Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Dr. Engljähringer als Vorsitzende, die Richterin Mag. Kuranda und den Richter Mag. Huemer-Steiner in der Strafsache gegen den jungen Erwachsenen A* B*wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Wels vom 10. Februar 2026, Hv*-22, nach der in Anwesenheit des Staatsanwalts Mag. Weinkamer (als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwalts), des Angeklagten und seiner Verteidigerin Mag. Glück durchgeführten Berufungsverhandlung am 29. April 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen bereits rechtskräftigen Teilfreispruch enthält, wurde der ** geborene A* B* des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3. Oktober 2025 in ** als Lenker des PKW ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** dadurch, dass er bei Dunkelheit auf der Bundesstraße ** in einer langgezogenen Linkskurve zur Gänze auf der Gegenfahrbahn, sohin unter Einhaltung einer massiv kurvenschneidenden Fahrlinie, gefahren und nachfolgend aufgrund Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt mit dem für ihn erkennbar entgegenkommenden, von C* D* gelenkten Moped ** mit dem amtlichen Kennzeichen ** kollidiert ist, grob fahrlässig den Tod der C* D* herbeigeführt.
Hiefür verhängte das Erstgericht über den Angeklagten unter Anwendung des § 19 Abs 1 JGG und des § 43a Abs 2 StGB nach dem Strafsatz des § 81 Abs 1 StGB eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 15,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, sowie eine gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von acht Monaten.
Im Adhäsionserkenntnis wurde der Angeklagte verpflichtet, den Privatbeteiligten E* D*, F* D* und G* D* jeweils zu Handen des Privatbeteiligtenvertreters einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 1.000,00 zu bezahlen.
Unter einem ordnete das Gericht gemäß §§ 50, 52 StGB für die Dauer der Probezeit die Bewährungshilfe an.
Gegen den Strafausspruch dieses Urteils wendet sich die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese unter Hinweis auf das hohe Handlungsunrecht und ein überdurchschnittlich hohes Erfolgsunrecht sowie generalpräventive Erwägungen die Verhängung einer höheren, entweder in Form einer insgesamt höheren (bedingten) Freiheitsstrafe samt erhöhter unbedingter Geldstrafe oder in Form einer teilbedingten Freiheitsstrafe begehrt (ON 25). Der Angeklagte beantragt in seiner dazu erstatteten Gegenausführung die Bestätigung des Ersturteils (ON 26). Die Oberstaatsanwaltschaft beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft die Verhängung einer strengeren Strafe.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des Angeklagten, seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel und sein Alter unter 21 Jahren, erschwerend dagegen keinen Umstand.
Der Strafzumessungskatalog bedarf insofern einer Ergänzung, als mildernd nunmehr auch zu berücksichtigen ist, dass der Angeklagte die Ansprüche der Privatbeteiligten befriedigt hat.
Zutreffend wendet der Angeklagte in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein, dass die Argumentation zum Handlungs- und Erfolgsunrecht des Angeklagten auf eine unzulässige Doppelverwertung hinausläuft. A* B* wurde der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Grobe Fahrlässigkeit nach § 6 Abs 3 StGB liegt vor, wenn jemand ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts – hier der Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers – als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Demnach sind nur solche Fälle als grob fahrlässig einzustufen, die das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens erheblich übersteigen. Die Rechtsprechung verlangt bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit eine übergreifende Gesamtbetrachtung im Sinn einer ganzheitlichen Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten konkreten Tatumstände, wobei der gesamte in der Tat verwirklichte Handlungs-, Gesinnungs- und Erfolgsunwert zu bewerten ist ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 6 Rz 18 mwN). Grobe Fahrlässigkeit resultiert fallkonkret daraus, dass der Angeklagte in der langgezogenen Linkskurve mit seinem Fahrzeug eine massiv kurvenschneidende Fahrlinie zur Gänze auf der Gegenfahrbahn eingehalten und dabei die ihm entgegenkommende Zweiradlenkerin C* D* nicht (rechtzeitig) wahrgenommen hat. Ein darüber hinausgehendes Fehlverhalten war dem Angeklagten den Urteilsgründen zufolge nicht anzulasten (US 5). Auch wenn § 81 StGB formell ein selbstständiges Delikt darstellt, handelt es sich dabei der Sache nach um eine Qualifikation des § 80 StGB ( Michel-Kwapinski/Oshidari StGB 15§ 81 Rz 1). Dies bedeutet aber, dass der (einzig) konstatierte massive Sorgfaltsverstoß des Angeklagten die Erfüllung des Qualifikationstatbestands nach § 81 Abs 1 StGB überhaupt erst eröffnete. Der von der Berufung eingewendete (idente) Befund eines äußerst riskanten Fahrmanövers darf daher bei der Strafbemessung nicht noch einmal zu Lasten des Angeklagten ausschlagen. Gleich gilt, soweit die Staatsanwaltschaft das verwirklichte Erfolgsunrecht als überdurchschnittlich hoch bewertet wissen will, ist doch die Herbeiführung des Todes eines Menschen Tatbestandsvoraussetzung des § 81 StGB.
Generalpräventive Erwägungen, vor allem die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber potentiellen Tätern, erfordern fallkonkret beim gegebenen Strafzumessungskatalog keine Erhöhung des Strafmaßes. Dass in der medialen Berichterstattung nach der Hauptverhandlung nur die bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe hervorgehoben worden sei, soll dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen. Tatsächlich wurde über ihn eine effektiv spürbare unbedingte Geldstrafe neben einer beträchtlichen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verhängt, die vor allem auch unter Mitberücksichtigung der Wirkungen der, den tragischen Unfall und dessen strafverfolgungsbehördliche Aufarbeitung umfassenden Publizität sowie der nachhaltigen persönlichen Betroffenheit des jungen Erwachsenen als ausreichendes Signal der Rechtsbewährung gelten kann. Das von der Staatsanwaltschaft relevierte, indes schon im Ansatz nicht von vergleichbaren Prämissen ausgehende Judikat ändert an dieser Einschätzung nichts.
Generalpräventive Überlegungen dürfen bei der Ausmessung der Strafe nur insoweit zum Tragen kommen, als dadurch nicht das Maß des Schuldangemessenen überschritten wird (RIS-Justiz RS0090600 [T8]). Wie bereits ausgeführt, wurde dem gefährlichen Fahrmanöver des Angeklagten mit der Subsumtion unter den Tatbestand der grob fahrlässigen Tötung nach § 81 Abs 1 StGB vollständig Rechnung getragen, woraus ein Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren resultiert. Die über den Angeklagten verhängte Geld-Freiheitsstrafen-Kombination im Gesamtausmaß von einem Drittel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens ist mit Blick auf die gewichtigen Milderungsgründe, denen kein Erschwerungsgrund gegenübersteht, tat- und schuldangemessen und auch aus umfassenden Präventionserwägungen nicht anhebungsbedürftig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden