Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Koppensteiner (Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Lukas Scharinger (Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Schulwart, ** B*, **straße **, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für C*) , ** B*, **straße **, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 1. EUR 9.064,37 brutto sA und 2. Feststellung (Interesse: EUR 12.079,20) über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, Cga*-17, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.959,60 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger steht seit 3. November 2005 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten und war zunächst als angelernter Arbeiter in der Entlohnungsgruppe h4 tätig.
Seit 1. August 2012 wird er als leitender Schulwart in einem D* (**) verwendet und ist in der Bewertungsgruppe v4/3 eingestuft.
Mit der am 28. April 2025 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zahlung des Klagsbetrags an Entgeltdifferenzen für die Jahre 2023 bis 2025 sowie die Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, ihn beginnend mit 1. März 2023 in v3/3 einzustufen. Dazu brachte er vor, die Anforderungen an die Tätigkeit eines leitenden Schulwarts hätten sich aufgrund des Rundschreibens 22/2003 des Bildungsministeriums (Rundschreiben werden fortan ohne Angabe des Absenders zitiert) und der ab 1. März 2023 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung im Vergleich zum Anforderungsprofil im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Z 4.3.2 der Anlage 1 zum BDG so wesentlich geändert, dass die Identität des Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben sei.
Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, der Kläger sei schon aufgrund des Rundschreibens 50/1999 der Bewertungsgruppe v4/3 zuzuordnen; die Tätigkeit eines leitenden Schulwarts sei als Richtverwendung im Sinne des § 137 Abs 2 BDG geregelt, sodass eine andere Einstufung unzulässig wäre; aufgrund des Rundschreibens 22/2023 habe sich die Tätigkeit des Klägers nur in geringfügigem Ausmaß geändert, jedenfalls um nicht mehr als 25 %; ferner wurden die Höhe des Zinsenbegehrens, der Beginn des Zinsenlaufs und das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung bestritten.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht die Klagebegehren abgewiesen. Der Entscheidung liegt – zusammengefasst – folgender weiterer Sachverhalt zugrunde:
Die – vom Erstgericht umfangreich festgestellte – Tätigkeit des Klägers im D* ist seit ihrem Beginn im Jahr 2012 unverändert. Durch die verstärkte Zuziehung von Fremdfirmen hat sich allerdings die Anzahl des ihm unterstellten Personals und das Ausmaß seiner Tätigkeit in der Personalführung verringert.
In der rechtlichen Beurteilung ist das Erstgericht zum Ergebnis gelangt, der Kläger bekleide einen Richtverwendungsarbeitsplatz; sein Aufgabenbereich habe sich seit dem Beginn seines Einsatzes als leitender Schulwart nicht wesentlich verändert.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsstattgabe gerichtete Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt.
1 Dem besseren Verständnis halber ist zunächst die Rechtslage darzustellen:
1.1 Das Dienstverhältnis des Klägers unterliegt unstrittig dem VBG. Nach dessen § 65 Abs 3 setzt die Einreihung in das – gemäß § 64 Abs 1 VBG für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdiensts geltende – Entlohnungsschema v die Verwendung auf einem nach § 137 BDG bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Z 1 bis 7 zum BDG einer Verwendungs- bzw Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdiensts voraus.
Maßgeblich für die Einstufung eines Vertragsbediensteten sind die tatsächlich geleisteten Dienste (vgl RIS-Justiz RS0082007).
1.2 Gemäß § 137 Abs 1 BDG sind die Arbeitsplätze der Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdiensts auf Antrag der zuständigen Bundesministerin vom Bundeskanzler zu bewerten und unter Bedachtnahme auf die in der Anlage 1 genannten Richtverwendungen – das sind gesetzlich zugeordnete Arbeitsplätze, die den ihnen auf Grund ihres Inhalts und ihrer organisatorischen Stellung am Tag des Inkrafttretens der betreffenden Gesetzesbestimmung zukommenden Wert wiedergeben (§ 137 Abs 2 BDG idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl 1994/550) – einer Verwendungsgruppe und innerhalb dieser der Grundlaufbahn oder einer Funktionsgruppe zuzuordnen.
1.3 Die Aufzählung von Richtverwendungen in der Verwendungsgruppe A 4 (Z 4 der Anlage 1 zum BDG) enthielt als Beispiel für eine Verwendung der Funktionsgruppe 1 zunächst in Z 4.3.c (idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl 1994/550) den leitenden Schulwart, „dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind“. Nunmehr nennt Z 4.3.2 (idF der Dienstrechts-Novelle 2005, BGBl I 2005/80) den leitenden Schulwart, „dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind“.
1.4 Für Vertragsbedienstete des Verwaltungsdiensts entspricht dieser Verwendungs- und Funktionsgruppe (A 4/1) gemäß § 65 Abs 4 VBG die Bewertungsgruppe v4/2, der Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A 4 jedoch die Bewertungsgruppe v4/3.
1.5 Ist durch eine geplante Organisationsmaßnahme oder Änderung der Geschäftseinteilung die Identität eines Arbeitsplatzes nicht mehr gegeben, ist dieser gemäß § 137 Abs 4 BDG einem neuerlichen Bewertungsverfahren zu unterziehen.
1.6 Die (Neu-)Bewertung eines Arbeitsplatzes kommt folglich zu zwei Zeitpunkten in Betracht: bei dessen Schaffung (§ 137 Abs 1 BDG) und bei einer Veränderung seiner Identität durch eine Organisationsmaßnahme (§ 137 Abs 4 BDG) bzw einer Verwendungsänderung (vgl § 69 VBG).
2 Nach der Argumentation des Klägers stellt der durch das Rundschreiben 22/2023 bewirkte Wegfall der vom leitenden Schulwart selbst zu verrichtenden Reinigungsleistungen eine wesentliche und erhebliche Änderung seiner Tätigkeit dar (ON 1 S 3): Ursprünglich seien dem leitenden Schulwart insbesondere handwerkliche Tätigkeiten, im administrativen Bereich aber nur Hilfstätigkeiten oblegen. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung des Rundschreibens 22/2023 habe er nunmehr weniger operative Aufgaben zu verrichten, sondern größtenteils organisatorische, überwachende und personalführende Tätigkeiten (ON 4 S 2 f; ON 8 S 3 f).
Dieses Vorbringen zielt inhaltlich auf eine Neubewertung des Arbeitsplatzes (im Sinne des § 137 Abs 4 BDG) ab.
2.1 In unauflösbarem Widerspruch dazu steht jedoch sein Vorbringen, diese Änderung sei „faktisch für den Kläger bereits im Jahr 2012 verwirklicht“ worden (ON 4 S 3).
Dass er von Beginn an keine Reinigungsleistungen zu erbringen hatte, stand freilich im Einklang mit dem Rundschreiben 32/2003. Darin war zwar an sich vorgesehen, dass der Schulwart „bei Vollbeschäftigung eine durchschnittliche wöchentliche Reinigungsleistung von 10 Stunden […] zu erbringen“ hat (Blg ./E S 1 = ./4 S 2). Der Kläger übersieht jedoch, dass sich diese Reinigungsleistung je zusätzlich untergebrachte Schule um zehn Wochenstunden ermäßigte, wobei der Abzug primär beim Schulwart vorzunehmen war (vgl Blg ./E S 2 = ./4 S 2), und in dem vom Kläger zu betreuenden D* unstrittig zumindest eine weitere Schule untergebracht war und ist.
Zumal Z 4.3.2 der Anlage 1 zum BDG lediglich darauf abstellt, dass dem leitenden Schulwart „auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung“ Hilfspersonal unterstellt ist, kann auch deren Wortlaut keine Verpflichtung des leitenden Schulwarts zu Reinigungsarbeiten entnommen werden.
2.2 Diesem Vorbringen einer seit 2012 unveränderten Tätigkeit widerspricht wiederum das vom Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 18. Dezember 2025 angeführte Beweisthema für den Antrag auf Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens, „ob eine Veränderung des Arbeitsplatzes stattgefunden hat, beziehungsweise der Identität des Arbeitsplatzes“ (ON 14.4 S 16).
2.2.1 Für die Feststellung einer Veränderung des faktischen Inhalts einer Tätigkeit bedarf es – anders als für die Beurteilung der Auswirkungen einer festgestellten Änderung auf die Identität bzw die Bewertung des Arbeitsplatzes – nicht des Fachwissens eines Sachverständigen. In diesem Sinne hat der Kläger selbst angegeben, er habe seine Tätigkeiten im D* „von Anfang an so gemacht“ (PV ON 14.4 S 12).
2.2.2 Auf dieser Grundlage hat Erstgericht unbekämpft festgestellt, dass das Tätigkeitsfeld des Klägers seit seinem Wechsel in das D* im Jahr 2012 besteht (Urteil S 6), und ist in der Beweiswürdigung davon ausgegangen, dass sich die konkreten Tätigkeiten und Befugnisse mit der Arbeitsplatzbeschreibung (Blg ./6 = Blg ./D S 5 ff) decken (Urteil S 7).
2.2.3 Der in der Mängelrüge behauptete Verfahrensmangel liegt daher unabhängig davon nicht vor, ob der Beweisantrag aufgrund des (zuletzt) verwendeten Begriffs „ob“ als unzulässiger Erkundungsbeweis zu qualifizieren ist.
2.3 Eine Neubewertung des Arbeitsplatzes des Klägers (im Sinne des § 137 Abs 4 BDG oder auch § 69 VBG) scheitert daher bereits daran, dass sich der Inhalt seiner Tätigkeit seit dem Dienstantritt im Jahr 2012 überhaupt nicht verändert hat.
Selbst bei einer Änderung wäre eine Neubewertung im Übrigen erst dann vorzunehmen, wenn sich die Identität des Arbeitsplatzes geändert hätte, wofür eine „erhebliche Änderung (um mehr als ein Viertel) der Aufgaben und Anforderungen“ erforderlich wäre (vgl die ErlRV 283 BlgNR 22. GP 6, 13). Dass dies der Fall wäre, wurde vom Kläger – trotz Hinweises durch die Beklagte – nie substantiiert behauptet.
3 In der Argumentation des Klägers könnte freilich auch die Behauptung anklingen, er sei bereits ursprünglich unrichtig eingestuft worden (vgl ON 1 S 3: „weiterhin unrichtig eingestuft und bewertet“). Auf dieser Basis wäre (im Sinne des § 137 Abs 4 BDG) ein Vergleich der vom Kläger tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit dem Wert der Richtverwendung „leitender Schulwart“ aufgrund ihres Inhalts und ihrer organisatorischen Stellung am 1. Juli 2005 – dem Tag des Inkrafttretens der Z 4.3.2 der Anlage 1 zum BDG in der relevanten Fassung (vgl § 137 Abs 2 BDG) – vorzunehmen, wofür freilich die erforderlichen Feststellungen fehlen würden.
3.1.1 Gegen ein solches Verständnis des Vorbringens spricht jedoch schon die wiederholte Behauptung, die Änderung in den Aufgaben eines leitenden Schulwarts – der eine Richtverwendung im BDG darstelle – sei (erst) durch das Rundschreiben 22/2023 eingetreten in Verbindung mit der expliziten Betonung, der Kläger wäre „ aufgrund der Änderung in der Tätigkeit in v3/3 einzustufen“ (ON 1 S 3); dies freilich ohne darzulegen, mit welcher der Richtverwendungen in der – dieser Bewertungsgruppe entsprechenden (vgl § 65 Abs 4 VBG) – Verwendungsgruppe A 3 Funktionsgruppe 3 oder 4 die Tätigkeit des leitenden Schulwarts (nunmehr) vergleichbar sein soll.
3.1.2 Letztlich geht der Kläger allem Anschein nach davon aus, dass seine Tätigkeit stets der Richtverwendung „leitender Schulwart“ entsprochen hat, die sich erst seit dem Rundschreiben 22/2023 von jener unterscheide, die Z 4.3.2 der Anlage 1 zum BDG zugrunde liege. Damit steht im Einklang, dass er die Feststellung seiner Einstufung in die Bewertungsgruppe v3/3 (erst) ab 1. März 2023 begehrt.
3.1.3 Das wäre bei Behauptung einer bereits seit dem Jahr 2012 bestehenden unrichtigen Einstufung inkonsequent, was dem Kläger nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann.
3.1.4 Insgesamt kann dem Vorbringen des Klägers daher die Behauptung einer bereits ursprünglich unrichtigen Einstufung nicht mit der nötigen Sicherheit entnommen werden.
3.2 Überdies ist der Kläger bereits in der Klage von seiner Einstufung in der Bewertungsgruppe v4/3 ausgegangen. In der Berufung erkennt er, dass diese Einstufung nicht der Richtverwendung „leitender Schulwart“ nach Z 4.3.2 der Anlage 1 zum BDG entspricht, aus der eine Einstufung in der Bewertungsgruppe v4/2 resultieren würde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich „die Wertigkeit des Richtverwendungsarbeitsplatzes geändert“ habe. Aufgrund des verhältnismäßig kurzen Zeitraums zwischen dem Inkrafttreten der Richtverwendung (am 1. Juli 2005) und der Einstufung des Klägers zu Beginn seiner Tätigkeit als leitender Schulwart (am 1. August 2012) ist davon auch faktisch nicht auszugehen. Dies unabhängig davon, dass am 1. Juli 2005 noch die – sehr allgemein formulierte – „Dienstanweisung für Schulwarte“ vom 7. Juli 1987 (Blg ./8 S 5 ff) gültig war.
Die Einstufung des Klägers geht offenbar vielmehr auf das Rundschreiben 50/1999 (Blg ./3) zurück, nach dem Schulwarte bei bis zu 12 Klassen in die Verwendungsgruppe A 4, Grundlaufbahn, bei 13 bis 33 Klassen in die Funktionsgruppe 1 und ab 34 Klassen in die Funktionsgruppe 2 einzustufen waren. Dem liegt wohl der Gedanke zugrunde, dass die Tätigkeit des leitenden Schulwarts wesentlich von der Größe der zu betreuenden Schule(n) abhängt.
Der Arbeitsplatz des Klägers wurde somit bereits von Beginn an höher bewertet als die in Anlage 1 zum BDG angeführte Richtverwendung „leitender Schulwart“.
4 Der Berufung musste daher der Erfolg versagt bleiben.
5 Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage zu lösen war.
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