Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Barbara Jäger als Vorsitzende, Dr. Dieter Weiß und Mag. Nikolaus Steininger, LL.M. als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Sonntag (Kreis der Arbeitgeber) und MMag. Barbara Kriechhammer (Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, ** Straße **, nunmehr vertreten durch den Verfahrenshelfer Dr. Christian Schubeck, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch ihren Angestellten Mag. B*, Landesstelle **, wegen Alterspension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 10. Oktober 2025, Cgs*-13, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 30. November 2015 beantragte der Kläger die Zuerkennung einer Alterspension. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 9. März 2016 mangels Erfüllung der Wartezeit rechtskräftig abgelehnt.
Am 11. Juni 2018 wurde erneut ein Antrag auf Gewährung einer Alterspension gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 2. August 2018 mit derselben Begründung ebenfalls rechtskräftig abgelehnt.
Basis dieser beiden Bescheide waren die Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung aus den Jahren 2015 bzw 2018, wonach beim Kläger eine Gesamtversicherungszeit von 72 Monaten für die Begründung des Anspruchs aller Rentenarten zuzüglich 136 Monaten nur für die Begründung des Anspruchs auf vorzeitige Altersrenten und für Langzeitversicherte vorliegt.
Am 15. März 2025 beantragte der Kläger wieder die Gewährung einer Alterspension. In der elektronischen Übermittlung der Deutschen Rentenversicherung vom 2. April 2025 wurden der Beklagten nunmehr zwei Monate, 59 Monate sowie 11 Monate mit genereller Wirkung für alle Renten sowie 91 Monate und 56 Monate nur für die Altersrente bekannt gegeben. Aufgrund der nunmehrigen Änderung der Bekanntgabe der deutschen Versicherungszeiten und der geänderten Anrechnung der Wartezeit wurde der Anspruch auf Alterspension von der Beklagten mit Bescheid vom 21. Mai 2025 zum 1. April 2025 in Höhe von EUR 226,02 anerkannt.
Mit der auf rückwirkende Gewährung der Alterspension bereits ab 1. Jänner 2016 gerichteten Klage macht der Kläger geltend, bereits zum 10. August 2015 das 65. Lebensjahr erreicht zu haben und damit pensionsberechtigt gewesen zu sein. Seine beiden früheren Anträge seien abgelehnt worden, obwohl die Versicherungszeiten dieselben gewesen seien wie die dem nunmehrigen Bescheid zugrunde liegenden. Nachdem keine neuen Zeiten nachgemeldet oder ergänzt worden seien, liege in den früheren Ablehnungen ein Fehler in der Beurteilung.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte im Wesentlichen ein, die beiden vorangegangenen Anträge des Klägers seien jeweils rechtskräftig abgelehnt worden. Mit Antragstellung vom 15. März 2025 seien die Anspruchsvoraussetzungen nochmals zum Stichtag 1. April 2025 überprüft worden. Die österreichische Pensionsversicherungsanstalt sei darauf angewiesen, was ihr die Deutsche Rentenversicherung mitteile und die erworbenen Zeiten seien nunmehr anders mitgeteilt worden als zuletzt. Die Bescheide seien daher jeweils zu Recht ergangen.
Das Erstgericht wies die Klage ab und wiederholte auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts den außer Kraft getretenen Bescheid mit einem Pensionsanspruch ab dem 1. April 2025. Eine Alterspension gebühre ab dem der Antragstellung folgenden Monatsersten. Für eine Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Bescheide aus den Jahren 2016 und 2018 sei das Gericht nicht zuständig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung in eine Klagsstattgabe. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die gemäß § 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu behandelnde Berufung ist nicht berechtigt .
1 In der Rechtsrüge argumentiert der Kläger, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Bescheid der Beklagten nicht auch hinsichtlich seiner Pension ab 1. Jänner 2016 überprüft werden könne. Er habe die Zuerkennung der Alterspension ab Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen begehrt und das Gericht erkenne über den Leistungsanspruch neu und ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung der Verwaltungsbehörde. Die materielle Rechtskraft der früheren Bescheide stehe einer rückwirkenden Leistungszuerkennung nicht entgegen, wenn neue Tatsachen vorlägen, aufgrund derer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Es widerspreche den Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts, dem Versicherten eine ihm zustehende Leistung vorzuenthalten, nur weil eine ausländische Behörde falsche Daten übermittelt habe.
2 Das Begehren des Klägers auf eine rückwirkende Zuerkennung der Alterspension ist zwar verständlich, doch sind im ASVG der Eintritt des Versicherungsfalls und der für die Anspruchsbeurteilung entscheidende Stichtag ausdrücklich geregelt.
2.1 Gemäß § 223 Abs 1 Z 1 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters als eingetreten. Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist gemäß Abs 2 leg cit bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs 1 Z 1 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste.
2.2 Der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Stichtag ist aufgrund der Antragstellung des Klägers vom 15. März 2025 der 1. April 2025 als der nächstfolgende Monatserste. Die Frage, ob eine Leistung gebührt, ist nach den Verhältnissen an dem durch diesen Antrag ausgelösten Stichtag zu prüfen ( Sonntag in Sonntag, ASVG 16§ 223 Rz 3; RIS-Justiz RS0084524).
Die Zeit vor dem Stichtag 1. April 2025 ist daher nicht zu prüfen. Über die zurückliegenden Pensionsanträge bzw -ansprüche wurde mit zwei rechtskräftigen Bescheiden abweislich entschieden.
2.3 Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 10 ObS 92/97w besagt nichts anderes. Der Eintritt des Versicherungsfalls und der Stichtag können durchaus auseinanderfallen und letzterer auch erst nach Eintritt des Versicherungsfalls gelegen sein; eine von der Antragstellung losgelöste zeitliche Rückversetzung des Stichtags kann aber nicht zum Erwerb eines Pensionsanspruchs führen. Insoweit handelt es sich um zwingende, der Parteiendisposition entzogene Anordnungen des Gesetzgebers. Der in dieser Entscheidung neben § 223 ASVG thematisierte § 86 ASVG betrifft den von einem Antrag abhängigen Anfall der Pension. Die in § 86 Abs 3 Z 1 ASVG für Minderjährige normierte nachträgliche Antragstellungsmöglichkeit ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
3 Hinsichtlich der beiden rechtskräftigen Bescheide bestünde allenfalls die Möglichkeit einer Wiederaufnahme gemäß § 69 AVG oder die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands bei Geldleistungen gemäß § 101 ASVG ( Atria in Sonntag, ASVG 16 § 101 Rz 2).
Ob die Voraussetzungen dafür vorliegen, hat aber nicht das Gericht zu beurteilen, sondern der den Bescheid erlassende Sozialversicherungsträger; es handelt sich um Verwaltungssachen ( Atria in Sonntag, ASVG 16 § 101 Rz 4 ff; Faber/Fellingerin SV-Komm § 101 ASVG [308.Lfg] Rz 6 f; Sonntag in Köck/Sonntag,ASGG § 65 Rz 7).
4 Zu Recht hat daher das Erstgericht den durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid wiederholt und das Mehrbegehren auf rückwirkende Leistungszuerkennung abgewiesen. Entscheidend ist der durch die letzte Antragstellung ausgelöste und dem bekämpften Bescheid zugrunde zu legende Stichtag 1. April 2025.
5 Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit trotz Unterliegens fehlt es schon an tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens; außerdem wurden auch keine berücksichtgungswürdigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dargetan.
6 Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, da keine bedeutsame Rechtsfrage zu lösen ist. Der Stichtag für einen Anspruch auf Alterspension ergibt sich aus dem klaren Gesetzeswortlaut.
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