Das Erfordernis und der zeitliche Umfang einer notwendigen Nachschulung sind zwar ausgehend von den aufgrund der konkreten Ausbildung des Versicherten zu erwartenden Grundkenntnissen des erlernten Berufs, aber dessen ungeachtet auch unter Berücksichtigung der bisherigen Berufslaufbahn und der damit einhergehenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten jeweils individuell zu beurteilen.
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