Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Falmbigl (Dreiersenat gem § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* GmbH , **, Deutschland, vertreten durch Dr. Hans Jörg Luhamer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen EUR 1.312 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 24.6.2025, C* 9, und den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen die im Zahlungsbefehl des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 16.4.2025, C* 2, enthaltene Kostenentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht vorerst unerledigt mit dem Auftrag zurückgestellt, die Zustellung des Kostenrekurses vom 11.6.2025 (ON 7) und des Rekurses vom 26.6.2025 (ON 10) an die beklagte Partei zu überprüfen.
Begründung:
Im elektronischen Akt ist ersichtlich, dass eine Zustellung der beiden Rekurse an die Beklagte zwar am 27.6.2025 verfügt wurde (ON 11), jedoch ist weder ein Nachweis dieser Zustellung noch das Datum dieser Zustellung im elektronischen Akt ersichtlich. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus ON 12. Die mit Rückschein zu erfolgenden Zustellungen der Rekurse (vgl. § 126 Abs 2 Geo) bedürfen daher einer entsprechenden Überprüfung bzw. Veranlassung.
Der Akt ist dem Rekursgericht nach nachweislicher Zustellung der (zweiseitigen) Rekurse an die Beklagte und Ablauf der Frist zur Rekursbeantwortung wieder vorzulegen.
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