Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Linz hat durch den Einzelrichter Mag. Grosser in der Übergabesache des A* B* zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. C* LL.M. gegen den Barauslagenbeschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Salzburg vom 23. September 2025, AZ HR* (= GZ HSt*-39 der Staatsanwaltschaft Salzburg) entschieden:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
BEGRÜNDUNG:
Mit Bescheid der ** Rechtsanwaltskammer vom 28. Juli 2025 wurde Mag. C* LL.M. zum A* B* beigegebenen (ON 1.3) Verfahrenshilfeverteidiger im Verfahren zu dessen Übergabe zur Strafverfolgung an die Tschechische Republik bestellt (ON 13).
Nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens am 7. August 2025 (ON 26) und Übergabe des B* an die Tschechische Republik (ON 36) beantragte der Verfahrenshilfeverteidiger am 13. August 2025 die Bestimmung seiner vom Bund zu vergütenden baren Auslagen mit insgesamt EUR 47,87, darunter EUR 42,35 an „Druckaufwand/Kopierkosten Aktenausdruck“ für 121 Seiten (ON 37).
Daraufhin bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. September 2025 die Barauslagen nach § 393 Abs 2 StPO mit EUR 5,52; das die oben näher beschriebene Position umfassende Mehrbegehren wies es dagegen ab (ON 39).
Gegen den abweisenden Beschlussteil richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers, mit der er die antragsgemäße Bestimmung seiner Barauslagen anstrebt.
Sie bleibt ohne Erfolg.
Einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger sind auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen Barauslagen vom Bund zu vergüten (§ 393 Abs 2 erster Satz StPO). Inwieweit die Auslagen notwendig waren, hat dabei das Gericht zu entscheiden ( Lendl in WK-StPO § 393 Rz 9; Öner in LiK-StPO² § 393 Rz 10; RIS-Justiz RS0101355).
Was Aktenkopien anbelangt, sind diese dem Verfahrenshilfeverteidiger gemäß § 52 Abs 3 erster Satz StPO unverzüglich (und unentgeltlich [§ 52 Abs 2 Z 1 StPO]) von Amts wegen zuzustellen. Ausgehend vom Grundsatz, dass im Zweifel ein in einer gesetzlichen Bestimmung mehrfach verwendeter Ausdruck jeweils dasselbe bedeutet, ergibt sich die Definition des Begriffs „Kopien" aus § 52 Abs 1 erster Satz StPO. Demnach sind Kopien „Ablichtungen" oder „andere Wiedergaben des Akteninhalts", wobei diese Begrifflichkeiten medien- und technologieneutral zu verstehen sind. Daher können „andere Wiedergaben des Akteninhalts" auch im Wege elektronischer Datenübertragung erfolgen, sodass die Staatsanwaltschaft (oder das Gericht) mit Freischaltung des elektronisch geführten Akts für den Verteidiger Kopien desselben an ihn ausfolgt (§ 52 Abs 1 erster Satz StPO), mit anderen Worten ihm zustellt (§ 52 Abs 3 erster Satz StPO; vgl 14 Os 57/23y jeweils mwN).
Vor diesem Hintergrund löst aber – weil ein Anspruch auf Barauslagenersatz für die Herstellung einer (demnach zusätzlichen) Aktenkopie in Papierform nur bestehen kann, wenn die Auslagen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung in diesem Verfahren nötig gewesen sind, das heißt dem Verurteilten oder dessen Verteidigung im konkreten Verfahren zugute kamen (erneut: Lendl aaO § 393 Rz 9) – die dem Verfahrenshilfeverteidiger grundsätzlich freistehende Entscheidung, einen Papierakt zu führen, keine Vergütungspflicht des Bundes aus (zuletzt: OLG Wien 30 Bs 209/25t; vgl OLG Linz 9 Bs 55/24p, 10 Bs 32/24p; OLG Graz 10 Bs 28/25f).
Hier hat der Beschwerdeführer am 16. September 2025 (auf Nachfrage des Erstrichters [ON 1.20]) noch ausdrücklich mitgeteilt, dass es sich bei den nunmehr strittigen Auslagen um kanzleiinterne Kosten zur Herstellung eines Handakts gehandelt habe (ON 39).
Soweit er nun in seinem Rechtsmittel (allgemein) auf die Schwierigkeiten hinweist, ohne derartige Kopien Besprechungen mit in Haft angehaltenen Personen durchzuführen, weil elektronisch Geräte „nicht ohne weiteres in Justizanstalten … mitgenommen werden können“, behauptet er zum einen nicht einmal, dass dies konkret der Fall gewesen wäre, und ist er zum anderen auf den Erlass der Vollzugsdirektion vom 14. Februar 2014, BMJ-VD43201/0001-VD/2014, zu verweisen, wonach Verteidigern unter dort näher normierten (Formal-) Voraussetzungen das Verwenden tragbarer Personalcomputer (Laptop, iPad etc) bei Gesprächen mit deren Mandanten innerhalb der Justizanstalt allgemein zu gestatten ist.
Auch der Einwand des fehlenden Internetzugangs in bestimmten Bereichen des Landesgerichts Salzburg überzeugt mit Blick auf die Möglichkeit, Aktenbestandteile nach deren Download lokal abzuspeichern, nicht (so bereits OLG Wien 30 Bs 209/25t).
Weil damit keine besonderen Gründe vorliegen, die im Einzelfall (als Ausnahme von der Regel) doch die Anfertigung eines Papierakts notwendig (im Sinne von § 393 Abs 2 StPO) gemacht hätten, ist der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss des Erstgerichts ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden