Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wels vom 12. Februar 2026, Hv1*-38, und dessen Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der in Anwesenheit des Oberstaatsanwalts Mag. Zentner und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 18. Mai 2026
I. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II. beschlossen:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten verurteilt. Im (unangefochten gebliebenen) Adhäsionserkenntnis wurde er verpflichtet, dem Privatbeteiligten B* einen Schadenersatzbetrag von EUR 17.700,00 zu bezahlen. Ferner wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO der Beschluss gefasst, dass die zu 11 Bs 277/24h des Oberlandesgerichts Innsbruck gewährte bedingte Entlassung widerrufen wird.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in ** mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern sowie in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrugshandlungen längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er bereits zwei solche Taten begangen hat und bereits einmal wegen einer solchen Tat zu Hv2* des Landesgerichts Wels verurteilt wurde (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB), B* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Behauptung, ein „millionenschweres Erbe“ zu erhalten sowie durch die Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, zu Handlungen, und zwar zur Ausfolgung von Geldbeträgen, verleitet, die diesen in einem EUR 5.000,00 übersteigenden Betrag an seinem Vermögen geschädigt haben:
1. am 7. Februar 2025 EUR 2.500,00,
2. am 8. Februar 2025 EUR 500,00,
3. am 10. Februar 2025 EUR 150,00,
4. am 14. Februar 2025 EUR 350,00,
5. am 24. Februar 2025 EUR 3.000,00,
6. am 11. März 2025 EUR 2.100,00,
7. am 27. März 2025 EUR 10.000,00 sowie
8. zu unbekannten Zeitpunkten insgesamt rund EUR 500,00.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das Geständnis sowie die teilweise Schadensgutmachung; erschwerend dagegen drei einschlägige Vorstrafen, die durch das Vorliegen der Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall gemäß § 39 Abs 1 StGB aggraviert sind, die Tatwiederholung sowie die durch die Mehrfachqualifikation verstärkte Tatbildlichkeit und den äußerst raschen Rückfall nach bedingter Entlassung.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete Berufung, mit der er eine Strafmäßigung anstrebt. Die damit verbundene (§ 498 Abs 3 StPO) und letztlich mit Eingabe vom 21. April 2026 ausgeführte (der Eingabe vom 23. Jänner 2026 [ON 34] ähnelnden) Beschwerde zielt auf ein Absehen vom Widerruf der bedingten Entlassung ab.
Beide Rechtsmittel sind nicht berechtigt.
Sofern sich der Berufungswerber auf die bei ihm diagnostizierte Spielsucht beruft, stellt diese nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich keinen Milderungsgrund dar, weil sich die Einschränkung der Diskretions- und/oder Dispositonsfähigkeit nicht allein auf die Beherrschung der Spielleidenschaft, sondern auch auf die Begehung strafbarer Handlungen zu deren Finanzierung erstrecken müsste (vgl RIS-Justiz RS0091256, RS0097641 [T19, T22, T23]; Riffel , WK 2StGB § 34 Rz 28). Fallkonkret gilt es hier aber zu bedenken, dass sich die Täuschungshandlungen nicht in der bloßen Vorgabe der Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit erschöpft haben, sondern zudem mit der wahrheitswidrigen Vorgabe einer heranstehenden Erbschaft verknüpft waren. Dies ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte erst mit 30. Jänner 2025 aus einer mehrjährigen Haftstrafe bedingt entlassen wurde und er sich zu dieser Gelegenheit auf positiv absolvierte Therapien berief, wiewohl anlässlich der bedingten Entlassung neben der Anordnung von Bewährungshilfe auch die Weisung zur (weiteren) Spielsuchtberatung erteilt wurde (ON 30).
Zum Nachteil des bereits hafterfahrenen Angeklagten schlägt damit vielmehr zusätzlich die Tatbegehung während offener Probezeit aus (vgl RIS-Justiz RS0090597, RS0090954).
Ausgehend von dem unter Anwendung des § 39 Abs 1 StGB erhöhten Strafrahmen von bis zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe stellt das vom Erstgericht gefundene Strafmaß nicht einmal die Hälfte dar, weshalb eine Reduktion nicht in Betracht kommt.
Wird jemand wegen einer strafbaren Handlung, die er vor Ablauf der Probezeit einer bedingten Nachsicht begangen hat, verurteilt, ist vom erkennenden Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen (des § 53 Abs 1 StGB) der Widerruf auszusprechen. Gemäß § 494a Abs 4 StPO ergeht diese Entscheidung mit Beschluss, der gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen ist.
Ob des raschen Rückfalls innerhalb offener Probezeit erweist sich der Widerruf der nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe gewährten bedingten Entlassung aus der mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 21. Jänner 2022, Hv3*, verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe in Anbetracht der neuerlichen Verurteilung zusätzlich zu dieser geboten, um A* künftig von strafbaren Handlungen abzuhalten. Seine Beschwerde musste daher ebenfalls erfolglos bleiben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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