Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat durch Senatspräsident Dr. Wolfgang Seyer als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Stefan Estl und Dr. Christoph Freudenthaler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, derzeit ohne Beschäftigung, **, vertreten durch die Schmid Rechtsanwälte GesbR in Linz, gegen die beklagte Partei B* AG ** , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 17.030,65 sA über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsstreitwert: EUR 17.030,65) gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 27. Februar 2026, Cg*-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.958,22 (darin EUR 326,37 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 24. Jänner 2025 ereignete sich gegen 14.40 Uhr im Ortsgebiet von C* im Bereich ** ein Verkehrsunfall, bei dem es zu einem Zusammenstoß zwischen dem PKW des Klägers der Marke **, Kennzeichen **, und einem von der D* GmbH gehaltenen und von E* genutzten Klein-LKW der Marke **, Kennzeichen **, kam. Der Klein-LKW war damals am – aus Fahrtrichtung dieser Einbahnstraße betrachtet – linken Fahrbahnrand abgestellt. Bei dem Zusammenstoß wurde die linke Seite des PKWs des Klägers erheblich beschädigt.
Im Unfallzeitpunkt bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten in Bezug auf diesen PKW ein Kraftfahrzeugversicherungsvertrag, der unter anderem eine Vollkaskoversicherung umfasste.
Der Kläger begehrte die Zahlung von EUR 17.030,65 und brachte dazu vor, die Beklagte sei aufgrund der Vollkaskoversicherung verpflichtet, die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Kosten von EUR 17.510,65 abzüglich eines Selbstbehalts von EUR 480,00 zu ersetzen.
Zum Unfall sei es gekommen, als der Freund des Klägers F* – und nicht wie von der Beklagten behauptet der Kläger selbst – den PKW gelenkt habe. Dieser sei durch ein von rechts in seine Fahrspur einschneidendes Fahrzeug zu einem abrupten Ausweichmanöver veranlasst worden. Zwar habe er diesem Fahrzeug noch ausweichen können, jedoch sei es in weiterer Folge zu einem Zusammenstoß mit dem am linken Fahrbahnrand abgestellten Klein-LKW gekommen. F* habe die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit eingehalten. Er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, wobei in dem zwischen den Streitteilen bestehenden Versicherungsvertrag grobe Fahrlässigkeit als Zusatzdeckung ohnehin mitversichert gewesen sei.
Die von der Beklagten behaupteten Obliegenheitsverletzungen würden nicht vorliegen. Außerdem würde eine allfällige Obliegenheitsverletzung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen und hätte eine solche auch weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls, noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Beklagten obliegenden Leistung Einfluss gehabt.
Die Beklagtebeantragte die Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass sie zur Zahlung der begehrten Versicherungsleistung nicht verpflichtet sei, weil dem Kläger mehrere Obliegenheitsverletzungen anzulasten seien. Es liege ein Verstoß gegen Art 7.2.1 der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen vor, weil der Kläger – und nicht F* – das versicherte Fahrzeug gelenkt habe, ohne die erforderliche Lenkberechtigung zu besitzen. Außerdem habe der Kläger gegen die Aufklärungsobliegenheiten gemäß Art 7.3.1 und 7.3.2 der Versicherungsbedingungen verstoßen, indem er wahrheitswidrig behauptet habe, nicht er, sondern F* habe das Fahrzeug gelenkt. Weiters habe er es vorsätzlich unterlassen, der Beklagten die Einleitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mitzuteilen, welches gegen ihn im Zusammenhang mit diesem Unfall wegen Fahrerflucht und nach dem Führerscheingesetz geführt worden sei.
Zum Unfall sei es gekommen, weil der Kläger ein Fahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit überholt habe. Beim anschließenden Fahrstreifenwechsel habe er einen am Fahrbahnrand abgestellten Klein-LKW touchiert. Nach dem Unfall habe der Kläger Fahrerflucht begangen, weil er keine Lenkberechtigung gehabt habe und von der Polizei nicht kontrolliert werden habe wollen. Dieses krass vorschriftswidrige Fahrverhalten des Klägers beweise, dass er zum Lenken des PKW nicht befähigt gewesen sei. Er habe den Unfall damit grob schuldhaft herbeigeführt.
Mit dem angefochtenen Urteilwies das Erstgericht die Klage zur Gänze ab. Seiner Entscheidung legte es den auf den Seiten 3 bis 5 des Urteils wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde, worauf gemäß § 500a ZPO verwiesen wird. Hervorzuheben sind folgende, für das Berufungsverfahren wesentlichen, gerafft wiedergegebenen Feststellungen (die bekämpften Feststellungen sind in Kursivschrift gesetzt):
Der im Unfallzeitpunkt zwischen den Streitteilen aufrechte Versicherungsvertrag zu Polizze Nr. ** war ab 2. September 2024 gültig. Als Zusatzdeckung war auch die Deckung von grob fahrlässig selbst herbeigeführten Versicherungsfällen vereinbart.
Dem Vertrag liegen im Zusammenhang mit der Kaskoversicherung unter anderem die „** – Allgemeine Bedingungen Vollkasko“ zugrunde. Artikel 7 dieser Bedingungen enthält unter anderem folgende Regelungen:
„ARTIKEL 7
Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten? (Obliegenheiten)
…
2. Als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt, werden bestimmt,
2.1 dass der Lenker in jedem Fall die kraftfahrrechtliche Berechtigung besitzt, die für das Lenken des Fahrzeugs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vorgeschrieben ist; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird;
…
Der Versicherer kann sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles oder soweit sie keinen Einfluss auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. ...
…
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat.“
Der Kläger – und nicht F* – lenkte am 24. Jänner 2025 gegen 14.40 Uhr seinen PKW auf der ** stadtauswärts. In Annäherung an die Unfallstelle befindet sich eine Kreuzung mit Ampeln, bei der drei Fahrstreifen für die Weiterfahrt geradeaus vorgesehen sind. Nach dem Kreuzungsbereich waren am Unfallstag am linken Fahrbahnrand Fahrzeuge abgestellt. Das erste dieser Fahrzeuge war der von E* genutzte Klein-LKW der D* GmbH.
Der Kläger fuhr mit nicht exakt feststellbarer, jedenfalls aber 50 km/h deutlich übersteigender Geschwindigkeit am linken der geradeaus führenden Fahrstreifen und überholte das Auto von G*, die am mittleren Fahrstreifen fuhr und vor der Ampel als erstes Fahrzeug angehalten hatte. Vor dem Bereich, in dem am linken Fahrbahnrand Fahrzeuge parkten, wollte der Kläger auf den von G* genutzten Fahrstreifen wechseln, schaffte dies jedoch nicht mehr rechtzeitig und touchierte den dort abgestellten Klein-LKW der D* GmbH. Der Kläger wurde vor dem Unfall nicht durch ein rechts von ihm fahrendes Fahrzeug geschnitten, sodass er nach links ausweichen hätte müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden.
Nach dem Zusammenstoß mit dem Klein-LKW der D* GmbH hielt der Kläger nicht an, sondern fuhr, wiederum mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit, weiter und bog in Richtung ** ab. Erst einige Zeit später informierte der Kläger die Polizei über den Unfall und kehrte zur Unfallstelle zurück.
Der Kläger verfügte am 24. Jänner 2025 über keine Lenkberechtigung.
Der Kläger hat seinen PKW bislang nicht reparieren lassen. Die Reparaturkosten für die unfallbedingten Schäden würden sich auf EUR 17.510,64 belaufen.
In rechtlicher Hinsicht hielt das Erstgericht fest, eine Führerscheinklausel (Lenkberechtigungsklausel) wie im konkreten Fall in Art 7.2.1 der „** – Allgemeine Bedingungen Vollkasko“ habe den Zweck, durch die Einleitung eines formalisierten Verfahrens sicherzustellen, dass der Lenker eines Fahrzeugs über die Fähigkeit hiezu verfüge und der Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker ausgesetzt werde. Das Vorliegen einer Lenkberechtigung könne dabei nicht durch den Nachweis tatsächlichen Fahrkönnens ersetzt werden. Ebenso wenig sei der Nachweis zulässig, dass der Lenker vor dem Versicherungsfall eine Fahrprüfung bestanden hätte. Dem Fahrer ohne Lenkberechtigung stehe daher nur ein eingeschränkter Kausalitätsgegenbeweis dahingehend offen, dass der Unfall durch keinerlei Fahrfehler, sondern etwa durch ein technisches Gebrechen oder das ausschließliche Verschulden eines Dritten verursacht worden sei.
Ein solcher Fall, in dem trotz fehlender Lenkberechtigung die Versicherungsdeckung erhalten bleibe, liege hier nicht vor, da der Unfall auf das riskante Fahrmanöver des keine Lenkberechtigung besitzenden Klägers mit überhöhter Geschwindigkeit zurückzuführen sei. Die Beklagte sei daher schon deshalb von der Deckung des geltend gemachten Schadens befreit, sodass auf die weiteren ins Treffen geführten Obliegenheitsverletzungen nicht mehr eingegangen werden müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund „unrichtiger Beweiswürdigung bzw unrichtiger Anwendung von Erfahrungssätzen“ mit dem Antrag, dem Klagebegehren vollständig stattzugeben.
Die Beklagte beantragte in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mit der allein erhobenen Tatsachenrüge bekämpft der Kläger sämtliche Feststellungen, wonach der Kläger zum Zeitpunkt des gegenständlichen Verkehrsunfalls seinen PKW ** gelenkt hat. Konkret wendet er sich gegen folgende Feststellungen: Der Kläger – und nicht F* – lenkte am 24. Jänner 2025 gegen 14.40 Uhr seinen PKW auf der ** stadtauswärts. Der Kläger fuhr mit nicht exakt feststellbarer, jedenfalls aber 50 km/h deutlich übersteigender Geschwindigkeit am linken der geradeaus führenden Fahrstreifen und überholte das Auto von G*, die am mittleren Fahrstreifen fuhr und vor der Ampel als erstes Fahrzeug angehalten hatte. Vor dem Bereich, in dem am linken Fahrbahnrand Fahrzeuge parkten, wollte der Kläger auf den von G* genutzten Fahrstreifen wechseln, schaffte dies jedoch nicht mehr rechtzeitig und touchierte den dort abgestellten Klein-LKW der D*. Der Kläger wurde vor dem Unfall nicht durch ein rechts von ihm fahrende Fahrzeug geschnitten, sodass er nach links ausweichen hätte müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Nach dem Zusammenstoß mit dem Klein-LKW der D* GmbH hielt der Kläger nicht an, sondern fuhr, wiederum mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit, weiter und bog in Richtung ** ab.
Stattdessen begehrt er folgende Ersatzfeststellungen: Der Zeuge F* – und nicht der Kläger – habe am 24. Jänner 2025 gegen 14.40 Uhr den PKW des Klägers auf der ** stadtauswärts gelenkt. Der Zeuge F* sei mit nicht exakt feststellbarer, jedenfalls aber 50 km/h deutlich übersteigender Geschwindigkeit am linken der geradeaus führenden Fahrstreifen gefahren und habe das Auto von G* überholt, die am mittleren Fahrstreifen gefahren sei und vor der Ampel als erstes Fahrzeug angehalten gehabt habe. Vor dem Bereich, in dem am linken Fahrbahnrand Fahrzeuge geparkt hätten, habe der Zeuge F* auf den von F* genutzten Fahrstreifen wechseln wollen, habe dies jedoch nicht mehr rechtzeitig geschafft und habe den dort abgestellten Klein-LKW der D* touchiert. Der Zeuge F* sei vor dem Unfall nicht durch ein rechts von ihm fahrendes Fahrzeug geschnitten worden, sodass er nach links ausweichen hätte müssen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Nach dem Zusammenstoß mit dem Klein-LKW der D* GmbH habe der Zeuge F* nicht angehalten, sondern sei, wiederum mit einer 50 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit, weitergefahren und in Richtung ** abgebogen.
Gegen die zentrale Feststellung, wer das Klagsfahrzeug am Unfallstag gefahren habe, führt die Berufung ins Treffen, dass das Erstgericht sich diesbezüglich im Wesentlichen nur auf die (einzelne) Aussage der Zeugin G* am 25. Jänner 2025 vor der Polizei gestützt habe. Tatsächlich habe diese Zeugin aber bei jeder Gelegenheit eine völlig andere Aussage präsentiert und zumindest drei völlig verschiedene Varianten des Unfallhergangs geschildert, weshalb die Zeugin G* als generell unglaubwürdig einzustufen gewesen wäre. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso das Erstgericht konkret die (einzelne) Aussage dieser Zeugin vor der Polizei als der Wahrheit entsprechend eingestuft habe. Lasse man deren einzelne widersprüchliche Aussagen außer Betracht, so würden zur maßgeblichen Frage, wer das Fahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt habe, einzig die konsistenten Aussagen des Zeugen F* und des Klägers verbleiben, welche von Beginn an übereinstimmend, widerspruchsfrei und glaubhaft geschildert hätten, dass der Zeuge und nicht der Kläger das Fahrzeug gelenkt habe.
2. Mit diesen Ausführungen schafft es die Berufung nicht, Bedenken an der vorbildhaften, ausführlichen und überzeugenden Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erwecken.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach § 272 Abs 1 ZPO bedeutet, dass das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen hat, ob eine Tatsache für wahr zu halten ist oder nicht. Ein Beweis ist erst dann erbracht, wenn der Richter die volle Überzeugung vom Vorhandensein der behaupteten Tatsachen erlangt hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Richter nach bestem Wissen und Gewissen auf Grund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob er mit dem erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad überzeugt ist, der es rechtfertigt, die fragliche Tatsache für wahr zu halten ( Rechberger/Koller in Klicka/Koller, ZPO 6§ 272 ZPO Rz 1). Dabei schreibt das Gesetz dem Richter die Wertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht vor, sondern überlässt sie seiner persönlichen Überzeugung. Hervorzuheben ist, dass sich der Erstrichter aus eigener Wahrnehmung ein genaues Bild von der Persönlichkeit und der Glaubwürdigkeit der von ihm vernommenen Personen machen konnte. Dementsprechend hat das Berufungsgericht die Beweiswürdigung des Erstgerichts nur daraufhin zu untersuchen, ob die Grenzen der freien Beweiswürdigung eingehalten wurden (RZ 1971/15, 1967/105; vgl auch Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6§ 482 ZPO Rz 6).
Dies ist der Fall, hat das Erstgericht doch in einer sorgfältigen, die Ergebnisse des Beweisverfahrens einbeziehenden Beweiswürdigung überzeugend dargelegt, warum es letztlich nur die vom Kläger bekämpften Feststellung treffen konnte, sodass darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Ergänzend ist den Berufungsausführungen Folgendes entgegen zu halten:
Der Umstand, dass das Erstgericht den Angaben der Zeugin G* vor der Polizei vom 24. bzw 25. Jänner 2025 folgte, die auf Vorhalt eines den Zeugen F* und den Kläger zeigenden Lichtbilds angab, „eindeutig“ den Kläger als Fahrer des Unfallfahrzeuges wieder zu erkennen; es sei „fix“ der Kläger gewesen (Beilage ./1, S 25), stellt vor dem eben dargelegten Hintergrund keine bedenkliche Würdigung der Beweise dar. Das Erstgericht begründete ausführlich, warum es dieser Aussage der Zeugin mehr Glaubwürdigkeit beimisst, als ihrer später revidierten Aussage vor der Polizei und dann auch vor Gericht sowie den Angaben des Zeugen F* und des Klägers. So sei auffällig, dass die Zeugin den Unfallhergang bei ihren späteren Aussagen gänzlich anders schilderte als bei ihrer Einvernahme am 25. Jänner 2025 (also am Tag nach dem Unfall). Während sie damals davon gesprochen habe, beim Anfahren von der Kreuzung im Rückspiegel plötzlich einen schwarzen ** mit einer offensichtlich viel zu hohen Geschwindigkeit bemerkt zu haben, der dann von der endenden linken Spur nicht mehr rechtzeitig auf ihre Fahrspur wechseln habe können und deshalb zumindest den ersten dort abgestellten Lieferwagen touchiert habe, wegfallende Fahrzeugteile dabei ihren Pkw vorne rechts beschädigt hätten und das Klagsfahrzeug kurze Zeit später an einer anderen Stelle direkt an ihr vorbei gefahren sei, wobei sie dabei den Lenker eindeutig gesehen habe, sei sie von diesen Angaben in weiterer Folge völlig abgewichen und habe vor Gericht den Unfall gänzlich anders dargestellt. Dort habe sie angegeben, dass der Pkw des Klägers mit normaler Geschwindigkeit gefahren sei. Den Unfall selbst habe sie nicht genau wahrgenommen. Sie habe den Pkw des Klägers überholen lassen, bevor sie bei der Ampel überhaupt weggefahren sei. Ihr Auto sei – entgegen der ausdrücklichen Dokumentation im Polizeibericht – bei dem Unfall auch nicht beschädigt worden. Den Lenker des Klagsfahrzeugs habe sie gesehen, aber nicht wie bei der Polizei geschildert in einer Situation nach dem Unfall, sondern als der Pkw sie vor dem Unfall überholt habe. Wenn das Erstgericht diese Angaben der Zeugin G* vor Gericht in keiner Weise glaubhaft erachtet, erscheint das vor dem Hintergrund, dass sie die völlig geänderte Darstellung des Unfallhergangs nur damit begründete, dass sie bei ihrer ersten Aussage unter Schock gestanden sei und sich erst ein bis zwei Tage später an den Vorfall richtig erinnern habe können, völlig bedenkenlos. Insbesondere wenn man die Aussage des unbeteiligten Zeugen H* berücksichtigt, der zum Unfallszeitpunkt auf Höhe der Unfallstelle gestanden ist und das Klagsfahrzeug ebenso als deutlich zu schnell einschätzte und außerdem kein das Klagsfahrzeug schneidendes Fahrzeug bemerkte, steht völlig außer Zweifel, dass die erste, bei der Polizei getätigte Schilderung der Zeugin G* den Unfallhergang richtig darstellte. Dementsprechend ist aber auch kein Grund ersichtlich, warum sie bei der Identifikation des Klägers als Lenkers des Klagsfahrzeuges damals die Unwahrheit sagen hätte sollen. Wenn das Erstgericht daher aufgrund des Umstandes, dass die Zeugin bei einem Anruf auf der Polizei bereits am 31. Jänner 2025 Bedenken darüber äußerte, dass der Kläger ihre Adresse erfahren könnte (Aussage der Zeugin BI I*, ON 10.3, S 17 f), die umfassenden Abweichungen von ihrer ursprünglichen Aussage damit erklärte, dass sie negative Folgen einer für den Kläger nachteiligen Aussage befürchtete, so ist das völlig plausibel.
Anzumerken ist auch, dass – entgegen der Darstellung in der Berufung – der Zeuge F* und der Kläger den Unfallhergang nicht in sich konsistent angegeben haben, sondern vielmehr ihre „Version“ des Unfallgeschehens mehrfach abgeändert bzw an die jeweiligen Aussagen der Zeugin G* angepasst haben. So hat schon das Erstgericht herausgearbeitet, dass der Zeuge F* gegenüber der Polizei angegeben habe, den Pkw gelenkt zu haben, von einem ** geschnitten worden zu sein, weshalb er nach links ausweichen habe müssen und dadurch in den am Straßenrand stehenden Transporter gekracht sei. Er sei dann weitergefahren, weil so viel Verkehr gewesen sei und er diesen nicht behindern habe wollen. Der Kläger habe gegenüber der Polizei angegeben, dass er einen Wifi-Kurs gehabt habe und der Zeuge F* ihn von dort abgeholt habe. Nachforschungen der Polizei haben aber ergeben, dass der Kläger keinen Wifi-Kurs besucht hat, weshalb er vor Gericht sich dahingehend korrigierte, dass der Zeuge ihn nicht von einem Wifi-Kurs, sondern seiner damaligen Arbeitsstätte abgeholt habe. Mit dem Ergebnis der Befragung der Zeugin G* konfrontiert gab der Kläger gegenüber der Polizei an, hinten auf der Rückbank seines Fahrzeugs gesessen zu sein, da es dort bequemer sei und er mit seiner Freundin telefoniert habe. Vor Gericht gab er hingegen an, dass die Heckrollos seines Fahrzeugs nicht richtig funktioniert hätten, weshalb er nach hinten gestiegen und dann dort gleich sitzen geblieben sei. Nicht richtig sei, dass man hinten bequemer sitze. Außerdem gab er auf die Frage, warum er mit dem Telefon seines Freundes die Polizei verständigt habe, an, dass der Akku seines Telefons leer geworden sei. Entgegen seiner Darstellung vor der Polizei nannte der Zeuge F* als Grund für seine Fahrerflucht, dass er in seiner Verzweiflung nicht gewusst habe, was er machen soll; er habe einen kompletten Blackout gehabt und sei nur noch gefahren. Es zeigt sich damit deutlich, dass die beiden ihre Aussagen der jeweiligen Beweislage anpassten.
Wenig überzeugend ist auch, dass kein vernünftiger Grund ersichtlich sei, weshalb der Zeuge F* eine Verwaltungsstrafe (Anm: wegen Fahrerflucht) in Kauf nehmen sollte, wenn er das Klagsfahrzeug in Wahrheit tatsächlich gar nicht gelenkt habe. Angesichts der Freundschaft zwischen dem Zeugen und dem Kläger, der mit wesentlich härteren Konsequenzen in Form einer möglichen Führerscheinsperre zu rechnen gehabt hätte, ist es durchaus plausibel, dass man sich gemeinsam für das „geringere Übel“ entschieden hat. Nicht völlig von der Hand zu weisen ist außerdem, dass in diese Überlegungen auch versicherungsrechtliche Konsequenzen mit ins Kalkül gezogen wurden, da eine Deckungsablehnung der Kaskoversicherung aufgrund der Fahrt ohne Lenkberechtigung nahelag.
Letztlich spricht auch der Umstand, dass der Kläger trotz fehlender Lenkberechtigung ein Fahrzeug angeschafft und dafür über EUR 400,00 monatlich Versicherung bezahlt hat, dafür, dass er das Fahrzeug schon vor der Ablegung der Fahrprüfung im November 2025 regelmäßig selbst gefahren ist. Die bloße Anschaffung des Fahrzeugs vor Erhalt einer Lenkberechtigung ohne es selbst zu nutzen ist noch vorstellbar. Wenn der Kläger aber weiters zu suggerieren versucht, er habe das Fahrzeug deshalb angemeldet und um EUR 400,00 kaskoversichert, weil er es mangels eigenem Parkplatz öffentlich abstellen habe müssen, ist das nicht mehr glaubhaft. Wäre es tatsächlich nur um eine Parkmöglichkeit gegangen, hätte er bei lebensnaher Betrachtung wohl irgend einen Privatparkplatz zu deutlich geringeren Kosten angemietet. Damit liegt aber nahe, dass es dem Kläger durch die Anmeldung und Versicherung geradezu darum gegangen ist, sein Fahrzeug auch schon vor Erhalt einer Lenkberechtigung selbst zu nutzen.
3. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich das Erstgericht mit allen relevanten Beweisergebnissen auseinandergesetzt und insbesondere die Widersprüche unter Anführung seiner Überlegungen und Schlussfolgerungen sehr ausführlich und stichhaltig begründet hat.
Im Ergebnis gelingt es dem Berufungswerber daher nicht, die nachvollziehbare Beweiswürdigung des Erstgerichts, wonach die Darstellung der Zeugin G* bei der Polizei am 24. bzw 25. Jänner 2025 insgesamt konsistenter und glaubwürdiger war als ihre späteren Angaben und insbesondere als die des Zeugen F* und des Klägers und das Erstgericht daher auch aufgrund des persönlichen Eindrucks von allen Beteiligten von der ersten Darstellung der Zeugin G* überzeugt war, zu erschüttern.
Die Tatsachenrüge bleibt somit erfolglos. Die bekämpften Feststellungen sind nicht korrekturbedürftig.
4. Im Ergebnis war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen.
5.Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO.
6.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, weil nur Tatfragen und keine Rechtsfragen zu klären waren.
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