Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Mag. Kuranda in der Strafsache gegen Dipl.-Ing. A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über dessen (Kosten-)Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 23. März 2026, HR*-5, entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Pauschalbeitrag zu den Kosten der Verteidigung des Dipl.-Ing. A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit EUR 800,00 bestimmt wird.
BEGRÜNDUNG:
Die Staatsanwaltschaft Wels führte zu St* ein Ermittlungsverfahren gegen den ** geborenen Dipl.-Ing. A* wegen des Verdachts des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB sowie (erkennbar auch) des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a StGB, welches sie am 10. Februar 2026 gemäß § 190 StPO einstellte (ON 3).
Am 24. Februar 2026 beantragte Dipl.-Ing. A* unter Hinweis auf eine Leistungsaufstellung in der Gesamthöhe von EUR 5.053,86 (inklusive 50% Erfolgszuschlag und 20% Umsatzsteuer) die Zuerkennung eines angemessenen Pauschalbeitrags zu den Kosten seiner Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Barauslagenersatz wurde nicht beansprucht (ON 4.1).
Die Staatsanwaltschaft Wels sprach sich in ihrer Äußerung vom 24. Februar 2026 für die Zuerkennung eines angemessenen Beitrags zu den Kosten der Verteidigung aus (ON 1.3).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des Dipl.-Ing. A* gemäß § 196a Abs 1 StPO mit einem Pauschalbeitrag von EUR 400,00 (ON 5).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde des Dipl.-Ing. A*, mit der dieser unter Hinweis auf zu klärenden Tat- und Rechtsfragen und die Angaben mehrerer Zeugen bzw. Opfer, die in ihren Einvernahmen verschiedene, teilweise fünf Jahre zurückliegende, Vorfälle schilderten, bei denen sich der Beschuldigte nicht richtig verhalten haben soll, den Zuspruch eines höheren, diese Umstände berücksichtigenden, Betrag begehrt (ON 6).
Die Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft Linz nicht inhaltlich geäußert hat, ist berechtigt.
Wird ein Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO eingestellt, so hat der Bund dem Beschuldigten gemäß § 196a Abs 1 StPO auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, der neben den nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen Barauslagen einen pauschalen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers umfasst. Dieser Pauschalkostenbeitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf in der (Grund-)Stufe 1 den Betrag von EUR 6.000,00 nicht übersteigen. Für außergewöhnliche bzw. extreme Verteidigungsfälle gelten eigene Höchstbeträge in den Stufen 2 und 3 (§ 196a Abs 2 StPO).
Maßgeblich bei Gewichtung der genannten Kriterien sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl an Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, dies alles unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 BlgNr 27.GP, S 3).
Ausgangsbasis für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrags für ein in die landesgerichtliche Zuständigkeit fallendes sogenanntes Standardverfahren, das im Regelfall eine Besprechung mit dem Beschuldigten, die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw. Vorbereitungstätigkeit und die Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst, sind durchschnittliche Verteidigungskosten von rund EUR 3.000,00 (berechnet nach den AHR; ohne Berücksichtigung von Erfolgs- und Erschwerniszulagen). Da die Bandbreite der Verfahren, die in Stufe 1 fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen bis hin zu aufwendigen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der konkret zu bemessende Pauschalkostenbeitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw. sich von diesem weiter entfernen. Ein Anspruch auf Ersatz der gesamten aufgelaufenen (notwendigen und zweckmäßigen) Vertretungskosten ist aber weder der Bestimmung des § 196a StPO noch den geltenden Verfassungsbestimmungen oder der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 BlgNr 27.GP, S 5f).
Orientiert an den dargelegten Kriterien ist fallkonkret von einem insgesamt unterdurchschnittlichen Verteidigungsaufwand in einem Ermittlungsverfahren der Stufe 1 auszugehen:
Das bis zur Einstellung drei Ordnungsnummern umfassende, allein gegen den Beschwerdeführer geführte, etwa vierwöchige Verfahren, ist gemessen an seinem Umfang im unteren Bereich anzusiedeln, wenngleich es, worauf die Beschwerde zutreffend hinweist, aus Sicht der Verteidigung neben den Angaben des Beschuldigten auch die Aussagen von drei Zeugen und zwei (mutmaßlichen) Opfern und den darin gegen den Beschuldigten erhobenen Anschuldigungen, zu beurteilen galt.
Der konkrete Verteidigereinsatz bleibt hinter dem oben genannten Standardfall zurück. Der Verteidiger schritt bei einer kurzen (von 10.57 Uhr bis 11.15 Uhr) dauernden Einvernahme des Beschuldigten, der darin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat (ON 2.5) ein. Hinzu kommt eine einseitige von ihm verfasste schriftliche Stellungnahme (ON 2.13), in der darauf hingewiesen wird, dass sämtliche Aussagen aus dem Akt zur Kenntnis gelangt sind und die Ansicht vertreten wird, dass die sich aus dem Ermittlungsakt ergebende Sachverhalte strafrechtlich irrelevant seien.
Die zu lösenden Sach- und Rechtsfragen erwiesen sich insgesamt als nicht besonders komplex, wenngleich neben Tat- auch Rechtsfragen (Verjährung, Intensität einer beharrlichen Verfolgung – vgl. auch Einstellungsbegründung ON 3) zu lösen waren.
Vor diesem Hintergrund war zwar eine Erhöhung des Pauschalbeitrags auf EUR 800,00 angezeigt, für einen darüber hinausgehenden Zuspruch blieb jedoch kein Raum.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu.
Keine Ergebnisse gefunden