufsschutzes kommt (10 ObS 13/16h, 10 ObS 72/02i uvam).
Das Argument, dem bislang manuell tätigen Kläger seien keine administrativen Tätigkeiten zumutbar, lässt sich mit dieser ständigen Rechtsprechung nicht in Einklang bringen.
1.3 Obwohl in erster Instanz die dem Kläger mit und ohne Berufsschutz möglichen Verweisungsberufe erörtert wurden, insbesondere auch der eines Fachmarktberaters oder qualifizierten Verkäufers im Elektrobereich (ON 24.3 S 3), wendet der Kläger erstmals in der Berufung ein, nicht eingeschult worden zu sein und daher einen PC nicht ausreichend bedienen zu können.
Dass diese Verweisungsberufe mit dem Leistungskalkül des Klägers vereinbar sind, ist aber auf Basis der Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen (ON 24.3 S 2) unbekämpft festgestellt.
Abgesehen davon sind innerbetriebliche Einschulungen dem Kläger ebenso zuzumuten wie der vorangehende externe Erwerb von EDV-Grundkenntnissen; derartige externe Kurse dauern nur wenige Wochen und werden kostenlos vom AMS oder im Rahmen der beruflichen Rehabilitation über das WIFI oder bfi angeboten (OGH 10 ObS 77/23f, 10 ObS 91/21m; vgl RIS-Justiz RS0050891 insb [T6,T16], RS0050900, RS0130076).
1.4 Zu Recht hat daher das Erstgericht eine Verweisbarkeit des Klägers auf eine Beratungs- und Verkaufstätigkeit in Fachmärkten im Elektrobereich bejaht.
2 Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblickt der Kläger darin, dass er nicht zu seiner Tätigkeit von 1. Februar 2012 bis 30. April 2013 einvernommen worden sei. Während die Sachverständige diese Zeit in ihrem schriftlichen Gutachten nicht als einschlägig berücksichtigt und einen Berufsschutz verneint habe, habe sie bei der mündlichen Erörterung eingeräumt, dass sich bei qualifizierter Tätigkeit die 90 Monate knapp ausgehen würden. Wäre der Kläger befragt worden, hätte sich eine qualifizierte Tätigkeit auch in diesem Zeitraum ergeben.
2.1 Laut Versicherungsdatenauszug war der Kläger von 1. Februar 2012 bis 30. April 2013 bei der Gemeinde C* beschäftigt. Er kennzeichnete diese Zeit als einschlägig mit einem „E“ (ON 16 iVm Blg ./C). In der Tagsatzung vom 11. März 2026 erklärte die berufskundliche Sachverständige die Nichtaufnahme dieses Zeitraums in ihre Liste qualifizierter Tätigkeiten damit, dass ihr der Kläger dazu erklärt habe, als Liftwart tätig gewesen zu sein. Nur hypothetisch – für den Fall der Berücksichtigung auch dieser Zeit – würden sich die für den Berufsschutz erforderlichen 90 Monate ergeben (ON 24.3 S 2).
2.2 Die Befragung des Klägers zu diesem Beweisthema wurde nicht beantragt und von Amts wegen bestand kein Grund dazu, zumal der Kläger nach der vom Erstgericht vertretenen (und vom Berufungsgericht geteilten [siehe Pkt 1]) Rechtsansicht selbst unter der Annahme eines Berufsschutzes noch als Fachmarktberater in einer Elektroabteilung eines Baumarkts oder als Verkäufer in einem Fachmarkt für Elektrotechnik einsetzbar wäre und folglich nicht invalid ist.
Würde einem gelernten Elektrotechniker eine solche Beschäftigung in einem Fachmarkt nicht zumutbar sein, wäre eine Befragung des Klägers zu seiner Tätigkeit bei der Gemeinde C* aufgrund des Widerspruchs zwischen den Angaben der Sachverständigen und dem „E“ auf dem Versicherungsdatenauszug wohl angezeigt gewesen. Dann käme es nämlich tatsächlich darauf an, ob der Kläger Berufsschutz erworben hat. Ohne Berufsschutz könnte er nämlich noch als Portier, Museumsaufseher oder Telefonist eingesetzt werden und wäre deshalb nicht invalid.
2.3 Abgesehen davon ergibt sich aus dem berufskundlichen Gutachten nicht, welche Tätigkeiten der Kläger bei den auf dem Versicherungsdatenauszug mit „E“ gekennzeichneten Arbeitgebern verrichtet hat (Blg ./C). Die Sachverständige stellt nämlich bezüglich Berufsverlauf auf ein (angebliches, für das Berufungsgericht aber nicht nachvollziehbares) Vorbringen des Klägers ab, nur 84 Monate einschlägig gearbeitet zu haben (ON 18 S 9,18). Aus dem Firmenwortlaut lässt sich zum Teil nicht einmal ableiten, ob es sich bei den mit „E“ bezeichneten Arbeitgebern überhaupt um ein Elektroinstallationen befasstes Unternehmen gehandelt hat. Die Frage des Berufsschutzes ist bei Unklarheiten von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0084428).
3 Auf die Frage der qualifizierten Tätigkeit kommt der Kläger auch in seiner Beweisrüge zurück und bekämpft die Feststellung, er sei in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 84 Monate in seinem erlernten Beruf als Elektrotechniker tätig gewesen. Diese Feststellung stehe im Widerspruch zu den Ausführungen der berufskundlichen Sachverständigen, die 90 Monate würden sich ausgehen. Im Sinne des „im Arbeitsrecht herrschenden Günstigkeitsprinzips“ hätte das Erstgericht feststellen müssen, dass der Kläger 90 Versicherungsmonate in seinem erlernten Beruf als Elektrotechniker beschäftigt gewesen sei.
3.1 Wie bereits dargelegt, bestätigte die berufskundliche Sachverständige nicht 90 Monate einer Tätigkeit als Elektriker, sondern lediglich, dass sich dann, wenn es sich im Zeitraum von 1. Februar 2012 bis 30. April 2013 um eine qualifizierte Tätigkeit gehandelt haben sollte, die 90 Monate ausgehen würden. Zum Tätigkeitsinhalt verwies sie auf die Angaben des Klägers, er sei Liftwart gewesen. Damit im Widerspruch steht das vom Kläger angemerkte „E“ im Versicherungsdatenauszug.
3.2 Darauf, ob das Erstgericht diese Beweisergebnisse richtig gewürdigt hat, kommt es aber im Hinblick auf die erforderliche Verfahrensergänzung – sollte nicht ohnehin (wie vom Berufungsgericht vertreten) im Falle eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit auf einen Fachmarktberater/-verkäufer zulässig sein – nicht an (siehe Pkt 1).
4 Die Berufung ist daher nicht berechtigt.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ein Kostenzuspruch aus Billigkeit trotz Unterliegens kommt schon mangels tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens nicht in Betracht.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine erheblichen Rechtsfragen zu lösen waren, sondern auf die zitierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verweisbarkeit von Handwerkern auf Fachmarktberater zurückgegriffen werden konnte.
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