Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*und andere Personen wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 15 Abs 1, 165 Abs 1 Z 2, Abs 4 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* LL.M. gegen den Barauslagenbeschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 25. März 2026, Hv*-199, entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
In dieser Strafsache wurde Mag. B* LL.M. mit Bescheid der ** Rechtsanwaltskammer vom 30. September 2025 zu dem C* beigegebenen (ON 1.67) Verfahrenshilfeverteidiger bestellt (ON 122).
Das gegen C* und andere Angeklagte ergangene Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 4. Dezember 2025 (ON 151) wurde sogleich rechtskräftig.
In der Folge beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger am 13. März 2026 die Bestimmung seiner vom Bund zu vergütenden baren Auslagen mit insgesamt EUR 2.072,82, darunter EUR 1.654,00 (netto) an „Kopien“ für 1.654 Seiten (ON 198); der Ausdruck des Aktes sei notwendig gewesen, weil dieser derart umfassend sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25. März 2026 (ON 199) bestimmte das Erstgericht die Barauslagen gemäß § 393 Abs 2 StPO mit EUR 88,02 und wies das Mehrbegehren (für die Kopierkosten) ab.
Gegen den abweisenden Beschlussteil (insgesamt EUR 1.984,80 inkl USt) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers (ON 202), mit der er die antragsgemäße Bestimmung seiner Barauslagen anstrebt.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
Einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten (§ 393 Abs 2 erster Satz StPO). Welche Auslagen nötig waren, hat das Gericht zu entscheiden ( Lendl in WK-StPO § 393 Rz 9).
Aktenkopien sind dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 52 Abs 3 erster Satz StPO unverzüglich (und unentgeltlich [§ 52 Abs 2 Z 1 StPO]) von Amts wegen zuzustellen. Ausgehend vom Grundsatz, dass im Zweifel ein in einer gesetzlichen Bestimmung mehrfach verwendeter Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet (RIS-Justiz RS0008797), ergibt sich die Definition des Begriffs „Kopien“ aus § 52 Abs 1 erster Satz StPO. Demnach sind Kopien „Ablichtungen“ oder „andere Wiedergaben des Akteninhalts“, wobei diese Begrifflichkeiten medien- und technologieneutral zu verstehen sind. Daher können „andere Wiedergaben des Akteninhalts“ auch im Wege elektronischer Datenübertragung erfolgen, sodass die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) mit Freischaltung des elektronisch geführten Akts für den Verteidiger Kopien desselben an ihn ausfolgt (§ 52 Abs 1 erster Satz StPO), mit anderen Worten ihm zustellt (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; vgl zum Ganzen 14 Os 57/23y mwN).
Vor diesem Hintergrund löst aber – weil ein Anspruch auf Barauslagenersatz für die Herstellung einer (demnach zusätzlichen) Aktenkopie in Papierform nur bestehen kann, wenn die Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren nötig gewesen sind, das heißt dem Verurteilten oder dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen ( LendlaaO § 393 Rz 9) – die dem Verfahrenshilfeverteidiger grundsätzlich freistehende Entscheidung, einen Papierakt zu führen, keine Vergütungspflicht des Bundes aus (OLG Linz, 7 Bs 166/25y, 9 Bs 55/24p, 10 Bs 32/24p; OLG Wien, 30 Bs 209/25t; OLG Graz, 10 Bs 28/25f).
Allein der auch in der Beschwerde ins Treffen geführte Umfang des hier zu beurteilenden Aktes ändert daran noch nichts. Mit seiner weiteren Kritik, wonach von der Justiz während der Hauptverhandlung kein Internetzugang zur Verfügung gestellt worden sei, ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit, Aktenbestandteile nach deren Download lokal abzuspeichern, zu verweisen (vgl OLG Wien, 30 Bs 209/25t).
Da fallbezogen keine besonderen Gründe vorliegen, die im Einzelfall (als Ausnahme von der Regel) doch die Anfertigung eines Papierakts notwendig (iSv § 393 Abs 2 StPO) gemacht hätten, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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