Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag.Haidvogl BEd in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Kostenausspruch im Beschluss des Landesgerichts Wels vom 29. April 2026, GZ Bl*-4, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu AZ St* ein Ermittlungsverfahren gegen A* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. Am 13. Februar 2026 verfügte sie gemäß § 190 StPO die Einstellung des Verfahrens (ON 1.8 des Ermittlungsakts).
Mit Eingabe vom 9. März 2026 (ON 21 des Ermittlungsakts) beantragte der am C* 2007 geborene (vgl ON 2.6 des Ermittlungsakts) B* die Fortführung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 195 StPO. Am 13. März 2026 verlangte er durch seinen anwaltlichen Vertreter eine Einstellungsbegründung (ON 22 im Ermittlungsakt). Nach Zustellung derselben wiederholte B* am 7. April 2026 seinen Antrag auf Fortführung des eingestellten Ermittlungsverfahrens (ON 24 im Ermittlungsakt).
Die Staatsanwaltschaft übermittelte beide Eingaben dem Gericht mit jeweils ablehnender Stellungnahme (ON 1.11 und ON 1.14 im Ermittlungsakt).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wels als Senat von drei Richtern den Fortführungsantrag des B* zurück und trug dem Fortführungswerber - gestützt auf § 196 Abs 2 StPO - einen Pauschalkostenbeitrag von 90 Euro auf.
Nur gegen den Kostenausspruch richtet sich dessen demgemäß zulässige (vgl 13 Os 113/19w und Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 1, Steiner in LiK-StPO 2§ 196 Rz 46) und rechtzeitige Beschwerde vom 15. Juli 2026 (ON 6), die primär auf eine ersatzlose Aufhebung der Kostenentscheidung in Hinblick auf § 196 Abs 2 vierter Satz StPO, hilfsweise auf die Uneinbringlichkeitserklärung des Pauschalkostenbeitrags abzielt und zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft nicht äußerte.
Inhaltlich könnte das Rechtsmittel nur dann im Sinne des vorrangigen Begehrens erfolgreich sein, wenn das Landesgericht (1./) den Beschwerdeführer zum Kostenersatz verpflichtet hätte ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, oder (2./) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen oder diesen (3./) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO), nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch (4./) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO (Antrag eines minderjährigen Opfers oder des Rechtsschutzbeauftragten) oder gegen § 205 dritter Satz FinStrG (Antrag der Finanzstrafbehörde; erneut: OGH 13 Os 113/19w).
Keiner dieser Fälle liegt hier vor.
Nach § 196 Abs 2 vierter Satz StPO ist klargestellt, dass minderjährigen Opfern in keinem Fall ein Pauschalkostenbeitrag aufzuerlegen ist (vgl dazu auch Nordmeyer in WK-StPO § 196 Rz 34/1 und § 195 Rz 26/1). Die genannte gesetzliche Ausnahmebestimmung gilt für (im Zeitpunkt der Antragstellung; vgl ErläutRV 1058 BlgNR XXV. GP, 21) minderjährige Fortführungswerber und kommt demnach bezogen auf den seit C* 2025 (und demnach bei Antragstellung) volljährigen B* entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht zur Anwendung.
Auch das ergänzende Beschwerdevorbringen, das unter Behauptung der faktischen Uneinbringlichkeit im Sinne des § 391 Abs 2 StPO beantragt, den Beschluss dahin abzuändern, dass die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, geht ins Leere.
Der Verweis auf § 391 StPO in § 196 Abs 2 letzter Satz StPO bedeutet, dass das Gericht – soweit tunlich – gleich bei Schöpfung des Erkenntnisses die Kosten für uneinbringlich zu erklären hat, wenn nach den im Verfahren hervorgekommenen Umständen mit Grund anzunehmen ist, dass die Kosten des Strafverfahrens wegen Mittellosigkeit des Zahlungspflichtigen auch nicht bloß zum Teil hereingebracht werden können; andernfalls entfällt eine Entscheidung über die Einbringlichkeit der Kosten. Der Beschluss, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt werden, kann jederzeit aufgehoben und, wenn später Umstände der bezeichneten Art hervorkommen, nachträglich gefasst werden (§ 391 Abs 2 StPO).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht die Kosten im Sinne des § 195 Abs 2 zweiter Satz StPO mit 90 Euro bestimmt (und solcherart nicht für uneinbringlich erklärt, weil es andernfalls einen Beschluss nach § 391 Abs 2 erster Satz erster Satzteil StPO gefasst hätte). Damit wurde aber gerade keine Entscheidung über die Einbringlichkeit getroffen, sondern entfiel eine solche (§ 391 Abs 2 erster Satz letzter Satzteil StPO).
Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren demgemäß nur der genannte Kostenausspruch, nicht aber die Frage der Einbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags, weshalb die Unterlassung der Uneinbringlichkeitserklärung nicht mit Beschwerde geltend gemacht werden kann. Das Oberlandesgericht war daher weder verhalten, sich mit den Beschwerdeeinwänden zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0129395 [T1]).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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