Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, besetzt mit dessen Senatspräsidenten Dr.Krejci als Vorsitzendem und dessen Richtern Dr.Kaspar und Dr.Klimann als weiteren Senatsmitgliedern, hat in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei *****vertreten durch Dr.Franz Goral, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei *****vertreten durch Dr.Werner Stauder, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 15.000,-- samt Anhang (Rekursinteresse S 1.488,96), über den Rekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. November 1997, 34 Cga 151/97g-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Dem Rekurs, dessen Kosten der Rekurswerber selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Drittschuldnerin den Betrag von S 15.000,-- samt Anhang, weil sie keine Drittschuldnererklärung abgegeben habe und seit Zustellung der Drittschuldnerexekution der Klagsbetrag vom Lohn der Verpflichteten einbehalten und überwiesen hätte werden können.
Nach Kenntnisnahme, daß das Einkommen der Verpflichteten unter dem Existenzminimum liege, schränkt die Klägerin das Klagebegehren auf Kostenersatz ein.
Das Erstgericht spricht mit der angefochtenen Kostenentscheidung - die richtigerweise in Urteilsform ergehen hätte müssen, auch wenn sie nur mit Rekurs anfechtbar ist (ZASB 1997, 3; RIS RW0000220) - der Klägerin den Betrag von S 6.233,04 an Kostenersatz zu.
Die Beklagte bekämpft diesen Kostenzuspruch hinsichtlich eines S 4.744,08 übersteigenden Betrages (S 1.488,96), da die Klagskosten nur nach Tarifpost 2 und nicht wie verzeichnet und vom Erstgericht zuerkannt nach Tarifpost 3 RATG zu bemessen seien.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Es trifft zwar zu, daß Klagen auf Zahlung des Entgeltes für Arbeiten und Dienste nach Tarifpost 2 RATG zu honorieren sind, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhaltes möglich ist, doch kann eine Drittschuldnerklage mit einer solchen einfachen arbeitsrechtlichen Klage nicht gleichgestellt werden. Bei der Klage auf Zahlung des Arbeitsentgeltes weiß der Arbeitnehmer regelmäßig, welchen Betrag ihm der Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis schuldet. Für die Klage ist dann die Behauptung ausreichend, daß aus dem Arbeitsverhältnis ein bestimmter fälliger Betrag unberichtigt aushaftet. Eine solche Klage kann, wie der Rekurswerber zutreffend ausführt, auch von einem Kanzleiangestellten ohne besondere Rechtskenntnisse konzipiert werden.
Anders verhält es sich jedoch bei einer Drittschuldnerklage auf gepfändetes Arbeitsentgelt. Hier muß der klagende betreibende Gläubiger zunächst behaupten, daß die Forderung des Verpflichteten gegen seinen Arbeitgeber (Beklagten) zu seinen Gunsten gepfändet und vom Drittschuldner keine Zahlung geleistet worden sei. Wenn - wie hier - keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben wurde, muß der Kläger außerdem das Einkommen des Verpflichteten abschätzen und in weiterer Folge auch beurteilen, welcher Teil dieses Einkommens der Pfändung unterliegt, da er nur Anspruch auf die pfändbaren Teile des Einkommens des Verpflichteten hat. Eine kurze Darstellung des Sachverhaltes ist daher bei einer Drittschuldnerklage auf gepfändete Lohnbestandteile nicht in gleicher Weise möglich, wie bei einer einfachen Klage auf Zahlung des Arbeitsentgeltes. Schließlich sind Drittschuldnerklagen in der Aufzählung der nach Tarifpost 2 RATG zu honorierenden Klagen nicht genannt, sodaß sie auch aus diesem Grund unter die Generalklausel der Tarifpost 3 RATG fallen.
Dies führt zur Bestätigung der angefochtenen Kostenentscheidung.
Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 40 und 50 Abs 1 ZPO (§ 2 Abs 1 ASGG).
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