Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef Wagner, LL.B. (Kreis der Arbeitgeber) und Birgit Wallner (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, **, vertreten durch Dr. Roland Heitzinger, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt , Wienerbergstraße 11, 1100 Wien, vertreten durch ihren Angestellten der Landesstelle Linz Mag. B*, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Oktober 2025, Cgs*-18, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die in der Berufung der klagenden Partei (ON 19) enthaltene Urkundenvorlage wird zurückgewiesen.
II. Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Ad I.:
Der Kläger legt mit seiner Berufung (ON 19) zahlreiche Urkunden (Beilagen ./B bis ./I) zum Nachweis einer rentenbegründenden Minderung der Erwerbsfähigkeit vor. § 482 Abs 2 ZPO verfügt allerdings ein Verbot des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweismittel zum Anspruch, also ein Neuerungsverbot in Ansehung des Stoffs für die Entscheidung der in erster Instanz gestellten Sachanträge (RS0041965). Werden erst-wie hier-im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RS0105484). Da sich die vorgelegten Urkunden nicht auf die Berufungsgründe selbst beziehen, erweist sich deren Vorlage als Verletzung des in § 482 Abs 2 ZPO geregelten Neuerungsverbots, sodass die Urkundenvorlage zurückzuweisen ist.
Ad II.:
Der Kläger verletzte sich am 4.7.2023 bei Kanalarbeiten am rechten Kniegelenk.
Mit Bescheid vom 4.2.2025 sprach die Beklagte aus, dass kein Anspruch auf Versehrtenrente für den von ihr als Arbeitsunfall anerkannten Unfall vom 4.7.2023 bestehe, weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß bestehe.
Der Kläger begehrte mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab dem gesetzlichen Stichtag. Vor dem Unfall vom 4.7.2023 habe er keine Knieprobleme gehabt und habe auch kein Vorschaden bestanden. Die Erwerbstätigkeit einschränkende Beeinträchtigungen seien erst durch den Unfall vom 4.7.2023 entstanden.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Bis zum 1.9.2023 seien keine die Erwerbsfähigkeit vermindernden Folgen verblieben.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es traf folgende Feststellungen , wobei die von der Berufung bekämpften Feststellungen kursiv gesetzt sind:
Der Kläger erlitt durch den Arbeitsunfall eine Zerrung mit Teileinriss des medialen Seitenbandes im Bereich des rechten Kniegelenks. Möglicherweise entstand dadurch eine Aktivierung von Kniegelenksbeschwerden. Hypothetisch ist festzustellen, dass diese Beschwerden innerhalb eines Jahres auch ohne den Arbeitsunfall aktiviert worden wären, zB durch im Alltag vorkommende Bewegungen wie zB das Aufstehen aus einer tiefen Hocke.
Hauptursächlich für die immer noch bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks ist vielmehr ein operativer Eingriff im rechten Kniegelenk. Dabei wurden Verklebungen und ein Knorpelschaden zu behandeln versucht, die nicht vom Unfall stammen. Eine auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 20 % über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten bestand jedenfalls nie.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, dass keine messbare Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls im Sinn der gesetzlichen Mindestschwelle von 20 % über drei Monate vorgelegen habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Klagsstattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
A. Zur Mängelrüge:
Die Berufung sieht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens im Unterbleiben der Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens.
Dazu ist auszuführen:
1. Ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen sieht § 362 Abs 2 ZPO-abgesehen vom Fall der erfolgreichen Ablehnung eines Sachverständigen-nur vor, wenn das erste Gutachten ungenügend wäre oder von mehreren Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden wären. Diese beiden Tatbestände verweisen auf die Verpflichtung des Gerichts, von Amts wegen auf die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit von Sachverständigengutachten hinzuwirken. Das setzt insbesondere eine Überprüfung durch das Gericht voraus, ob der Gutachtensauftrag vollständig erfüllt wurde. Auch wenn den Parteien das Recht zusteht, die Ergänzung unvollständiger Gutachten sowie die Beseitigung von Mängeln und Widersprüchen im Gutachten zu fordern, so ist es doch vor allem die Aufgabe des Richters, ein Sachverständigengutachten in dieser Hinsicht zu prüfen ( Schneider in Fasching/Konecny 3§ 362 ZPO Rz 3 f). Ungenügend ist ein Gutachten, wenn es unschlüssig oder lückenhaft oder unrichtig oder widersprüchlich ist ( Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 362 ZPO Rz 4 [Stand 9.10.2023, rdb.at]).
2.1 Zur vom Kläger angegebenen Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis hat der vom Erstgericht beigezogene orthopädische Sachverständige ausdrücklich Stellung genommen, diese als durchaus vorstellbar eingeschätzt und dazu weiters ausgeführt, dass es möglich sei, dass die Kniebeschwerden erst durch die unglückliche Bewegung aktiviert wurden, wobei jedoch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass innerhalb eines Jahres ähnliche Probleme dann entstanden wären, wenn der Kläger im Alltag zB aus einer tiefen Hocke aufsteht oder andere etwas anforderndere Bewegungen mit dem Kniegelenk vornimmt (vgl ON 15.2, 2). In diesem Zusammenhang hat der Sachverständige die im Zeitpunkt der Gutachtenserstattung im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen, darunter auch MRI-Aufnahmen bzw -Befunde berücksichtigt, ohne dass die Berufung aufzeigt, inwiefern die gutachterlichen Ausführungen insofern mangelhaft sein sollen. Eine solche Mangelhaftigkeit ist auch für das Berufungsgericht nicht erkennbar.
2.2 Der vom Kläger in seiner Mängelrüge angesprochene Bescheid des Sozialministeriums (Beilage ./F) mit einem darin attestierten Grad der Behinderung von 30 %, das arbeitsmedizinische Gutachten (Beilage ./B), das eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % ausweist, und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der ÖGK (Beilagen ./C und ./D) wurden-unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO-erst im Berufungsverfahren vorgelegt. Damit waren diese Urkunden im erstinstanzlichen Verfahren kein Aktenbestandteil und konnten demnach für das Erstgericht kein Anlass für die Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens sein.
3. Insgesamt war daher das Erstgericht zur Einholung eines weiteren orthopädischen Sachverständigengutachtens nicht verpflichtet, weshalb der von der Berufung geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vorliegt.
B. Zur Beweisrüge:
1. Die Berufung bekämpft zunächst die Feststellung, dass dadurch [durch den Arbeitsunfall] möglicherweise eine Aktivierung von Kniegelenksbeschwerden entstand. Die ersatzweise angestrebte Positivfeststellung ist allerdings für den Verfahrensausgang nicht relevant:
1.1 In der gesetzlichen Unfallversicherung ist der bloße Kausalitätsnachweis nicht ausreichend. Dafür ist es zusätzlich erforderlich, dass die Auswirkungen des Unfalls auch rechtlich eine wesentliche (Teil-)Ursache des eingetretenen Leidenszustands sind (vgl RS0084247, RS0084290, RS0084308). Das ist der Fall, wenn die (in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende) Ursache eine „wesentliche Bedingung“ für den Eintritt des Körperschadens war (RS0084308 [T14], RS0084290). Wesentlich ist eine Bedingung aber nicht, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß ausgelöst werden hätte können (RS0084345). Wirkt daher neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) am Eintritt des Gesundheitsschadens mit, wird der Schaden nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (RS0084308 [T3]).
1.2 Das trifft hier aber nicht zu. Es steht nämlich unbekämpft fest, dass die Beschwerden (auch) innerhalb eines Jahres ohne den Arbeitsunfall aktiviert worden wären, zB durch im Alltag vorkommende Bewegungen wie zB das Aufstehen aus einer tiefen Hocke. Damit lag beim Kläger eine so leicht ansprechbare Veranlagung vor, dass die Kniegelenksbeschwerden auch durch jedes andere alltägliche Ereignis ausgelöst werden hätte können, die Einwirkung also bloß Gelegenheitsursache war (RS0084318).
2. Zudem bekämpft die Berufung die weiters kursiv dargestellten Feststellungen zur Hauptursächlichkeit und zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Ersatzweise soll Folgendes festgestellt werden: „Hauptursächlich für die immer noch bestehenden Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks war der anerkannte Arbeitsunfall vom 4.7.2023. Eine auf den Arbeitsunfall zurückzuführende Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von zumindest 20 % über einen Zeitraum von zumindest drei Monaten bestand jedenfalls.“
Dazu ist auszuführen:
2.1 Das Erstgericht hat die bekämpften Feststellungen auf die nachvollziehbaren, in sich schlüssigen Ausführungen des von ihm beigezogenen orthopädischen Sachverständigen gestützt. Diese erwähnt die Berufung mit keinem Wort, sodass dieser Teil der Beweisrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt ist (vgl RS0041835 [hier insb T2]).
2.2 Ungeachtet dessen ist auf Folgendes zu verweisen:
2.2.1 Soweit sich die Berufung auf die Aussage des Klägers bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass ein Sachverständigengutachten weder durch Zeugen (RS0040598) noch durch eine Parteieneinvernahme entkräftet werden kann, zumal die Aussage einer Partei zur Klärung insbesondere von-wie hier (vgl bloß RS0086443 [T2])-fachspezifischen medizinischen Fragen, die einer besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedürfen und daher der Beurteilung von Sachverständigen vorbehalten sind, grundsätzlich ungeeignet ist (vgl hg 11 Rs 17/26p; OLG Innsbruck 23 Rs 4/11a, SVSlg 59.497; RI0100212).
2.2.2 Die von der Berufung zudem zur Begründung herangezogenen Urkunden Beilagen ./B, ./E und ./F wurden erst im Berufungsverfahren unter Verstoß gegen das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO vorgelegt, weshalb diese nicht mit Erfolg zur Darlegung einer dem Erstgericht unterlaufenen unrichtigen Beweiswürdigung herangezogen werden können.
2.3 Damit bleiben die von der Berufung bekämpften Feststellungen zur Hauptursächlichkeit und zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit unverändert aufrecht.
C. Zur Rechtsrüge:
1. Die Berufung sieht einen sekundären (rechtlichen) Feststellungsmangel darin begründet, dass vom Erstgericht nicht festgestellt worden sei, ob drei Monate nach dem Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von zumindest 20 % noch vorgelegen habe, und dass auch der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht dezidiert festgestellt worden sei.
Dazu ist auszuführen:
1.1 Gemäß § 203 Abs 1 ASVG besteht Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 % vermindert ist; die Versehrtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 %. Demnach besteht ein Anspruch auf Versehrtenrente erst, wenn und solange die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit über drei Monate hinaus um mindestens 20 % vermindert ist ( Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 203 ASVG Rz 4 [Stand 1.12.2021, rdb.at]; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16§ 203 Rz 2; vgl auch RS0084203 zum erstmaligen Entstehen eines Rentenanspruchs durch Änderung der Verhältnisse).
1.2 Feststellungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 % während der Mindestdauer von über drei Monaten hat das Erstgericht getroffen, sodass der von der Berufung geltend gemachte rechtliche Feststellungsmangel nicht vorliegt.
2. Allfällige andere Gesichtspunkte, die in sonstiger Hinsicht für die Zuerkennung der vom Kläger beanspruchten Versehrtenrente sprechen würden, werden von der Berufung (zu Recht) nicht aufgegriffen.
D. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:
1. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten des Verfahrens kommt ein Kostenersatzanspruch des Klägers nach Billigkeit nicht in Betracht.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens auch in Sozialrechtssachen ebenso wenig an das Höchstgericht herangetragen werden kann (RS0043061) wie die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise (RS0043061 [T11] ua) und im Übrigen keine wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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