Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen A* B*wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 und Abs 2 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 12. Februar 2026, Hv*-22, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin GL Mag. Sperling (als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts) sowie des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Lang durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Urteil wird in seinem Strafausspruch dahin abgeändert, dass die (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe auf sechs Monate angehoben wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde der ** geborene A* B* der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 23. und 24. Jänner 2026 in C* seine Ehegattin D* B* durch die fernkommunikativ übermittelten schriftlichen Nachrichten: „warum habe ich dich nicht umgebracht, als ich es tun hätte sollen, als du mich umsonst angefangen hast zu schlagen. Ich komme in meine Wohnung. Ich werde dir die Augen rausnehmen. Ich werde dich verstümmeln. … Ich bringe dich um D*. Ich bringe alle um und mich selbst. Polizei kann mich nicht wegweisen und auch sonst niemand. … Ich werde dein Schatten werden. … Ich bringe dich um du Hure. … Ich steche dich ab. … Ich bringe dich um, glaubst du mich interessiert es, dass du sie rufst. … Der Tod ist deiner, die Gefangenschaft meine. Du wirst mich fürchten D*, bis ich dich erledige. Ich kenne dich, du weiß jetzt zumindest, dass du eine tote Frau bist. Für dich gibts keine Rettung. … Provoziere mich nicht. Ich bring dich um. Ich scheiß auf die Polizei und das Verbot. Ich komm durch die Tür und steche dich ab. Schau sogar nach der Polizei drohe ich dir, dich abzustechen, solltest du mich provozieren. Heute Abend komm ich in die Wohnung. Du solltest was zum Essen machen, sonst reiß ich dir den Kehlkopf aus. Wenn ich ohne die Kindersein würde, würde ich euch alle umbringen und mich. Ich kann nicht mehr, ich komme. … Ich bringe euch alle um. Alle jetzt. Das ist dein Ende. Das werde ich dir jetzt beweisen. … Das wird eine blutige Nacht.“, zumindest mit einer Körperverletzung und erheblichen Verstümmelung bzw Verunstaltung gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Hierfür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 107 Abs 2 StGB eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von drei Monaten.
Auf diese Freiheitsstrafe wurde gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB die Vorhaft vom 24. Jänner 2026, 20.38 Uhr, bis 12. Februar 2026, 09.30 Uhr, angerechnet.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich – nach Zurückziehung der angemeldeten Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Schuld – die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verhängung einer tat- und schuldangemessenen strengeren unbedingten Freiheitsstrafe oder eine strengere bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe unter geeigneten Auflagen und Weisungen begehrt (ON 25). Der Angeklagte beantragte in seiner dazu erstatteten Gegenausführung die Bestätigung des Ersturteils (ON 26.2). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte unter Hinweis auf die Berufung der Staatsanwaltschaft die Erhöhung des Strafmaßes.
Die Berufung ist berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die reumütige geständige Verantwortung des Angeklagten, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und das damit einhergehende lange Wohlverhalten sowie eine psychosoziale Ausnahmesituation im Tatzeitpunkt mildernd, erschwerend dagegen die Tatbegehung zum Nachteil seiner Ehegattin und das Zusammentreffen von mehreren Vergehen.
Der Strafzumessungskatalog ist noch nachzujustieren. Zwar ist entgegen der Kritik der Staatsanwaltschaft die mildernde Annahme eines langen Wohlverhaltens durch das Erstgericht erkennbar nicht im Sinn des (hier tatsächlich nicht indizierten) § 34 Abs 1 Z 18 StGB, sondern vielmehr als Ausdruck der – indes nicht überzubewertenden – Gewichtung der Unbescholtenheit des zur Tatzeit 35-jährigen Angeklagten zu verstehen. Eine „psychosoziale Ausnahmesituation“ kann dem Angeklagten jedoch bei der wiederholten Tatbegehung selbst noch nach Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbots gegenüber seiner Ehegattin am 24. Jänner 2026 und dem damit dokumentierten bewussten Ignorieren polizeilicher Maßnahmen zur Sicherheit seiner Ehefrau nicht mildernd angerechnet werden. Allein der Umstand, dass er Vater von vier Kindern und als Unternehmer selbständig tätig ist, rechtfertigt die Annahme einer Überforderung als Motiv für die Drohungen zum Nachteil seiner Ehegattin nicht. Schließlich führte er in seinen beiden polizeilichen Einvernahmen (ON 2.9 und ON 2.10) aus, die Drohungen nach einem Beziehungsstreit wegen Eifersucht geäußert zu haben. Dem Geständnis des Angeklagten, bei dem es sich um ein sogenanntes „Mussgeständnis“ infolge erdrückender Beweislage handelt, kommt außerdem nur geringes Gewicht zu (RIS-Justiz RS0091512). Die inkriminierten, ausschließlich im Weg der Telekommunikation schriftlich übermittelten Drohungen zum Nachteil seiner Ehegattin waren bereits zum Zeitpunkt seiner Ersteinvernahme durch von der Polizei angefertigte und in wesentlichen Teilen in die deutsche Sprache übersetzte Screenshots vom Mobiltelefon der D* B* objektiviert, wovon der Angeklagte wusste (ON 2.10, 4). Ein Leugnen dieser Tathandlungen hätte damit keine Aussicht auf Erfolg gehabt, sodass insofern kein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung stattfand (RIS-Justiz RS0091488).
Entgegen den Berufungsausführungen kann zum Nachteil des Angeklagten außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass er die inkriminierten Taten in einer für seine minderjährigen Kinder wahrnehmbaren Weise begangen hat. Angesichts der Tatsache, dass dem Schuldspruch ausschließlich schriftlich übermittelte Nachrichten an seine Ehegattin zugrunde liegen, kann aus dem Amtsvermerk der Polizeibeamten (ON 2.4, 3), demnach der fünfjährige E* und die siebenjährige F* am 23. Jänner 2026 bei der Sachverhaltsaufnahme einen apathischen und eingeschüchterten Eindruck gemacht haben, eine Verbindung mit den Drohungen des Angeklagten mit der für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht hergestellt werden.
Im Rahmen allgemeiner Strafbemessungsaspekte nach § 32 Abs 2 StGB (vgl 13 Os 121/22a [Rz 17 mH]; RIS-Justiz RS0091048; Riffel in WK 2StGB § 33 Rz 9 mwN) aggraviert die Tatbegehung während anhängigen Verfahrens die Schuld des Angeklagten, weil A* B*, etwa 14 Stunden nachdem er bereits wegen des Verdachts mehrerer vom Schuldspruch umfasster, per G* übermittelter Drohungen durch die Kriminalpolizei als Beschuldigter einvernommen und über ihn ein Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen worden war, abermals seine Gattin im Weg schriftlicher G*-Nachrichten (ON 10.2, 24 ff) gefährlich bedrohte und darin explizit äußerte, „auf die Polizei und das Verbot zu scheißen“ (ON 10.2, 26), sowie die Nachricht mit dem Inhalt: „Schau sogar nach der Polizei droh ich dir, dich abzustechen solltest du mich provozieren“ (ON 10.2, 27), übermittelte. Dieses Verhalten dokumentiert, dass er sich von dem bereits gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren völlig unbeeindruckt zeigte und diesen Umstand gegenüber dem Opfer sogar nutzte, um dem Bedrohungsszenario besonders Gewicht zu verleihen. Mit seinem Einwand, er habe im Rahmen einer tatbestandlichen Handlungseinheit gehandelt, ist der Angeklagte auf den Schuldspruch mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung und seine Bestrafung unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu verweisen. Im Übrigen ist schon angesichts der Entschuldigung des Angeklagten bei seiner ersten Einvernahme für die vorangehenden drohenden Nachrichten bei seinen identen Tathandlungen nur wenige Stunden später von einem neuerlich gefassten Vorsatz in Richtung § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB auszugehen.
Die im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten nachjustierten Strafzumessungserwägungen machen die erstinstanzlich mit lediglich einem Zwölftel der Strafdrohung des § 107 Abs 2 StGB (einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren) ausgemessene Freiheitsstrafsanktion korrekturbedürftig. Vor allem die neuerliche Tatbegehung, unmittelbar nachdem er bereits strafverfolgungsbehördlich angefasst war, erfordert die Erhöhung des Strafmaßes auf sechs Monate.
Mit Rücksicht auf die bisherige Unbescholtenheit sowie den Umstand, dass die inkriminierten Taten mit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten in auffallendem Widerspruch stehen, und vor allem auch das bereits verspürte (Untersuchungs-)Haftübel in der Dauer von knapp drei Wochen und die danach freiwillig in Anspruch genommenen Gewaltpräventionsberatungen (vgl Bericht von Neustart C* vom 7. Mai 2026) kann berechtigt davon ausgegangen werden, dass es nicht des Vollzugs der über den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe bedarf, um ihn künftig von der Begehung solcher strafbaren Handlungen abzuhalten. Mit der vorgenommenen Strafmaßerhöhung wird auch generalpräventiven Erwägungen ausreichend Rechnung getragen.
Über die (außerdem begehrte) Anordnung von Bewährungshilfe oder Erteilung von Weisungen hat das Erstgericht zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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