RS0052667 – OGH Rechtssatz
Eine gesetzliche Verpflichtung, die Lehrabschlußprüfung abzulegen, besteht für den Lehrling nicht. Schon daraus folgt, daß eine "abgeschlossene" Lehrzeit bereits dann vorliegt, wenn ein Lehrling die für seine Berufssparte vorgesehene Lehrzeit zur Gänze absolviert hat.