Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch die Richter Dr. Werner Gratzl als Vorsitzenden, Mag. Christine Mayrhofer und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M., in der Rechtssache des Klägers Mag. A*, geboren am **, **, vertreten durch die Ferner Hornung&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die Beklagte B* eGen , FN **, **, vertreten durch die Hirsch&Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen zuletzt EUR 3.609,78 s.A. und Feststellung (Streitwert EUR 5.000,00), über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 21. Jänner 2026, Cg*-34, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Aus Anlass der Berufung wird die Kostenentscheidung im Punkt 2. dahingehend geändert, dass sie zu lauten hat:
„2. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 9.863,12 (darin enthalten EUR 1.643,85 USt) bestimmten Prozesskosten zu ersetzen.“
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit EUR 1.458,67 (darin EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 30.000,00.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger schloss bei der Beklagten am 11. Mai 2020 zur Kundennummer **, IBAN **, gesichert mit einer Höchstbetragshypothek auf seinen Liegenschaftsanteilen, einen Abstattungskredit ab. Die Vertrags- und nunmehr Streitteile vereinbarten dabei einen variablen Sollzinssatz.
Mit E-Mail vom 15. September 2022 (Beil./A) ersuchte der Kläger die Beklagte um Über- mittlung von Angeboten für einen Wechsel zu einer Fixverzinsung des Kredits. Nach seiner Urgenz am 6. Oktober 2022 und einer weiteren Nachfrage am 10. November 2022 teilte eine Mitarbeiterin der Beklagten noch am Tag der Nachfrage dem Kläger mit: „[…] Bezüglich der Fixzinsberechnung melden wir uns so bald wie möglich bei Ihnen [...]“. Mit E-Mail vom 6. Juli 2023 unterbreitete die Beklagte dem Kläger ein Angebot für einen Wechsel vom vereinbarten variablen auf einen fixen Zinssatz. Der Kläger lehnte das Angebot ab.
Im ersten Rechtsgangwies das Erstgericht bestätigt durch das Berufungsgericht die Klage des Klägers auf rückwirkende Anpassung seines Kreditvertrags auf eine Fixverzinsung und Schadenersatz gestützt auf seine Verbrauchereigenschaft, culpa in contrahendo und die Verletzung von Informationspflichten nach § 8 iVm § 7 HIKrG ab (ON 12 und ON 19).
In seiner Entscheidung über die dagegen vom Kläger erhobenen außerordentlichen Revision bestätigte das Höchstgericht mit Teilurteil die Abweisung des Klagebegehrens auf rückwirkende Anpassung des Kreditvertrags auf eine Fixverzinsung. Im Übrigen, damit hinsichtlich des Leistungsbegehrens von EUR 1.353,38 sA (Schadenersatz) hob es die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung zurück.
Zur mit Teilurteil erfolgten Klagsabweisung urteilte der Oberste Gerichtshof, dass die Beklagte aufgrund ihrer Privatautonomie nicht zur Abgabe eines Vertragsangebots betreffend eines Fixzinses für den Kreditvertrag verpflichtet sei. Sie unterliege keinem Kontrahierungszwang. Eine gerichtliche Verpflichtung der Beklagten als Kreditgeberin, mit einem Verbraucher das von ihm gewünschte verbindliche Vertragsangebot abzuschließen, sei nicht möglich (ON 25.3; 9 Ob 113/24v [Rz 18 u 19]).
Da aber darüber hinaus § 8 Abs 1 HIKrG einen eigenen Anspruch des Verbrauchers auf Erteilung vorvertraglicher Informationen begründe, der nicht an einen Vertragsabschluss gekoppelt sei und der Kläger behaupte, dass er gegebenenfalls seinen bei der Beklagten bestehenden Kreditvertrag mit variablem Zinssatz auf einen Kreditvertrag mit Fixverzinsung bei einem anderen Kreditinstitut umgeschuldet hätte, sei im zweiten Rechtsgang ein möglicher Verstoß der Beklagten gegen ihre sich aus § 8 HIKrG und § 6 Abs 1 VKrG ergebenden „vorvertraglichen Informationspflichten“ zu prüfen. Ein solcher Verstoß könne Schadenersatzpflichten auslösen (9 Ob 113/24v [Rz 20, 27f]). Um zu einem Verstoß der Beklagten zu gelangen sei zuvor zu prüfen, ob der Kläger ihr gegenüber überhaupt die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Referenzen gemäß § 9 Abs 2 HIKrG gemacht habe. Erst diese Angaben würden die Beklagte in die Lage versetzen, die Kreditwürdigkeit des Klägers zu prüfen und ihrer vorvertraglichen Informationspflicht nach § 8 HIKrG nachzukommen. Im fortzusetzenden Verfahren seien daher zunächst diese Umstände mit den Parteien zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen. Erst dann könne die Rechtsfrage beantwortet werden, ob die Beklagte zur (unverzüglichen) Information nach § 8 Abs 2 Z 1 HIKrG verpflichtet gewesen sei.
Komme das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre vorvertragliche Informationsverpflichtung nach § 8 Abs 1 und 2 HIKrG schuldhaft verletzt habe, weil sie dem Kläger nicht unverzüglich, nachdem dieser die erforderlichen Angaben gemäß § 8 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 HIKrG gemacht habe, (vollständig) die auf ihn zugeschnittenen Informationen für den Abschluss eines Kreditvertrags mit Fixverzinsung erteilt habe, sei zu prüfen, ob sich daran die vom Kläger mit seinem Begehren geltend gemachten Rechtsfolgen knüpften:
Der Kläger könne grundsätzlich einen durch das allfällige pflichtwidrige Fehlverhalten der Beklagten eingetretenen Schaden, der ihm durch die nicht unverzügliche Informationserteilung der Beklagten nach § 8 HIKrG entstanden sei, gegen diese geltend machen. Für diesen Schadenersatzanspruch des Klägers sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang gegeben. Dabei liege das Wesen des Rechtswidrigkeitszusammenhangs darin, dass aufgrund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jene verursachten Schäden zu haften sei, die die übertretene Verhaltensnorm nach ihrem Schutzzweck gerade verhindern solle. Der Schutzzweck des § 8 Abs 1 HIKrG liege darin, dass der Verbraucher eine Orientierung über die Details der verschiedenen am Markt erhältlichen Kreditprodukte bekommen solle.
Bei einer auf § 8 Abs 1 HIKrG gestützten Informationspflichtverletzung komme der Kausalitätsprüfung besondere Bedeutung zu. Danach sei zu fragen, wie der Verbraucher ohne das schadenzufügende Ereignis, wie er also bei unverzüglicher Information gestanden wäre. So könne eine unterlassene, unvollständige oder falsche Aufklärung dem Kreditnehmer die Vergleichsmöglichkeit zu Produkten anderer Kreditgeber entziehen oder erschweren, sodass er zB einen teuren Kredit aufnimmt, den er sonst auch zu günstigeren Konditionen erhalten hätte, weil er mangels Information anderer Kreditinstitute die Marktlage nicht einschätzen habe können, sonst aber mit der Kreditaufnahme noch zugewartet hätte, bis auch seine Bank einen Zinssatz senke.
Diesen Kausalitätsanforderungen entspreche das bisher vom Kläger erstattete Vorbringen zum erlittenen Schaden jedoch nicht. Das Erstgericht werde daher im ergänzend durchzuführenden Verfahren mit dem Kläger unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 8 Abs 1 HIKrG, der darin liege, dass der Verbraucher eine Orientierung über die Details der verschiedenen am Markt erhältlichen Kreditprodukte bekommen solle, auch die Kausalität einer (allfälligen) Informationspflichtverletzung der Beklagten nach § 8 HIKrG für den von ihm behaupteten Schaden zu erörtern und entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Insbesondere werde mit dem Kläger auch zu erörtern sein, weshalb es ihm aufgrund der (allenfalls) nicht unverzüglichen Informationserteilung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei, Vergleiche mit den vorvertraglichen Informationen anderer Kreditinstitute anzustellen und weshalb er davon Abstand genommen habe, einen entsprechenden Kredit mit einer Fixverzinsung bei einem anderen Kreditinstitut abzuschließen.
Der Kläger brachte nun im zweiten Rechtsgangergänzend vor, der Beklagten sämtliche Informationen über seine wirtschaftliche Situation bereits beim Kreditabschluss übermittelt zu haben und diese Daten auch zu seinem Anfragezeitpunkt wegen eines Fixzinses am 15. September 2022 aktuell gewesen seien. Auch normiere § 9 HIKrG eine aktive Nachforschungspflicht der Beklagten, wenn ihr nicht alle erforderlichen Informationen vorgelegen seien. Die Beklagte hätte ihm auf sein erstes Ersuchen um Erstellung von Angeboten für eine Fixverzinsung unverzüglich entweder entsprechende Angebote übermitteln oder ihm zumin-dest mitteilen müssen, dass sie keine Änderung auf eine Fixverzinsung vornehmen werde. Dies habe die Beklagte unterlassen, weil sie ihm erst am 6. Juli 2023 ein Angebot für einen Wechsel auf eine Fixverzinsung unterbreitet habe. Bei pflichtgemäßem Handeln hätte ihm die Beklagte im September 2022 markt- und branchenübliche Fixzinsangebote (1,85 % für fünf Jahre, 2 % für zehn Jahre, 2,15 % für fünfzehn Jahre und 2,3 % für zwanzig Jahre) übermittelt. In Anbetracht der sich ab Sommer 2022 abzeichnenden enormen Leitzinserhöhung hätte er zumindest das Angebot für die Laufzeit von 20 Jahren zu einem Fixzins von 2,3 % angenommen. Das Angebot der Beklagten wäre aufgrund des bereits bestehenden Kreditvertrags und der aus diesem Grund vorhersehbaren geringeren Umschuldungskosten das vorrangige, von ihm angenommene Angebot gewesen. Die dann von ihm zu zahlenden Kreditraten hätten ab 1. Jänner 2023 EUR 450,00 monatlich betragen. Für die Differenz zu den von ihm tatsächlich geleisteten Kreditraten hafte ihm die Beklagte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Die im verspäteten Angebot vom 6. Juli 2023 enthaltenen Konditionen für einen Wechsel auf eine Fixverzinsung seien mit jenen vom September 2022 nicht mehr vergleichbar. Hätte die Beklagte in Entsprechung ihrer rechtlichen Mindestverpflichtungen dem Kläger zumindest mitgeteilt, dass ihr die Unterbreitung von Fixzinsangeboten nicht möglich wäre oder ein ESIS-Merkblatt mit höheren als markt- und branchenüblichen Zinskonditionen übermittelt, hätte der Kläger, unter Inkaufnahme der höheren Umschuldungskosten, seinen bestehenden Kreditvertrag mit variablem Zinssatz auf einen Kreditvertrag mit Fixverzinsung (2,3 % auf 20 Jahre) bei einem anderen Kreditinstitut umgeschuldet.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte die Abweisung der Klage. Soweit für das Berufungsverfahren wesentlich wendete sie ein, es treffe sie kein Verstoß nach § 8 Abs 2 Z 1 iVm § 9 Abs 2 HIKrG, weil der Kläger ihr keine ausreichenden Unterlagen zur Beurteilung seiner finanziellen Umstände übermittelt habe. Jedenfalls aber fehle es bei einem allfälligen Verstoß gegen ihre Pflichten im Sinne des HIKrG an der Kausalität der Pflichtverletzung, weil der Kläger keine vorvertraglichen Informationen gemäß § 8 HIKrG von anderen Kreditgebern eingeholt habe und daher auch bei Erteilung der vorvertraglichen Information durch die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, diese Informationen zu vergleichen. Der Kläger stütze seinen Anspruch auch gar nicht darauf, dass er ein Angebot einer anderen Bank mangels Vergleichsmöglichkeit nicht angenommen oder einen gegenüber den Konditionen der Beklagten gemäß Angebot vom Juli 2023 für ihn ungünstigeren Kredit abgeschlossen habe.
Das Erstgericht wies mit Endurteil des zweiten Rechtsgangs auch das verbliebene Klagebegehren (Leistung und Feststellung) zur Gänze ab.
Nach den wesentlichen Urteilsfeststellungen (soweit sie bekämpft sind, sind sie in Kursivschrift gehalten und fortlaufend markiert) übermittelte der Kläger anlässlich seiner Anfrage vom 15. September 2022 keine Unterlagen oder Informationen zu seinem aktuellen Einkommen, seinen Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen. Die im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags vom 11. Mai 2020 angegebenen Informationen zur finanziellen und wirtschaftlichen Situation des Klägers waren im Zeitpunkt seiner Anfrage vom 15. September 2022 – bis auf minimale Gehaltserhöhungen beim Kläger – unverändert. Am 10. November 2022 übermittelte der Kläger über Ersuchen einer Mitarbeiterin der Beklagten im Zusammenhang mit der Evidenzhaltung zum bestehenden Kreditvertrag die Jahreslohnzettel 2019 bis 2021 sowie die Bezugsnachweise der letzten drei Monate. Darüber hinausgehende Informationen zu den aktuellen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Klägers holte die Beklagte zur Anfrage vom 15. September 2022 nicht ein.
Wegen der Anfrage des Klägers vom 15. September 2022 beauftragte Mag. C* (Kundenbetreuer bei der Beklagten) die Treasuryabteilung der Beklagten mit einer Fixzinsberechnung. Am 15. September 2022 erhielt er von dieser eine für interne Zwecke bestimmte Berechnung über einen Fixzins von rund 3,6 % (auf 20 Jahre). Mag. C* verabsäumte es – wegen hohen Arbeitsanfalls – in der Folge versehentlich diese Berechnung weiter zu bearbeiten und den Kläger zu kontaktieren.
Welche konkreten Fixzinskonditionen die Beklagte dem Kläger zeitnah zu seiner Anfrage vom 15. September 2022 angeboten hätte, kann nicht festgestellt werden. Der bei der Beklagten für den Kläger erhältliche Fixzinssatz in diesem Zeitraum wäre jedenfalls höher als 2,3 % (auf 20 Jahre) gewesen . [ F1 ]
Der Kläger hat im Hinblick auf die bei einer Umschuldung anfallenden Kosten und in der Erwartung von der Beklagten ein „marktübliches“ Angebot zu bekommen, bei keinem anderen Kreditinstitut wegen einer Fixverzinsung angefragt.
Es kann nicht festgestellt werden, ob der Kläger ein anderes Kreditinstitut kontaktiert, vorvertragliche Informationen eingeholt und eine Umschuldung vorgenommen hätte, wenn die Beklagte unverzüglich nach der Anfrage des Klägers am 15. September 2022 auf ihn zugeschnittene Informationen nach § 8 HIKrG (ein ESIS-Merkblatt) übermittelt und dabei einen 2,3 % übersteigenden Zinssatz auf 20 Jahre angegeben hätte. [ F2 ]
Ausgehend von der im Berufungsverfahren nicht mehr strittigen Verbrauchereigenschaft des Klägers kam das Erstgericht in Auslegung der Bestimmungen der § 8 HIKrG iVm § 9 Abs 2 HIKrG sowie Art 14 der WIKrRL rechtlich zum Ergebnis, dass die Beklagte ihre Informationspflicht entsprechend dieser Bestimmungen – ausgehend von den Feststellungen – zumindest fahrlässig verletzt habe. Bei der vom Obersten Gerichtshof ins Zentrum gerückten Prüfung der Kausalität eines pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten sei unter besonderer Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 8 Abs 1 HIKrG zu fragen, wie der Verbraucher bei unverzüglicher Information gestanden wäre. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung 9 Ob 113/24v darauf hingewiesen, dass der Kläger bis dato kein ausreichendes Vorbringen zum Beweis der Kausalität erstattet habe. Im zweiten Rechtsgang sei der Kläger – trotz Erörterung dieser Entscheidung – im Wesentlichen bei seinem bisherigen Vorbringen geblieben. Er habe nicht konkret dargetan, weshalb es ihm aufgrund der nicht unverzüglichen Informationserteilung durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei, Vergleiche mit den vorvertraglichen Informationen anderer Kreditinstitute anzustellen und er davon Abstand genommen habe, einen entsprechenden Kredit mit einer Fixverzinsung bei einem anderen Kreditinstitut abzuschließen. Tatsächlich habe der Kläger bei keinem anderen Kreditinstitut wegen Fixzinskonditionen angefragt. Es seien ihm damit auch keine vergleichsfähigen vorvertraglichen Informationen eines anderen Kreditinstituts vorgelegen. Der Kläger habe auch nicht behauptet, dass er aufgrund der verspäteten Informationserteilung der Beklagten und daher mangels Vergleichs- und Orientierungsmöglichkeit ein konkretes Angebot nicht angenommen oder ein für ihn ungünstigeres Angebot angenommen hätte. Aus den Feststellungen, wonach der Kläger bei keinem anderen Kreditinstitut wegen einer Fixverzinsung angefragt habe und der Negativfeststellung, wonach nicht festgestellt werden habe können, ob der Kläger ein anderes Kreditinstitut kontaktiert, vorvertragliche Informationen anderer Kreditinstitute eingeholt und eine Umschuldung vorgenommen hätte, wenn die Beklagte unverzüglich/zeitnah nach der Anfrage des Klägers am 15. September 2022 auf ihn zugeschnittene Informationen nach § 8 HIKrG übermittelt und dabei einen 2,3 % übersteigenden Zinssatz (auf 20 Jahre) angegeben hätte, könne jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung der Beklagten und den vom Kläger behaupteten Ansprüchen abgeleitet werden, weshalb sowohl das Leistungs- wie auch das Feststellungsbegehren abzuweisen sei.
Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankwesen insbesondere zum Beweis dafür, dass im September und November 2022 ein Fixzins von 2,3 % marktüblich gewesen wäre, sei mangels rechtlicher Relevanz Abstand zu nehmen. Der Kläger habe nicht unter Beweis gestellt, dass er bei pflichtgemäßem Verhalten der Beklagten unter Bekanntgabe eines 2,3 % übersteigenden Fixzinssatzes eine andere Bank kontaktiert und umgeschuldet hätte. Dass die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei einen marktüblichen Fixzinssatz von 2,3 % anzubieten oder einen solchen (im Rahmen des ESIS-Merkblatts) bekanntzugeben, bedürfe nach den Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu 9 Ob 113/24v keiner weiteren Erklärung.
Zur Kostenentscheidung führte das Erstgericht aus, dass den Einwendungen des Klägers gegen die Verzeichnung des Vorlageantrags gemäß § 82 ZPO durch die Beklagte zu entgegnen sei, dass er es unterlassen habe die Urkunden bereits der Klage anzuschließen, weshalb der Antrag auf Vorlage der Urkunden durch die Beklagten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und zu entlohnen sei. Auf die übrigen Einwendungen habe nicht eingegangen werden müssen zumal weder Grundbuchsabfragegebühren noch eine Vertagungsbitte von der Beklagten verzeichnet worden seien. Ergänzend seien jedoch noch die Kosten der Berufungsbeantwortung vom 16. September 2024 in Höhe von EUR 2.220,42 brutto zu berücksichtigen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers in der Hauptsache aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, der Klage vollinhaltlich stattzugeben. Mit seiner Berufung im Kostenpunkt beantragt der Kläger, den Kostenzuspruch um EUR 2.338,93 auf EUR 9.792,61 zu reduzieren.
Die Beklagte strebt mit ihrer Berufungsbeantwortung die Bestätigung des Urteils an.
Die Berufung ist insgesamt nicht berechtigt.
Bevor auf die Berufungsgründe im Einzelnen eingegangen wird, ist voranzustellen, dass die Berufungsausführungen zu allen Berufungsgründen von der unrichtigen Annahme ausgehen und unterstellen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Anfrage des Klägers am 15.9.2022 verpflichtet gewesen wäre, ein Finanzierungsangebot zu einem Fixzins von 2,3 % über 20 Jahre zu stellen. Der Oberste Gerichtshof hat demgegenüber im ersten Rechtsgang festgehalten, dass für die Beklagte weder ein Kontrahierungszwang noch eine Verpflichtung, ein verbindliches Vertragsangebot zu unterbreiten, bestehe (9 Ob 113/24v [Rz 18f]). Die Berufungsargumentation geht daher schon aus diesem Grund weitgehend fehl.
1. Zur Mängelrüge:
1.1. Der Kläger rügt die unterbliebene Einholung seines bereits mit Klage vom 17. Jänner 2024 und sodann mit den Schriftsätzen vom 17. April 2024 und 8. September 2025 beantragten Sachverständigengutachtens aus dem Bank- und Kreditwesen insbesondere zum Beweis dafür, dass im September und November 2022 Fixzinskredite mit einem Fixzins von 2,3 % auf 20 Jahre marktüblich gewesen seien und die Beklagte dem Kläger aufgrund dieses marktüblichen Zinssatzes von 2,3 % im Herbst 2022 einen Fixzinskredit mit einem Fixzins von 2,3 % auf 20 Jahre angeboten hätte. Selbst wenn dem Kläger von der Beklagten im Herbst 2022 ein marktunübliches Angebot unterbreitet worden wäre, wäre ihm zumindest von einer anderen Bank ein marktübliches Angebot, mit einem fixen Sollzinssatz von 2,3 % auf 20 Jahre ab 1. Jänner 2023 unterbreitet worden. Dieses Angebot von 2,3 % auf 20 Jahre hätte durch den Kläger zur Kontaktaufnahme mit einer anderen Bank und zur Umschuldung geführt. Zudem stütze der Kläger seine Ansprüche auch auf den Verstoß der beklagten Partei gegen ihre Schutz- und Sorgfaltspflichten aus dem bestehenden Kreditvertrag und führe das Unterbleiben der Einholung des Sachverständigengutachtens auch dazu, dass der Kläger die Bereicherungs- und Schädigungsabsicht der Beklagten nicht unter Beweis stellen habe können.
1.2. Die Ausführungen des Klägers zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens sind nicht stichhältig. Zum einen ist auch bei Zutreffen der Behauptung des Klägers, dass mit dem Sachverständigengutachten ein marktübliches Zinsniveau im Herbst 2022 für Kredite von 20 Jahren Laufzeit in Höhe von 2,3 % beweisbar gewesen wäre, noch nichts darüber ausgesagt, dass die beklagte Partei dem Kläger auch ein solches Angebot tatsächlich im Rahmen ihrer Privatautonomie unterbreitet hätte. Dieser Umstand ist einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich, weil die Entscheidung, welches Angebot eine Bank unterbreitet, allein in der Ägide der Bank liegt und nicht durch die Aussage eines Sachverständigen festgelegt werden kann.
1.3. Davon abgesehen übersieht der Kläger – wie Eingangs vorangestellt -, dass der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob 113/24v klarstellte, dass die Beklagte keinem Kontrahierungszwang zur Umschuldung auf einen Fixzinskredit unterliegt und für sie aus § 8 HIKrG auch keine Verpflichtung zu einem verbindlichen Vertragsangebot abzuleiten sei. Damit sind aber aus dem bestehenden Kreditverhältnis auch keine Schutz- und Sorgfaltspflichten in diese Richtung abzuleiten. Dem Kläger ist entgegenzuhalten, dass allein die zu seinen Gunsten unterstellte Marktüblichkeit eines Angebots der Beklagten zu 2,3 % Zins über 20 Jahre zum Anfragezeitpunkt 15.9.2022 noch nichts darüber aussagt, ob die Beklagte dem Kläger tatsächlich ein solches Angebot zur Umschuldung gelegt hätte. Zum anderen kann auch aus der Beweisführung mittels Sachverständigengutachten und dem Ergebnis, dass Angebote anderer Banken mit 2,3 % Zinsen über 20 Jahre marktüblich gewesen seien, nicht der Schluss gezogen werden, dass es zu einer Kontaktaufnahme und einer Umschuldung durch den Kläger zu einer anderen Bank gekommen wäre, ist doch auch dieses wirtschaftliche Verhalten in die Privatautonomie des Klägers gestellt und keinem Sachverständigenbeweis zugänglich. Das Erstgericht wies bereits zutreffend daraufhin, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Einholung eines Sachverständigengutachtens keine Relevanz mehr zukommt, weil die Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, einen („marktüblichen“) Fixzinssatz von 2,3 % anzubieten oder einen solchen (im Rahmen des ESIS-Merkblatts) bekannt zu geben.
1.4. Mit der Berufungsbeantwortung ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass auch die weiteren in der Mängelrüge angeführten Beweisthemen entweder keinem Sachverständigenbeweis zugänglich sind, weil es sich um keine die Fachkunde eines Sachverständigen betreffende Fragestellungen handelt, sondern Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen betroffen sind, die dem Gericht vorbehalten sind, oder die Themen keine für das Verfahren relevante Fragestellungen betreffen.
Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt damit nicht vor.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Der Kläger bekämpft die oben unter F1 angeführte Feststellung und wünscht stattdessen die Feststellung, dass der bei der Beklagten für den Kläger erhältliche Fixzinssatz in diesem Zeitraum 2,3 % (auf 20 Jahre) gewesen wäre. Er führt für die gewünschte Feststellung zusammengefasst ins Treffen, dass wesentliche Teile der Aussagen des Zeugen Mag. C* unberücksichtigt geblieben seien und der höhere Fixzinssatz als 2,3 % (auf 20 Jahre) auch nicht aus der Beilage ./1 zu entnehmen sei.
2.1.1. Im Rahmen einer (ordnungsgemäß ausgeführten) Tatsachenrüge ist vom Berufungs- gericht zu prüfen, ob die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts das Ergebnis einer unrich- tigen Würdigung der aufgenommenen Beweise, einer unrichtigen Anwendung von Erfahrungssätzen oder der Heranziehung unzutreffender Erfahrungssätze darstellen ( Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 39). Dass ein anderer als der vom Erstgericht festgestellte Sachverhalt möglich wäre, reicht nicht aus; maßgeblich ist, ob für die rechtsrichtige Einschätzung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ausreichende Gründe bestanden haben ( Klauser/Kodek 18§ 467 ZPO E 39/1). Das Berufungsgericht hat anhand des vorliegenden Beweismaterials lediglich die Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit von erstgerichtlichen Feststellungen zu überprüfen, wobei die Überprüfung nach Plausibilitätsgrundsätzen zu erfolgen hat, nicht jedoch eine eigene Beweiswürdigung vorzunehmen bzw. ein eigenes Beweisverfahren durchzuführen ist, weil Letzteres zwangsläufig zu einer Beweiswiederholung in jedem Verfahren führen müsste, in den Feststellungen bekämpft werden. Eine Beweiswiederholung wäre nur durchzuführen, wenn das Berufungsgericht bei seiner Plausibilitätsprüfung Bedenken gegen die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bzw. die vorgenommene Beweiswürdigung haben sollte (vgl OLG Linz 2 R 179/03m, 1 R 161/06m, 1 R 50/10v, 1 R 145/11s, 6 R 40/14s ua).
2.1.2. Entgegen den Berufungsausführungen liegt eine schlüssige und nachvollziehbare Aussage des Zeugen Mag. C* in Übereinstimmung mit der Beilage ./1 vor. Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in den Angaben von Mag. C* liegen nicht vor, wenn er ausführte, dass er mit Blick auf den Wissensstand vom September 2022 keine Erinnerung mehr habe. Die zur Vorbereitung des gegenständlichen Prozesses und seine Einvernahme getätigten Berechnungen finden im E-Mail vom 15. September 2022 eine objektive Bestätigung (Beil./1).
Dass die Seite 2 des E-Mails fehlt, ändert nichts daran, dass die Berechnungen auf seiner Seite 3 den entscheidenden Inhalt wiedergeben und den bankinternen höheren Zinssatz zum Zeitpunkt der Anfrage im September 2022 für eine Laufzeit von 15 und 20 Jahren objektivieren. Dass der Kläger - wie in der Berufung ausgeführt - ein Angebot der Beklagten von 2,3 % auf 20 Jahre ab 1. Jänner 2023 angenommen hätte, mag sein. Er übersieht aber – siehe die Voranstellungen -, dass ein solches Angebot von der Beklagten nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs entsprechend der anzuwendenden Rechtslage nicht angeboten werden musste und der Höhe nach auch nicht angeboten worden wäre, wofür die Angaben des Zeugen C* sowie die Beilage ./1 eine stringente Beweisgrundlage bilden.
2.2. Der Kläger wünscht anstelle der zu oben F2 angeführten non-liquet-Feststellung folgende Feststellung:
„Der Kläger hätte umgehend ein anderes Kreditinstitut kontaktiert, vorvertragliche Informationen eingeholt und eine Umschuldung vorgenommen, wenn ihm von der beklagten Partei nach der Anfrage am 15. September 2022 ein über den marktüblichen Zinssatz von 2,3 % liegendes Angebot unterbreitet worden wäre.“
2.2.1. Die gewünschte positive Feststellung sei aus der gleichbleibenden Aussage des Klägers abzuleiten, wonach er schlicht eine langfristige Fixverzinsung zum zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Fixzinssatz von 2,3 % bevorzugt bei der beklagten Partei abschließen habe wollen. Für den Fall eines über dem marktüblichen Zinssatz von 2,3 % liegenden Angebots und der Mitteilung der Beklagten, dass ihm kein Finanzierungsangebot unterbreiten werde, hätte er eine andere Bank kontaktiert und eine Umschuldung bei dieser zu marktüblichen Zinskonditionen vorgenommen. Seine Aussage, wonach er nicht zu 100 % ausschließen könne, dass er nicht doch das Angebot der Beklagten über einen Fixzins zu 3,6 % oder die Beilage ./1 angenommen hätte, habe sich klar auf den Fall bezogen, dass er von der D* AG ebenso kein marktübliches, sondern sogar eine schlechteres Angebot erhalten hätte. Dem Kläger nun daraus zu unterstellen, dass er selbst nicht gewusst habe, ob er im gänzlich hypothetischen Fall, dass die Beklagte ihm ein über 2,3 % liegendes Angebot unterbreitet hätte, eine andere Bank kontaktiert hätte, sei nicht möglich.
2.2.2. Entgegen diesen Ausführungen hat der Kläger in seiner Einvernahme am 23. Oktober 2025 (ON 31.4, 10f) klar erklärt, dass, wenn er die Beilage ./1 zum damaligen Zeitpunkt bekommen hätte, dann hätte er wohl bei der D* eine Anfrage betreffend eine Fixverzinsung gestellt und deren vermutlicherweise mit einem marktüblich angebotenen Fixzins von 2,3 % versehenes Angebot angenommen. Er könne aber natürlich nicht ausschließen, aufgrund der turbulenten Zinsveränderungen, dass er das Angebot Beilage ./1 angenommen hätte.
Damit ist aber von einem Angebot der D* in markt un üblicher Form gerade nicht die Rede gewesen, sondern war sich der Kläger unschlüssig, ob er auch bei einem marktüblichen Angebot von 2,3 % für 20 Jahre nicht dennoch aufgrund der turbulenten Zinsveränderung das Angebot der Beklagten nach Beilage ./1 und damit ein Zinsniveau von 3,6 % akzeptiert hätte.
Diese Angaben sind auch deshalb schlüssig, weil der Kläger bereits zuvor in seiner Einvernahme realitätsnah ausgeführt hat, dass er für den Fall einer Umschuldung mit Wechsel der Bank die Umschuldungskosten in Form der Kosten für Pfandrechtsumtragungen und auch eine Pönale aus dem bestehenden Kreditvertrag mitzuberücksichtigen hatte (ON 31.4, 3).
2.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Berufung nicht gelingt, die für die rechtliche Beurteilung relevanten Feststellungen zu erschüttern. Sie werden daher der Entscheidung des Berufungsgerichts als unbedenklich zugrunde gelegt.
3. Zur Rechtsrüge:
3.1. Soweit der Kläger in seiner Rechtsrüge „sekundäre Feststellungsmängel“ ins Treffen führt, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass solche („rechtliche Feststellungsmängel“) nur dann vorliegen, wenn das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen hat ( Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 496 Rz 10). Kein sekundärer Feststellungsmangel liegt daher vor, wenn das Erstgericht zu einem bestimmten Thema ohnedies Feststellungen getroffen hat, mögen diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RS0043480 [T15]; 9 ObA 92/00w, 10 ObS 66/03h). Ferner liegt auch dann kein sekundärer (rechtliche) Feststellungsmangel vor, wenn die vom Berufungswerber vermisste Feststellung für die rechtliche Beurteilung gar nicht relevant ist.
3.2. Wenn der Kläger nun als sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, dass der Kläger ein Angebot zu 2,3 % auf 20 Jahre angenommen hätte und dieses Angebot von der D* auch angeboten worden wäre, steht dem die vom Erstgericht zu diesem Thema getroffene non-liquet-Feststellung entgegen, sodass schon aus diesem Grund kein sekundärer Feststellungsmangel anzunehmen ist.
3.3. Die weiters gewünschte Feststellung, dass ein marktüblicher Zinssatz am 15. September 2022 ein solcher von 2,3 % auf 20 Jahre gewesen wäre, weist keine Relevanz auf, weil diese Feststellung für die konkrete Sachlage und die individuelle Situation des Klägers nicht entscheidend ist. Schon oben wurde festgehalten, dass für die Beklagte keine Verpflichtung bestand ein Angebot in der als marktüblich behaupteten Zinssatzhöhe von 2,3 % zu stellen; zudem hat der Kläger selbst unter Einbeziehung der weiters zu berücksichtigenden hohen Umschuldungskosten (neue Pfandrechtseintragung, Pönale aus dem bestehenden Vertrag) nicht sagen könne, ob er tatsächlich dieses marktübliche Angebot angenommen hätte (Punkt 2.2.2.).
Damit liegen auch keine sekundären Feststellungsmängel vor, sodass die Berufung in der Hauptsache erfolglos bleibt.
4. Zur Berufung im Kostenpunkt:
4.1. Mit seiner Berufung im Kostenpunkt verweist der Kläger zutreffend darauf, dass der erstgerichtlichen Kostenentscheidung nur ein unvollständiges Kostenverzeichnis der Beklagten zugrunde liegt (siehe auch AV der Kontrollorin E* vom 5.3.2026, ON 37.1). Folglich habe sich das Erstgericht nicht vollständig mit seinen Einwendungen gegen die Kostennote der Beklagten nämlich die Grundbuchsabfragen vom 29. August 2025 und der Vertagungsbitte vom 9. September 2025 auseinandergesetzt und entgegen der bereits im Kostenzuspruch infolge der Endsumme auf Seite 3 beinhalteten Kosten der Berufungsbeantwortung des ersten Rechtsgangs diese Kosten (für die Berufungsbeantwortung) doppelt zugesprochen, weil ihr die Seite 2 des Kostenverzeichnisses der Beklagten wegen eines Scanfehlers bei seiner Entscheidung nicht vorgelegen hatte.
Der Kläger erklärt weiters, dass wegen der außergerichtlichen Mitteilung der Beklagtenvertreterin, wonach diese auf die Zahlung sowohl der doppelt zugesprochenen Berufungsbeantwortungskosten als auch auf die Kosten für die Grundbuchsabfragen vom 29. August 2025 im Gesamtbetrag von EUR 48,00 brutto Verzicht leiste, der tatsächliche Streitwert der Berufung im Kostenpunkt lediglich EUR 70,51 betrage, welcher Betrag sich aus der Aberkennung der Vertagungsbitte vom 9. September 2025, welche aus der Sphäre der Beklagten gekommen sei, ergebe. Zu den Kostenbeträgen im Umfang des Verzichtes der Beklagten liege keine Beschwer mehr vor.
4.2.1. Richtig, und aus dem Akt nachvollziehbar, ergibt sich, dass das Erstgericht wegen des seiner Kostenentscheidung irrtümlich nur teilweise zugrunde gelegten Kostenverzeichnisses der Beklagten (Seite 2 fehlte dem Erstgericht), die Berufungsbeantwortungskosten von EUR 2.220,42 brutto (doppelt) und die Kosten für die Grundbuchsabfragen vom 29. August 2025 (diese insoweit ohne Beachtung der Einwendungen des Klägers) mit EUR 48,00 brutto verfehlt zugesprochen hat. Um diese Beträge ist der Kostenzuspruch im Ersturteil wegen des bereits erfolgten Verzichts der Beklagte auf diese Kostensumme zu mindern, sodass der Beklagten lediglich Kosten von EUR 9.863,12 (darin EUR 1.643,85 USt) zuzusprechen sind.
4.2.2. Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Berufung im Kostenpunkt stehen der Beklagten jedoch die Kosten für ihre Vertagungsbitte vom 9. September 2025 von EUR 70,51 brutto zu, weil diese Vertagungsbitte nicht ihrer Sphäre zuzuordnen ist. Sie hat ihren Ursprung im verspätet erstatteten Vorbringen des Klägers, der weniger als vier Tage vor der am 12. September 2025 anberaumten Tagsatzung und mehr als zwei Monate nach der Ladung neues, nach dem Teilurteil des OGH vom 30. Juni 2025 notwendig gewordenes Vorbringen erstattete. Erst durch dieses verspätete Vorbringen und einer notwendigen Replik war die Beklagte veranlasst, eine Vertagungsbitte zu stellen. Diese war damit auch zweckentsprechend und zur Rechtsverfolgung dienlich, sodass ihr die Kosten dafür zuzuerkennen sind. Der Berufung im Kostenpunkt kommt in diesem Punkt damit kein Erfolg zu.
Dementsprechend war die Kostenentscheidung anlässlich der Berufung wie im Spruch ersichtlich anzupassen.
Die Kostenentscheidung im Berufungsverfahren gründet auf die §§ 50, 41 ZPO. Der Erfolg der Berufungsbeantwortung im Kostenpunkt hat auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (RIS-Justiz RS0087844). Dieser wird nämlich bereits durch die Kosten für die Berufungsbeantwortung vollständig abgegolten (RS0087844 [T3]).
Die Bewertung des berufungsgerichtlichen Entscheidungsgegenstands orientiert sich am erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers im ersten Rechtsgang, in dem er rechnerisch einen tatsächlichen Schaden von über EUR 30.000,00 anführt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil nur Umstände des Einzelfalls den Ausschlag gaben.
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